Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung bei vermögensschädigendem Verhalten im Rahmen des Personaleinkaufs
Leitsatz (redaktionell)
Spiegelt der Arbeitnehmer bei Mitnahme von Sonderverkaufswaren im Rahmen des Personaleinkaufs wahrheitswidrig vor, dass die Gegenstände schon einem hinreichend sicheren Bezahlweg zugeführt worden sind, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten (§ 241 Abs. 2) in einer Weise, die nach den Umständen des Einzelfalls eine ungestörte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr möglich erscheint lässt.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 294; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2, § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 26.06.2013; Aktenzeichen 2 Ca 1209/12) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2013, A.: 2 Ca 1209/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat, oder aber unbeschadet dessen fortbesteht.
Der 1971 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.03.1992 beschäftigt. Er war zunächst als Metallarbeiter und später als Vorarbeiter bzw. stellvertretender Abteilungsleiter mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von ca. 3.000,00 EUR - so die Darstellung des Klägers - bzw. im Monat Februar 2012 konkret für 2.615,00 EUR - so die Beklagte - beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten werden regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist gebildet.
Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern die Möglichkeit eines Personaleinkaufs, die vom Kläger rege genutzt wird. Für die Bedingungen insoweit wurden seitens der Geschäftsführung der Beklagten an dem für Informationsaushänge an die Belegschaft bestimmten Ort mit Datum vom 21.06.2010 folgende schriftliche Grundsätze bekannt gegeben:
"Personalverkauf
Geltungsbereich:Zum Einkauf sind ausschließlich Mitarbeiter der Firma M. in Deutschland und deren Rentner berechtigt. Ein Weiterverkauf an Dritte ist ohne Zustimmung der Geschäftsleitung nicht zulässig
Mitarbeiterkonditionen:Berechnungsgrundlage sind die zum Zeitpunkt des Auftrags gültigen Verkaufspreise. Auf die Verkaufspreise der jeweils gültigen Technik & Preise gewährt M. einen Mitarbeiterrabatt. Der Mitarbeiterrabatt orientiert sich an den unterschiedlichen Warengruppen und durch die Geschäftsleitung festgelegt.
Liegen keine Verkaufspreise vor, so zum Beispiel bei Einzelteilen, Kaufteilen etc. oder werden Produkte mit Gebrauchsspuren zum Beispiel aus Retouren erworben, wird der Abgabepreis für den Einzelfall auf Basis der Herstellkosten bzw. des Restwertes kalkuliert.
Rechnungsstellung und Besteuerung:Der Materialkauf wird über XY berechnet und der Rechnungsbetrag inkl. MWSt. mit der nächsten Gehaltsabrechnung verrechnet.
Belegschaftsrabatte sind als Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig! ... Auf der Gehaltsabrechnung wird der geldwerte Vorteil ausgewiesen.
Ablauf des Personalverkaufs:
1.Bei Verkauf von Katalogartikeln aus der Technik & Preise wendet sich der Mitarbeiter direkt an Herrn M.. Dort erfolgt die Erfassung des Auftrages. Hierbei werden die Personaldaten (Anschrift und Personalnummer) sowie die gewünschten Artikel mit Mengen in XY aufgenommen. Die Abgabepreise werden bei Artikeln aus der Technik und Preise automatisch berechnet und ausgewiesen.
2. Werden Artikel gekauft, die aus Retouren stammen, beschädigt sind oder verschrottet werden sollen, muss der Mitarbeiter Herrn S. hierauf ansprechen, Herr S. wird einen Verkaufspreis ermitteln und die Ware in den Versand verbringen lassen.
3. Bei Braugruppen, Einzelteilen und Kaufteilen entscheidet die Fachabteilung über die Verkaufsfähigkeit und leitet die Ware an den Versand weiter.
4. Es erfolgt die Warenausgabe durch die Abteilung.
5. Im Verkauf wird die Faktura erstellt und der geldwerte Vorteil berechnet. Zusammen mit dieser Information erhält das Personalbüro die Rechnung.
6. Das Personalbüro verrechnet den Rechnungsbetrag mit der nächsten Gehaltszahlung und fügt die Rechnung der Gehalt Abrechnung bei."
Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Aushangs wird auf Bl. 141 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger stellt in Abrede, von diesem Aushang Kenntnis genommen zu haben. Allerdings wurden ihm durch den Fachabteilungsvorgesetzten, Herrn Sch., unter anderem Schrott- und Altwartenteile nach Ermessen zur unentgeltlichen Mitnahme freigegeben und im Zuständigkeitsbereich von Herrn S. durch Aushändigung von gelben Handzetteln, auf denen die zu erwerbenden Materialien oder Gegenstände vermerkt und für die Abwicklung vorgesehen waren, Teile zum Personaleinkauf zugänglich gemacht. Zuletzt hat der Kläger Herrn S. per E-Mail vom 04.03.2011, 01.04.2011, 10.08.2011, 12.08.2011, 26.10.2011, 28.1...