Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots für eine werdende Mutter gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG liegen nicht vor, wenn angesichts der kurzen Beschäftigungszeit nicht ersichtlich ist, wie es zu einer Gefährdung von Mutter und/oder Kind durch psychische Belastungen am Arbeitsplatz kommen soll.

 

Normenkette

MuSchG § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 06.12.2012; Aktenzeichen 5 Ca 458/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.12.2012, Az.: 5 Ca 458/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin die Zahlung von Mutterschaftslohn von der Beklagten verlangen kann.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 04.10.2011 bis zum 03.10.2012 als Speditionskauffrau bei einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.900,00 € beschäftigt.

Mit Schreiben vom 03.02.2012 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 10.02.2012 gekündigt. Mit Schreiben vom 14.02.2012 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie schwanger sei und eine Bescheinigung über die Schwangerschaft vom 13.02.2012, ausgestellt durch die Gemeinschaftspraxis Dr. med. M. beigefügt, aus der sich ergab, dass die Klägerin in der 12. Schwangerschaftswoche war; als voraussichtlicher Entbindungstermin wurde 08/2012 angegeben.

Das von der Klägerin angestrengte Kündigungsschutzverfahren endete vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin vom 06.03.2012 damit, dass die Beklagte erklärte, aus der streitgegenständlichen Kündigung vom 03.02.2012 keine Rechte gegen die Klägerin herzuleiten. Die Klägerin hat daraufhin die Feststellungsklage vom 17.02.2012 zurückgenommen.

Seit dem 13.02.2012 war die Klägerin zunächst arbeitsunfähig erkrankt. Der daraus resultierende Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall endete am 26.03.2012. Für die Zeit vom 27.03.2012 bis 10.04.2012 erhielt die Klägerin Krankengeld. Unter dem Datum vom 10.04.2012 wurde der Beklagten eine "Bescheinigung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG" zur Vorlage bei Arbeitgeber/Krankenkasse vorgelegt, wonach das Beschäftigungsverbot am 30.04.2012 endet. Diese Bescheinigung enthält eine unleserliche Unterschrift, ein Praxisstempel ist nicht vorhanden (vgl. Bl. 54 d. A.). Dem folgte eine weitere Bescheinigung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 MuSchG, wonach ab dem 01.05.2012 ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, dass zum 16.07.2012 endet. Diese undatierte Bescheinigung trägt den Stempel der Gemeinschaftspraxis Dr. M. und W. und ist unterschrieben (vgl. Bl. 11 d. A.). Am 07.2012 hat der Mutterschutz der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG begonnen, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 03.10.2012 nach der Entbindung gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG fortbestanden hat. Eine ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. M. vom 23.10.2012 hat u. a. folgenden Wortlaut:

"...Danach wurde ab 10.04.2012 - 30.04.2012 ein Beschäftigungsverbot für die Patientin ausgestellt, da durch die Tätigkeiten im Lager der Spedition mit erheblichen körperlichen Belastungen und zusätzlich bestehenden psychischen Belastungen durch Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber eine Gefährdung für Mutter und Kind bestand.

Vom 30.04.2012 - 04.05.2012 befand sich die Patientin in stat. Behandlung des Diakonie Krankenhauses S.. Danach wurde wegen der fortbestehenden physischen und psychischen Gefährdung der Patientin am Arbeitsplatz, insbesondere auch wegen der körperlichen Arbeiten, die die Patientin am Arbeitsplatz verrichten musste, durch Frau Dr. med. W. am 27.04.2012 erneut ein Beschäftigungsverbot für die Zeit vom 01.05.2012 bis Beginn des Mutterschutzes ausgestellt ..."

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Bescheinigung wird auf Bl. 75 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, für die Zeit ab dem 11.04.2012 werde Mutterschaftslohn geltend gemacht, für die Zeit ab dem 17.07.2012 Ansprüche auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Zur Begründung des streitigen Vorbringens der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 95, 96 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 96, 97 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Mutterschaftslohn in Höhe von 1.266,67 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2012 zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Mutterschaftslohn in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2012 zu zahlen,

  • 3.

    die Bekla...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge