Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist, einzelvertragliche. Vertragsstrafe bei Schlechtleistung. Vertragsstrafe. vereinbarte. Beginn der Auschlussfrist für den Lohnanspruch nach erteilter Lohnabrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erstellt der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung vorbehaltlos, dann muss darin zwar nicht unbedingt ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden, zumindest steht aber damit für den Empfänger der Lohnabrechnung, soweit sie ohne Vorbehalt erfolgt, fest, dass auch der Arbeitgeber davon ausgeht, dass die entsprechenden Beträge auf der von ihm errechneten Basis geschuldet sind. Im Hinblick auf eine derartige vorbehaltlose Abrechnung stellt es sich als widersprüchliches Verhalten dar, sich auf eine vertragliche Ausschlussfrist zu berufen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 339

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen 8 Ca 1230/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.07.2004 – 8 Ca 1230/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 20.10.2003 bis zum 20.01.2004 als Elektroinstallateur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 20./24.10.2003 vereinbarten die Parteien einen Stundenlohn in Höhe von 14, EUR brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Der Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 10-13 d. A. Bezug genommen wird, hat unter anderem folgenden Wortlaut:

㤠19 РVertragsstrafe

1. Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit sowie im Fall der vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlassten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen in diesem Vertrag vereinbarten Bruttomonatsvergütung (alternativ: in Höhe von … G) zu zahlen.

2. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 20 – Verfall

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsparteien binnen einer Frist von 1. Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall ihrer Ablehnung binnen einer weiteren Frist von einem Monat deren Lauf unmittelbar im Anschluss an die obige Frist beginnt, gerichtlich geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen die Ansprüche”.

Mit Schreiben vom 20.01.2004, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 33 d. A. (in Kopie) Bezug genommen wird, hat der Kläger das Arbeitsverhältnis nach seiner Auffassung zum Ende der Probezeit gekündigt mit der Maßgabe, dass es am selben Tage, dem 20.01.2004, sein Ende finden soll. Die Beklagte hat für den Monat Dezember 2003 2528, EUR brutto aufgrund einer schriftlichen Lohnabrechnung (Bl. 9 d. A.) und für Januar 2004 1.700, EUR brutto (vgl. Bl. 8 d. A.) aufgrund einer ebenfalls schriftlichen Lohnabrechnung abgerechnet. Eine Zahlung an den Kläger ist nicht erfolgt.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte könne sich auf den Verfall von Ansprüchen insofern nicht berufen, als die Vergütungsansprüche abgerechnet worden seien. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei ein etwaiger Schadenersatzanspruch gemäß § 20 des Arbeitsvertrages verfallen.

Im Gütetermin vom 13.05.2004 ist ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Gegen das am 03.06.2004 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.06.2004, eingegangen beim Arbeitsgericht in Koblenz am 07.06.2004, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.05.2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.05.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die geltend gemachten Lohnansprüche seien gemäß § 20 des Arbeitsvertrages verfallen. Aufgrund der Mitnahme von Arbeitsunterlagen habe sie im Übrigen ein prüfbares Aufmass für eine Schlussrechnung nicht erteilen können. Dies habe der Hauptunternehmer zum Anlass genommen, die Schlussrechnung in Höhe von 16.018,67 EUR zurückzuweisen. Wegen dieser Forderung sei eine Klage vor dem Landgericht A-Stadt anhängig. Im Hinblick auf die durch den Kläger begangene Pflichtverletzung stehe ihr ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 16.018,67 EUR zu. Dieser Schadensersatzforderung werde die Aufrechnung entgegengestellt. De Kläger habe darüber hinaus gegen den im Arbeitsvertrag vereinbarten Rückgabeverpflichtung Leitern und Rollprofis für Kabeltrommeln im Wert von etwa 1200 bis 1300 EUR nicht zurückgegeben. Darüber hinaus sehe § 19 des Arbeitsvertrages für den Eintritt eine Pflichtverletzung und Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern vor. Mit diesem Vertragsstrafenanspruch werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge