Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung. Kündigungsschutzklage. Weiterbeschäftigungsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitsentgelt i.S.v. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ist grundsätzlich die vereinbarte Bruttovergütung. Zuwendungen wie Gratifikationen und Prämien sind nur dann mit zu berücksichtigen, wenn diese Entgeltcharakter haben.

2. Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag des Arbeitnehmers im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ist bei der Streitwertfestsetzung mit einem Bruttomonatsverdienst ausreichend bewertet.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 5; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 05.03.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2490/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.03.2004 – 2 Ca 2490/03 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 53,36 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat in der Hauptsache eine Klage gegen die Beklagte angestrengt und dabei folgende Klageanträge angekündigt:

  1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25.06.2003 – zugegangen am 26.06.2003 – nicht aufgelöst wird.
  2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.01.2004 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht.
  3. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
  4. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) und/oder zu 2) den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schreinermeister und Projektleiter weiter zu beschäftigen.

In der Güteverhandlung vom 19.09.2003 haben die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich des geltend gemachten Zwischenzeugnisses abgeschlossen.

Im weiteren Gütetermin vom 12.12.2003 haben die Parteien das Verfahren insgesamt durch Vergleich mit folgendem Inhalt beendet:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 25.06.2003, die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wurde, nicht beendet wurde und das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat und fortbesteht.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.”

Daraufhin hat der Klägervertreter beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Er ist in seinem Antragsschreiben davon ausgegangen, dass beim Antrag 1) das Weihnachtsgeld mit zu berücksichtigen sei und dass der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Bruttomonatsgehältern festzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht hat, ausgehend von einem unstreitigen Bruttomonatseinkommen von 3.000,00 EUR, durch Beschluss vom 05.03.2004 daraufhin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien wie folgt festgesetzt:

  1. 9.000,00 EUR für das Verfahren bis 16.07.2003,
  2. 12.000,00 EUR für das Verfahren ab 17.07.2003 bis zum Teilvergleich vom 19.09.2003,
  3. 3.000,00 EUR für den Teilvergleich vom 19.09.2003,
  4. 9.000,00 EUR für das Verfahren nach dem Teilvergleich vom 19.09.2003 bis zum 09.11.2003,
  5. 12.000,00 EUR für das Verfahren ab 10.11.2003,
  6. 12.000,00 EUR für den Vergleich vom 12.12.2003.

Gegen den ihm am 10.03.2004 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch am 12.03.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die sofortige Beschwerde damit begründet, dass das Weihnachtsgeld bezüglich des Vierteljahresverdienstes mit zu berücksichtigen sei und dass der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht hinreichend Beachtung gefunden habe. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Beschluss vom 15.03.2004 – 2 Ca 2490/03 – der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 56, 57 der Akte Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Gelegenheit im Beschwerdeverfahren keine weiteren Ausführungen gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien und damit auch des Beschwerdeführers zutreffend festgesetzt.

Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Hinsichtlich der von ihm gerügten Nichtberücksichtigung des Weihnachtsgeldes beim Vierteljahresverdienst gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist davon auszugehen, dass danach höchstens der Betrag de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge