Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit. Direktionsrecht. Ermessen. Tage. Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der FEstlegung der Tage der Arbeitszeit. billiges Ermessen
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuweisung einer individuellen Arbeitszeit von 4 Uhr bis 12.12 Uhr außerhalb der allgemein geltenden Schichtzeiten verstößt gegen billiges Ermessen, wenn sie zur Ausgrenzung des Arbeitnehmers innerhalb der Belegschaft führt.
Normenkette
GewO § 106 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1180/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.11.2008, Az.: 2 Ca 1180/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Anordnung, nach deren Inhalt der Kläger seine Arbeitsleistung täglich in der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.12 Uhr erbringen soll.
Der am 31.03.1974 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.03.2003 bei der Dienststelle W Commissary der US-Stationierungsstreitkräfte als Lager- und Verkaufsangestellter beschäftigt. In dieser Dienststelle wird in zwei Schichten gearbeitet. Die Tagschicht beginnt zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr und endet zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr; die Nachtschicht beginnt um 21.30 Uhr und endet um 5.42 Uhr.
Ursprünglich wurde der Kläger durchgängig in der Tagschicht eingesetzt. Am 15.10.2006 kam es zwischen dem Kläger und seiner Arbeitskollegin V zu einer Auseinandersetzung. Wegen dieses Vorfalls wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2006, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 107 f. d. A. Bezug genommen wird, eine Abmahnung erteilt. Nach dem Vorfall vom 15.10.2006 arbeitete der Kläger zumindest während der letzten beiden Oktoberwochen aufgrund einer Anordnung jeweils in der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.12 Uhr. Wie sich seine Arbeitszeit ab November 2006 gestaltete, ist zwischen den Parteien streitig. Während der Kläger diesbezüglich vorträgt, er sei wieder durchgängig in der Tagschicht eingesetzt worden, arbeitete er – nach Behauptung der Beklagten – weiterhin täglich in der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.12 Uhr.
Mit Schreiben vom 06.08.2007 kündigten die US-Streitkräfte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie mit Schreiben vom 20.08.2007 vorsorglich auch ordentlich zum 30.11.2007. Mit Urteil vom 15.11.2007 (AZ: 8 Ca 1158/07) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch keine dieser beiden Kündigungen aufgelöst worden ist. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung (LAG Rheinland-Pfalz – 8 Sa 803/07 –) blieb erfolglos. Mit Schreiben seiner Dienststelle (ohne Datum) wurde der Kläger daraufhin aufgefordert, am 01.05.2008 seine Arbeit wieder aufzunehmen und fortan täglich in der Zeit von 23.00 Uhr bis 7.12 Uhr zu arbeiten. Auf die diesbezüglich vom Kläger erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern (AZ: 7 Ca 533/08) mit Urteil vom 03.07.2008 festgestellt, dass die US-Stationierungsstreitkräfte nicht berechtigt sind, die Arbeitszeiten des Klägers dahingehend zu ändern, dass dieser mit Wirkung vom 01.05.2008 verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung täglich in der Zeit von 23.00 Uhr bis 7.12 Uhr zu erbringen.
Daraufhin erging gegenüber dem Kläger die schriftliche Anweisung, seine Arbeitsleistung ab dem 25.08.2008 jeweils in der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.12 Uhr zu erbringen. Gegen diese Anordnung richtet sich die vom Kläger am 27.08.2008 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzliches streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.11.2008 (Bl. 54 f. d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die US-Streitkräfte nicht berechtigt sind, die Arbeitszeiten des Klägers dahingehend zu ändern, dass dieser mit Wirkung zum 25.08.2008 verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung täglich in der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.12 Uhr zu erbringen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.11.2008 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. dieses Urteils (= Bl. 56 f. d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 19.12.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.01.2009 Berufung eingelegt und diese am 19.02.2009 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen Geltend, die gegenüber dem Kläger ergangene Anordnung, seine Arbeitsleistung in der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.12 Uhr zu erbringen, sei vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt und entspreche auch billigem Ermessen. Bei dem der Abmahnung vom 20.10.2006 zugrunde liegenden Vorfall habe der Kläger die Mitarbeiterin V im Rahmen eines Streitgespräches angeschrien. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Kläger die betreffende Mitarbeiterin an der Nase be...