Entscheidungsstichwort (Thema)
Bruttoabfindung bei Aufhebungsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Wird einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung zugesagt, handelt es sich ohne eindeutige Regelung im Allgemeinen um einen Bruttobetrag; etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, dass die Arbeitgeberin die Steuerlast tragen soll.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; EStG § 3 Nr. 9; KSchG §§ 10, 9; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 02.07.2009; Aktenzeichen 2 Ca 356/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 2.7.2009, Az.: 2 Ca 356/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, wer die Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag für die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung zu tragen hat.
Der am 07.12.1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.1982 bis zum 31.12.2008 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines am 10.11.2008 geschlossenen schriftlichen Aufhebungsvertrages, der folgende Regelungen enthält:
1. Zwischen der Dienststelle Theater Logistics Support V, W nachfolgend Arbeitgeber genannt und B., nachfolgend Arbeitnehmer genannt, wird folgende Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen:
a. Es besteht Einigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endet.
b. Der Arbeitnehmer erhält eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von 48.043,00 €.
2. Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass über Leistungen des Arbeitsamtes das zuständige Arbeitsamt verbindlich entscheidet.
3. Mit der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.
4. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er den Vertrag sorgfältig gelesen, inhaltlich verstanden und nach reiflicher Überlegung freiwillig unterzeichnet hat."
Die im Aufhebungsvertrag genannte Abfindungssumme wurde von den US-Streitkräften als Brutto-Betrag abgerechnet und dementsprechend um die darauf entfallende Lohnsteuer i. H. v. 14.925,00 € sowie den Solidaritätszuschlag i. H. v. 820,87 €, insgesamt somit um 15.754,87 € gekürzt.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, im Rahmen der zum Aufhebungsvertrag führenden Gespräche sei zwischen ihm und der diesbezüglich zuständigen Mitarbeiterin des s ausdrücklich besprochen worden, dass die im Aufhebungsvertrag geregelte Abfindung von 48.043,00 € als Netto-Betrag an ihn ausgezahlt werden solle. Er habe mehrfach deutlich gemacht, dass er den Aufhebungsvertrag nur akzeptieren könne und wolle, wenn ihm die Abfindung ungekürzt zufließe. Da sich dem Text des Aufhebungsvertrages nicht entnehmen lasse, ob es sich um einen Netto- oder Brutto-Betrag handele, habe er vor Unterzeichnung der Vereinbarung nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Abfindung ungekürzt auszuzahlen sei und er andernfalls die Auflösungsvereinbarung nicht akzeptieren könne. Diese sei ihm von der Mitarbeiterin des s sodann nochmals bestätigt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.745,87 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, eine Vereinbarung, wonach dem Kläger die im Aufhebungsvertrag genannte Geldsumme netto ausbezahlt werden solle, sei zu keinem Zeitpunkt getroffen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 f. (= Bl. 28 f. d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 15.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 17.08.2009, Berufung eingelegt und diese am 11.09.2009 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, wie das Arbeitsgericht bereits selbst in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt habe, hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen, ohne zuvor den von ihm - dem Kläger - angebotenen Beweis dahingehend zu erheben, dass eine ausdrückliche Vereinbarung abgeschlossen worden sei, nach deren Inhalt die im Aufhebungsvertrag vom 10.11.2009 vereinbarte Abfindung als Netto-Betrag gezahlt werden solle.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.745,87 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.10.2009 (Bl. 79 - 81 d. A.), auf den Bezug genommen wird.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insowe...