Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatsachenvortrag. Betriebsbedingte Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Auftrags- oder damit einhergehender Umsatzrückgang kann eine betriebsbedingte Kündigung dann rechtfertigen, wenn hierdurch der Arbeitsanfall so zurückgeht, dass das Bedürfnis an der Weiterbeschäftigung für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt. Der Rückgang an Beschäftigungsmöglichkeiten muss vom Arbeitgeber anhand überprüfbarer Daten nachvollziehbar dargelegt werden.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1019/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 22.06.2005 – AZ: 4 Ca 1019/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung, welche die Beklagte dem Kläger, welcher auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.10.1996 (Bl. 3-7 d. A.) als Maschinenschlosser beschäftigt ist, mit Schreiben vom 30.11.2004 erklärte, das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2005 beendet hat und ob dem Kläger eine jährliche Sondervergütung zusteht.
Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage vom 10.12.2004 im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung der Beklagten deshalb unwirksam sei, weil keine Gründe hierfür existierten und bei 25 Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten die soziale Auswahl nicht zutreffend vorgenommen worden sei.
Die Sondervergütung stünde ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2004 mit dem 28.02.2005 sein Ende finden werde.
Hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2004 nicht zum 28.02.2005 sondern zum 30.06.2005 sein Ende finden werde.
- Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.878,24 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen,
dass sich die Auftragslage seit 2002 rückläufig entwickele, weswegen die Gesellschafter im Juni 2004 die Entscheidung getroffen hätten, Kosten zu senken und sich von Mitarbeitern zu trennen. Die Umsätze seien von 3.378000 EUR in 2002 auf 2.654000 EUR und sodann auf 2.314000 EUR in 2004 gesunken, wodurch sich das Geschäftsergebnis dahin entwickelt habe, dass in 2004 ein Minus von 238.000 EUR festzustellen sei.
Während man in 2002 noch mit der ausreichenden Kapazität habe die Mitarbeiter im gewerblichen Bereich beschäftigen können, so sei dies in 2003 bereits nicht mehr der Fall gewesen, weil ein Umsatzeinbruch von mehr als 20 % dies nicht erlaubt habe. Die Geschäftsführung hatte angenommen, dass dieser Umsatzrückgang ein einmaliger Ausrutscher sei und sich die Konjunktur im Maschinenbau erholen werde, so dass man auf die personelle Anpassung auf den zurückgegangenen Umsatz noch verzichtet habe, der in 2004 jedoch deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Umsatzzahlen nochmals um 10 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen seien.
Mitte 2004 habe man untersucht, ob durch Umstrukturierungsmaßnahmen, Änderungen von Arbeitsabläufen, Fremdvergabe einzelner Arbeiten usw. Kosten verringert werden könnten, was jedoch deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die Beklagte keine Standardmaschinen, sondern Sondermaschinen herstelle, bei denen eine Produktion auf Halde nicht möglich sei.
Im gewerblichen Bereich seien 15 Arbeitnehmer tätig, von denen 2 gekündigt worden seien. Der Kläger sei als Fräser neben 2 weiteren Arbeitnehmern beschäftigt gewesen und zwar sei 01.10.1996. Die Arbeitsmenge in der Fräserei sei so zurückgegangen, dass sie zuletzt nur für 2 Fräser ausreichend gewesen sei, weswegen der Kläger zuletzt in der Montageabteilung hilfsweise Tätigkeiten verrichtet und als Fahrer ausgeholfen habe. Die beiden verbliebenen Mitarbeiter seien ohne Überstunden oder Mehrarbeiten in der Lage, die Tätigkeiten des Klägers mitzuerledigen, so dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestünde.
Die beiden verbliebenen Fräser seien Herr Z. und Herr Y., wobei Herr Z. der Vorarbeiter sei, welcher seit 01.10.1996 beschäftigt werde. Herr Y. sei am 01.04.1998 bei der Beklagten eingetreten, aber ein qualifizierter Fräser, auf den die Beklagte nicht verzichten könne und dem möglicherweise die Beschäftigungszeiten bei der Fa. X. GmbH zuzurechnen seien, was eine gesamte anrechenbare Vertragszeit von 15 Jahren ausmache.
Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 07.03.2005 Stellung genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage im vollen Umfange stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitgeber, der eine betriebsbedingte Kündigung erkläre, darlegen müsse, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbei...