Entscheidungsstichwort (Thema)

Erträge. Geschäftsführer. Herausgabe. Konkurrenztätigkeit. Herausgabe von Erträgen aus unerlaubter Konkurrenztätigkeit eines Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ansprüche gegenüber einem Geschäftsführer wegen wettbewerbswidrig abgeschlossener Geschäfte können wahlweise als Schadensersatz nach § 61 Abs. 1 Hs 1 HGB geltend gemacht werden oder durch Eintritt in die abgeschlossenen Geschäfte nach § 61 Abs. 1 Hs 2 HGB, ohne dass eine endgültige Bindung an die Wahl notwendig ist.

 

Normenkette

GmbHG § 43; HGB § 60

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1527/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.04.2009 – 4 Ca 1527/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte an die Klägerin Erträge aus wettbewerbswidriger Konkurrenztätigkeit herauszugeben hat.

Die Klägerin erbringt arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienstleistungen. Sie stellt Dienstleistungen von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren, Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsingenieuren zur Verfügung und bietet ergänzende Betreuung an. Der Beklagte war vom 23.09.1999 bis zum 28.08.2008 bestellter Geschäftsführer der Klägerin. Der Dienstvertrag vom 01.01.2002 enthält unter anderem vertragliche Vereinbarungen über die Haftung des Geschäftsführers (§ 5), Eigengeschäfte und Nebentätigkeit (§ 7), ein Wettbewerbsverbot (§ 8) sowie in § 16 eine Bestimmung des Inhalts, wonach für die Entscheidung über Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Arbeitsgerichte zuständig sind. Hinsichtlich des Inhalts dieser Vertragsregelungen im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 234, 235 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte arbeitete während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit ungenehmigt für die S. GmbH. Diese verfolgt denselben Unternehmenszweck wie die Beklagte. Der Beklagte vermittelte zu ihren Gunsten Geschäfte und erbrachte an deren Kunden Dienstleistungen. Diese stellte er der S. GmbH in Rechnung (s. Bl. 52 ff. d.A.).

Die Klägerin erfuhr Ende August, frühestens am 27.8.2008, davon. Sie erhielt eine Mitteilung, die der Beklagte am 22.8.2008 an die K. GmbH & Co. KG in A-Stadt schickte, hinsichtlich deren Inhalts insgesamt auf Bl. 17 d.A., hinsichtlich deren auszugsweiser wörtlicher Wiedergabe auf S. 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 236 d.A.) Bezug genommen wird.

Die Klägerin kündigte das Dienstverhältnis des Beklagten mit Schreiben vom 28.8.2008 fristlos (Bl. 20 d.A.). Sie forderte den Beklagten am 10.9.2008 auf, bis zum 1.10.2008 Auskunft über sämtliche, für die S. GmbH getätigten Geschäfte zu erteilen, einschließlich der dafür erhaltenen Vergütung (Bl. 22 f. d.A.). Der Beklagte kam dem nicht nach. Die Klägerin ermittelte, dass an den Beklagten diverse Rechnungsbeträge seit 2003 (in Bar- oder als Sachleistungen) geflossenen waren. Hinsichtlich der dazu vorgelegen Belege wird auf Bl. 4 – 8, 50 – 207 der Akte Bezug genommen. Bei den Sachleistungen handelt es sich um Käufe, die der Beklagte für das Konkurrenzunternehmen S. vornahm und deren Erfüllung per Bankcard zulasten der S. ging. Rechnungen die nicht über Bankcard gezahlt wurden, ergingen unmittelbar an die S..

Die Klägerin hat vorgetragen,

der Beklagte habe seit Jahren für die S. GmbH gearbeitet. Mit ihrem Auskunftsverlangen zum 1.10.2008 habe sie keinerlei Rechtswahl getroffen, sondern nur auf die möglichen Alternativen (Schadensersatz oder Herausgabe des Erlangten) verwiesen. Sie mache nunmehr von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch und verlange, dass die vom Beklagten geschlossenen Geschäfte als zu ihren Gunsten geschlossen gelten. Der Beklagte sei folglich verpflichtet, die eingenommenen Beträge herauszugeben. Als pauschalierter Schadensersatz verlange dies keinen Sachvortrag im Einzelnen, welche Geschäfte er zu ihren Lasten getätigt habe. Es sei vielmehr seine Angelegenheit, die von ihm ggf. gemachten Aufwendungen und Auslagen aus den Forderungen herauszunehmen. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszugs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 237, 238 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.191,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen,

    hilfsweise, für den Fall das Gericht dem Hauptantrag zu 1. nicht stattgibt,

  2. der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.1.2008 für die Firma S. GmbH vermittelt hat und welche Erlöse er hieraus gezogen hat,
  3. der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu 2. des hilfsweise gestellten Antrags gegebenenfalls an Eides statt zu versichern,
  4. d...

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