Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.01.1998; Aktenzeichen 2 Ca 1536/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – vom 28.01.1998, Az.: 2 Ca 1536/97 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 55-jährige Kläger ist Diplomingenieur (FH) und seit 01.09.1970 als Regierungsangestellter bei der des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des BAT Anwendung. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Seit 01.04.1987 erhält der Kläger eine Vergütung nach VergGr. III der Anl. 1 a zum BAT in Höhe von zuletzt 6.484,54 DM. Mit der Klage macht er geltend, seine Vergütung müsse sich ab 01.04.1997 nach der VergGr. II a richten. Er bezieht sich dabei auf die FallGr. VIII b dieser Vergütungsgruppe.
Seit 27.07.1987 ist der Kläger im Referat 30 – Raumordnung und Landesplanung – eingesetzt. Er ist dort zuständig für das Raumordnungsverfahren gem. § 18 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz; den Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamttätigkeit hat er zunächst mit 43 % später – im Berufungsverfahren – mit 72 % angegeben. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist der Kläger an der Entscheidung über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahren beteiligt, führt einen vorbereitenden sog. „Scoping-Termin” durch, fordert Unterlagen und Gutachten an, prüft und bewertet eingegangene Stellungnahmen, zeigt Nutzungskonflikte auf und schlägt Lösungsmöglichkeiten vor. Nach Durchführung des Erörterungstermins erstellt er den unterschiftsfreien Abschlussentscheid, den der zuständige Referatsleiter oder der Referent unterzeichnet. Sodann hatte er eine Gebührenberechnung anzufertigen und zu überprüfen, ob die Festlegung des Abschlussentscheids in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfüllt werden.
Einen weiteren Aspekt seiner Tätigkeit bilden grenzüberschreitende Tätigkeiten, wobei der Kläger mit Körperschaften und Behörden in der Schweiz, Frankreich und Luxemburg zusammenarbeiten. Es handelt sich dabei im Einzelnen um die „deutsch-französisch-schweizerische Oberrheinkonferenz”, die deutsch-französisch-luxemburgische Regierungskommission im Grenzbereich Saarland, Lothringen, Luxemburg, Trier/Westpfalz, und das sog. „Pamina-Projekt” das sich mit Problemen der wirtschaftlichen und räumlichen Entwicklung von Pfalz, mittlerem Oberrhein sowie dem Elsaß befasst.
Der Kläger hat an der Vorbereitung und Durchführung der Konferenzen mitzuwirken. Tagungsthemen mit den Sekretären und Delegationsleitern abzustimmen. Tagungsunterlagen zu erstellen und organisatorische und technische Vorbereitungen zu veranlassen.
Der Kläger hat diese Tätigkeit zunächst mit 37 % seiner Gesamtarbeitszeit angegeben; im Berufungsverfahren gibt er an, diese Tätigkeit sei mittlerweile auf 19,49 % der Gesamttätigkeit zurückgegangen.
Mit Wirkung vom 31.03.1995 wurde dem Kläger schließlich eine Innendiensttätigkeit übertragen, die nach seinen Angaben ursprünglich 15 %, jetzt 8,65 % der Gesamttätigkeit in Anspruch nimmt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, nachdem er sich nach seiner Höhergruppierung in die VergGr. III m.W.v. 01.04.1987 10 Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei er m.W.v. 01.04.1997 in die VergGr. II a Fallgr. 8 b einzugruppieren und habe die entsprechende Vergütung zu beanspruchen. Er verweist dazu u.a. auf ein Schreiben der Beklagten vom 15.10.1991, in dem u.a. heißt:
„Aufgrund des neuen Tarifvertrages ergibt sich u.E. für Sie die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs zur VergGr. III Fallgr. II der Vergütungsordnung Teil 1, in der Sie sich seit dem 01.04.1987 befinden (Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. 4 a Fallgr. 10 heraushebt), nach 10-jähriger Tätigkeit… in die VergGr. II a Fallgr. 8 b…
Wir werden diesen Termin vormerken und dann einen Stellenhebungsantrag stellen…”
Mit Schreiben vom 07.03.1996 wies der Kläger auf den bevorstehenden Bewährungsaufstieg hin und bat um rechtzeitige entsprechende Veranlassung. Die Bezirksregierung erwiderte mit Schreiben vom 09.04.1996, dass sie für eine Höhergruppierung im Rahmen eines Bewährungsaufstiegs keine Möglichkeit sehe und daher keinen Stellungshebungsantrag vorlegen könne. Zur Begründung wird auf eine Arbeitsplatzbewertung vom 06.12.1982, hingewiesen, die zum Ergebnis kommt, bei den Tätigkeiten des Klägers im Rahmen des Raumordnungsverfahrens und seinen grenzüberschreitenden Tätigkeiten handele es sich nicht um Aufgaben von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung; sie seien lediglich der VergGr. IV a BAT Fallgr. 10 zuzuordnen. In einer weiteren Stellenbewertung vom 02.11.1995 kommt die Beklagte zum selben Ergebnis und verneint die zunächst in Aussicht gestellte Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs. Der Kläger hat vorgetragen, dass zumindest zwei der von ihm wahrgenommenen Arbeitsvorgänge, die zusammen mindestens 90 % seiner Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen, Aufgaben von ...