Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertrag. Rückkehrzusage
Leitsatz (redaktionell)
Weder ein Betriebsinhaberwechsel noch eine Umfirmierung stehen der Inanspruchnahme einer zeitlich unbefristeten Rückkehrzusage in einer Betriebsvereinbarung entgegen. Dem Abschluss eines Arbeitsvertrages gemäß einer Rückkehrklausel steht das Fehlen freier Stellen dann nicht entgegen, wenn im Betrieb Stellen ausgeschrieben sind, selbst wenn dazu Leitlinien zur Personalbeschaffung mit dem Betriebsrat vereinbart wurden, die externe Einstellungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Der Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gemäß einer Rückkehrklausel aus einer Betriebsvereinbarung resultiert aus höherrangigem Recht.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom26.04.2004 – 8 Ca 71/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages hat.
Die 1950 geborene Klägerin war seit 1965 bei der Beklagten des Berufungsverfahrens beschäftigt. Zum 01.01.1991 gliederte die Beklagte zu 2) ihre Magnetproduktaktivitäten in die X. GmbH aus und verkaufte diese 1997 an eine koreanische Gruppe, die sie in W. GmbH (W.) umfirmierte.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W. kündigte der Insolvenzverwalter und Beklagte zu 1) im erstinstanzlichen Rechtszug das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die nach Betriebsübergang bei der W. zuletzt als kaufmännische Angestellte der Gehaltsgruppe E 12 beschäftigt war, zunächst mit Schreiben vom 27. Mai 2003. Der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Ludwigshafen 8 Ca 2099/03) wurde wegen nicht hinreichend dargelegter Betriebsratsanhörung mit rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2003 stattgegeben.
Mit Schreiben vom 15.12.2003 wurde anschließend die hier im erstinstanzlichen Rechtszug streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen.
Anlässlich der Gründung der X. GmbH, auf die das klägerische Arbeitsverhältnis überging, schloss die Beklagte zu 2) im erstinstanzlichen Rechtszug mit ihrem Betriebsrat eine Vereinbarung, die in Ziffer 17 folgendes bestimmt:
„Den zum 01.01.91 überwechselnden Mitarbeitern wird, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der X. GmbH aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, eine Rückkehrmöglichkeit zugesagt, soweit freie und adäquate Arbeitsplätze in der A. vorhanden sind.”
Zur Begründung ihres Hilfsantrages beruft sich die Klägerin auf diese Zusage und verweist auf intern ausgeschriebene Stellen bei der Beklagten zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 18.12.2003 beendet worden ist,
- hilfsweise die Beklagte zu 2) zu verurteilen, mit der Klägerin ab dem 01.04.2004 einen unbestimmten Arbeitsvertrag abzuschließen und diese als kaufmännische Angestellte entsprechend der Gehaltsgruppe E 12 Bundesangestelltentarifvertrag der chemischen Industrie einzustellen und zu beschäftigen.
Die Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren hält die Betriebsvereinbarung für nicht mehr anwendbar, da es die X. nicht mehr gebe. Zudem gebe es keine freien und adäquaten Arbeitsplätze für die Klägerin.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 26.04.2004 – 8 Ca 71/04 – die Beklagte zu 2) verurteilt, mit der Klägerin ab dem 01.04.2004 einen Arbeitsvertrag über eine Angestelltentätigkeit der Gehaltsgruppe E 12 des Bundesangestelltentarifvertrages der Chemischen Industrie abzuschließen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 152 bis 157 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 07.05.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens durch am 01.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 05.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.07.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 06.08.2004 einschließlich verlängert worden war.
Die Beklagte zu 2) und Beklagte des Berufungsverfahrens wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob es sich bei Ziffer 17 der Ausgliederungsvereinbarung um eine normative Anspruchsgrundlage handele, auf die sich die Klägerin berufen könne. Im Übrigen sei zu beachten, dass dann ein Verstoß gegen de...