Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsgrund: Umorganisation. Arbeitsplatz. Umorganisation. Wegfall
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber ist berechtigt seine Arbeitsorganisation so einrichten, wie er es für richtig erachtet. Dies ist auch dann hinzunehmen, wenn dadurch Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen. Erforderlich sind aber konkrete Darlegungen des Arbeitgebers, dass diese Arbeitsorganisation zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führt.
Normenkette
KSchG §§ 1, 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Aktenzeichen 5 Ca 3630/02) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 12.02.2004 wird aufrecht erhalten.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2002 zum 31.03.2003 wegen betriebsbedingter Gründe dem Kläger, welcher seit 05.11.1992 zunächst befristet und ab 06.05.1993 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4-11 d. A.) als Arbeiter beschäftigt wurde und dabei als Lagerist bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.270,– EUR tätig war.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass betriebsbedingte Gründe nicht vorgelegen hätten, da er bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden Überstunden geleistet habe.
Die Arbeitsbescheinigung belege, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgenommen habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002, zugegangen am gleichen Tage, zum 31.03.2003 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung aus Umsatzrückgängen heraus notwendig gewesen sei, da der Umsatz im Jahre 2002 um 12 – 13 % zurückgegangen sei, was die Beklagte zu Personalkosteneinsparungen gezwungen habe. Diese Entwicklung werde fortgesetzt, da sich ein Großkunde, der etwa 10 % des Umsatzes bei der Beklagten ausgemacht habe, zum Ende des Jahres 2002 habe Insolvenz habe anmelden müssen. Die Aufträge mit dieser Firma liefen Ende März 2003 aus.
Ein weiterer großer Kunde habe bereits angekündigt, dass er künftig Waren aus anderer Quelle beziehen werde.
Man habe deshalb den Entschluss gefasst, in Zukunft keinen Lagerist mehr zu beschäftigen und habe die soziale Auswahl unter den gewerblichen männlichen Mitarbeitern getroffen. Wegen der weiteren Ausführungen der Sozialdaten der betreffenden Mitarbeiter wird auf den Schriftsatz vom 28.01.2003 (Bl. 28 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 15.07.2003 entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht schlüssig dargelegt und auch nicht unter tauglichen Beweis gestellt sei. Zum einen ergeben sich aus den Abrechnungen des Klägers, dass er bis zum Kündigungsmonat 2002 regelmäßig Überstunden, auch wenn in unterschiedlicher Höhe, abgeleistet hätte, was ein Indiz dafür sei, dass die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht zwingend vorliege.
Allein der Hinweis auf einen Umsatzrückgang im Jahre 2002 und das eine Firma, die 10 % Umsatzanteile bei der Beklagten gehabt habe, Ende des Jahres 2002 Insolvenz angemeldet habe, führe nicht dazu, von der Betriebsbedingtheit der Kündigung ausgehen zu können. Auch der für diesen Sachvortrag benannte Steuerberater Weil als Zeuge könnte nicht vernommen werden, weil es sich hierbei um einen Ausforschungsbeweis handeln würde.
Die Beklagte hätte nämlich im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar im Einzelnen darlegen müssen, wie sich der Umsatzrückgang konkret auf den Betriebsablauf und insbesondere auf die Tätigkeit des Klägers nachteilig dahingehend ausgewirkt habe, dass für seine Tätigkeit kein betrieblicher Bedarf mehr bestehe.
Nach Zustellung des Urteils am 24.10.2003 ist die Berufung am 24.11.2003 eingegangen und am 23.12.2003 begründet worden.
Die Berufung wird im Schreiben vom 23.12.2003 im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausführung zum Umsatzminus als auch der Antrag auf Vernehmung des Steuerberaters W hinreichend substantiiert und schlüssig gewesen sei, zumal die Beklagte konkret dargelegt habe, worauf das Umsatzminus im Jahre 2002 von 12-13 % konkret zurückgeführt werden könne. Die Beklagte habe zudem weiter konkret vorgetragen, dass allein die in Insolvenz geratene Firma V. GmbH & Co. KG in E einen großen Lagerbedarf in der Vergangenheit bei der Beklagten ausgelöst habe, der künftig nicht mehr anfallen werde. Die Beklagtenseite ist im Termin zum 12.02.2004 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen, so dass antragsgemäß ein die Berufung der Beklagten zurückweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Nachdem das Versäumnisurteil am 16.02.2004 zugestellt war, hat die Beklagte am 20.02.2004 Einspruch eingelegt und führt weiter aus, dass die Kündigung durch außerbetriebliche Ursachen begründet worden sei, nämlich wegen erheblicher Umsatzeinbußen und Auftrags...