Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsgeld. Weihnachtsgratifikation. Unsubstantiierter Vortrag
Leitsatz (redaktionell)
Fehlen konkrete Angaben, wann und wer mit welchen Worten mit wem eine zusätzliche Sonderzahlung vereinbart haben soll und hat das Arbeitsgericht die Klage deshalb abgewiesen, so reicht es nicht aus, wenn der Kläger im Berufungsverfahren lediglich ein Datum der Vereinbarung vorträgt.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Teilurteil vom 20.05.2003; Aktenzeichen 5 Ca 130/03 PS) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasTeil-Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom20.05.2003 – Az.: 5 Ca 130/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten sich über eine Gratifikationszahlung.
Der Kläger ist seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.977,88 Euro beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert und Dialysepatient. Der Kläger war im Januar arbeitsunfähig erkrankt und befand sich im stationären Klinikaufenthalt bis Januar 2003. Der Beklagte forderte den Kläger zur Auskunft über seine Arbeitsunfähigkeit auf. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er am 29.01.2003 aus der Klinik entlassen werde und danach voraussichtlich noch weitere zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt sei. Am 30.01.2003 sprach der Beklagte daraufhin eine Abmahnung aus, die folgenden Wortlaut hat:
„Sehr geehrter Herr A.,
laut Ihrem Arbeitsvertrag sind Sie aufgefordert im Krankheitsfall spätestens am dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen. Die letzte Arbeitunfähigkeitsbescheinigung endete am 26.01.2003.
Bisher wurde von Ihnen noch keine AU vorgelegt. Ich mahne Sie deshalb ab und fordere Sie auf umgehende eine neue AU vorzulegen.
Im Wiederholungsfall müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wird.”
Im Juni 2002 erhielt der Kläger einen als Urlaubssonderzahlung ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1.977,88 Euro. Im schriftlichen Arbeitsvertrag sind Gratifikationen in Höhe von 3.790,00 DM vereinbart.
Der Kläger hat vorgetragen,
der Beklagte habe von der weiteren Arbeitsunfähigkeit unstreitig gewusst. Am 30.01.2003, also noch innerhalb der Frist des Entgeltfortzahlungsgesetzes, habe seine Ehefrau die Krankmeldung in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen. Die im Juni gezahlt Urlaubssonderzahlung beruhe auf einem anderen Rechtsgrund. Nach der Teilnahme an einem Seminar habe der Kläger erfahren, dass andere Versicherungsarbeitnehmer ein Urlaubsgeld in Höhe eines Bruttogehaltes erhielten. Er habe daraufhin den Beklagten angesprochen und dieser habe die Zahlung zugesichert.
Der Kläger hat beantragt,
- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.779,46 Euro brutto abzüglich 926,39 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.778,36 Euro vom 01.01. bis 18.03.2003 und aus 7.853,07 Euro nett seit 19.03.2003 zu zahlen,
- der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 30.01.2003 zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erst am 31.01.2003 bei ihm eingegangen. Die Abmahnung sei somit zu Recht ausgesprochen worden. Die arbeitsvertragliche vereinbarte Gratifikation sei im Juni bezahlt worden. Darüber hinaus sei keine Vereinbarung über eine Urlaubssonderzahlung getroffen worden.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat daraufhin die Klage, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, auf die mündliche Verhandlung vom 20.05.2003 – 5 Ca 130/03 – durch Teil-Urteil in Höhe von 1.937,80 Euro brutto hinsichtlich der Sonderzahlung/Gratifikation abgewiesen, im Übrigen den Beklagten verurteilt, die Abmahnung vom 30.01.2003 aus der Personalakte zu entfernen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen sowie das Berichtigungsbeschluss wird auf Bl. 47 – 56 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 26.06.2003 zugestellte Urteil, hat der Kläger durch am 16.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 25.08.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es stehe außer Streit, dass die Parteien beim Abfassen des schriftlichen Vertrages nicht die Vorstellung mehrerer Gratifikationen gehabt hätten. Dies werde auch vom Beklagten nicht behauptet. Mit Ausnahme einer sprachlichen Unkorrektheit ergebe sich kein einziger Anhalt für die gerichtliche Interpretation. Es seien keine Einzelbeträge genannt, die etwa addiert worden seien; es gebe auch keine verschiedenen Fälligkeitszeitpunkte, wie dies bei mehr als einer Gratifikation der Fall sei. Es s...