Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Auflösung. Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Geeignet zur Begründung eines Auflösungsantrags sind solche Umstände, die in einem inneren Zusammenhang zu der vom Arbeitgeber erklärten sozialwidrigen Kündigung stehen oder im Lauf des Kündigungsrechtsstreits entstanden sind.
Normenkette
KSchG § 9 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 4 Ca 106/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.04.2007, AZ: 4 Ca 106/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Der am 12.12.1963 geborene Kläger, der verheiratet ist und ein Kind hat, ist seit dem 01.05.1991 bei der Beklagten als Gruppenleiter im Fachbereich Allgemeiner Hochbau gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 5.529,33 EUR brutto beschäftigt.
Mit Schreiben vom 19.12.2006 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis ordentlich zum 30.06.2007 und bot dem Kläger an, ab dem 01.07.2007 das Arbeitsverhältnis mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 4.755,22 EUR brutto fortzusetzen. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot der Beklagten ab. Anschließend hat er am 12.01.2007 Klage beim Arbeitsgericht Koblenz erhoben.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.04.2007 (S. 3 f. = Bl. 98 f. d. A.) sowie auf die von den Parteien erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagen vom 19.12.2006 unwirksam ist,
- sollte der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 1) obsiegen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2007 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber EUR 51.607,88 nicht unterschreiten sollte, aufgelöst wird,
- hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG in Verbindung mit § 10 KSchG in Höhe von mindestens EUR 51.607,08 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 25.04.2007 (Bl. 96 ff. d. A.) festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen aus dem Änderungskündigungsschreiben vom 19.12.2006 sozial ungerechtfertigt sind; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der klageabweisende Teil dieser Entscheidung hat auch den Antrag des Klägers erfasst, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2007 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 51.607,88 EUR nicht unterschreiten sollte, aufgelöst wird. Zur Begründung der Abweisung dieses Antrages hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen aus § 9 KSchG seien nicht erfüllt, da nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Die Sanktionen gegen den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Verstößen gegen Pflichten nach dem § 111 BetrVG seien dort geregelt; besondere Gründe für eine Unzumutbarkeit würden sich hieraus nicht ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 f. des Urteils vom 25.04.2007 (= Bl. 99 f. d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche ihm am 10.07.2007 zugestellt worden ist, am 06.08.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.09.2007 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
das erstinstanzliche Urteil sei unrichtig, soweit das Arbeitsverhältnis nicht gegen Zahlung einer Abfindung zum 30.06.2007 aufgelöst worden sei. Eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses sei ihm aus folgenden Gründen unzumutbar:
Die Beklagte habe vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat übergangen, dessen Mitbestimmungsrechte verletzt und insbesondere ihre Verpflichtungen zum Interessenausgleich und Sozialplan nicht erfüllt.
Des Weiteren habe die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung in der Änderungskündigung vom 19.12.2006 mit dem Betriebsrat keine Gespräche mehr hinsichtlich der Einführung eines neuen Vergütungssystems geführt. Der Geschäftsführer sei für den Betriebsrat nicht mehr erreichbar gewesen.
Zudem habe der Kläger das Vertrauen in die Beklagte verloren, da diese während des Kündigungsschutzprozesses in erster Instanz unzutreffende Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation gemacht habe. Er befürchte, dass die Beklagte auch zukünftig unrichtige Angaben mache, um Kündigungsgründe zu konstruieren.
Darüber hinaus habe die Beklagte gedroht, ihr Unternehmen zu liquidieren, falls das von ihr gewünschte ne...