Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsbeihilfe. vorgezogene Altersrente. Rente wegen Alters § 8 TASS

 

Leitsatz (amtlich)

Die Überbrückungsbeihilfeleistungen können auch dann eingestellt werden, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat eine Rente beziehen zu können, auch wenn diese nach der neuen Gesetzeslage nur mit erheblichen Kürzungen möglich ist.

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 05.04.2001; Aktenzeichen 2 Ca 321/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen 6 AZR 289/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.04.2001 – Az.: 2 Ca 321/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Oktober 2000 hinaus bis zum 01.07.2004 Überbrückungsbeihilfe nach dem anwendbaren Tarifvertrag TASS zu zahlen.

Der Kläger hat seine Klage vom 12.02.2001 im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte zu Unrecht die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe mit Ablauf des Monat September 2000 einstellen werde, weil der Kläger zwar im September 2000 60 Jahre alt werde, er jedoch keine Rente nach § 38 SGB VI beanspruchen könne, da die Kündigung nach dem Stichtag 14.02.1996, nämlich am 28.03.1996 erklärt worden sei. Der Wegfall des Anspruchs auf die Überbrückungsbeihilfe § 8 Abs. 1 c TASS setze voraus, dass ein Rentenanspruch auf ungekürzte Rente bestehe, was beim Kläger gerade nicht gegeben sei. Die gesetzlichen Vorgaben hätten sich geändert, ohne dass dies Niederschlag im Tarifvertrag gefunden hätte, weswegen § 8 TASS dahingehend auszulegen sei, dass Überbrückungsbeihilfen dann nicht mehr gezahlt werden müssten, wenn eine Rente ohne Rentenabschläge bezogen werden könne, was bei dem Kläger erst ab 01.07.2004 der Fall sei.

In dem Bescheid vom 03.06.1997 (Bl. 35 bis 36 d.A.) sei mitgeteilt worden, dass der Kläger Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen beziehen werde, wodurch ein Zusammenhang der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe mit der Zahlung von Arbeitslosenhilfe hergestellt worden sei. Der Kläger beziehe Arbeitslosenhilfe, so dass hierzu auch die Überbrückungsbeihilfe geleistet werden müsse.

Der Begriff des vorgezogenen Altersruhegeldes in § 8 TASS sei auch angesichts der Klarstellung durch das Bundesministerium der Finanzen in den Jahren 1992 so zu lesen, dass dort: „Rente wegen Alters” stehe. Wenn der Kläger mit erheblichen Abschlägen vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen müsste, sei dies gerade kein Fall der Rente wegen Alters.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Oktober 2000 bis zum 01.07.2004 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Kläger mit Bewilligungsbescheid bereits darauf hingewiesen worden sei, dass der Bezugszeitraum für die Überbrückungsbeihilfe auch früher enden könne, als vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Ausdrücklich sei darauf Bezug genommen worden, dass dann, wenn die Möglichkeit bestehen sollte, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld beantragen zu können, ein Anspruch entfalle.

Der Kläger könne nach § 38 SGB VI a.F. und dem jetzt geltenden § 237 SGB VI vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen, was dem Anspruch auf Bezug von Überbrückungsbeihilfe entgegenstünde. Zwar sei die Altersgrenze für Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise angehoben worden, weswegen der Kläger bei Rentenantragstellung mit Abschlägen rechnen müsse, was jedoch der Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente beziehen zu können, nicht entgegenstehe. Darauf, ob der Kläger eine Rente tatsächlich beantragt und wie hoch sich diese dann berechnet, könne in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden, da lediglich davon auszugehen sei, ob dem Kläger objektiv ein Anspruch auf Rentenbewilligung zustünde.

Das Arbeitsgericht hat durch das angegriffene Urteil vom 05.04.2001 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen unter Bezug auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30.03.2000 – Az.: 6 AZR 645/98) darauf hingewiesen, dass allein durch die Möglichkeit, eine Altersrente beziehen zu können, der Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe entfalle.

Die Bestimmung im Tarifvertrag sei nicht dazu gemacht, eine als unzureichend empfundene gesetzliche Altersrente durch eine Überbrückungsbeihilfe aufzubessern.

Nach Zustellung des Urteils am 20.04.2001 hat der Kläger Berufung am 18.05.2001 eingelegt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Zusammenspiel zwischen Arbeitslosengeld/hilfe und der Überbrückungsbeihilfe evident sei, weil nach § 3 Nr. 2 TASS sich der Arbeitnehmer sofort arbeitssuchend melden müsse und § 4 Nr. 1 b TASS regele, dass Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bfa aus Anlass von Arbeitslosi...

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