Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Auslegung. Beendigung. Unklarheit. Wettbewerbsverbot. Unklarheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Besteht Streit über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses gilt für ein Wettbewerbsverbot Folgendes: Wenn es fortbesteht, ergibt sich das Wettbewerbsverbot aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis, also aus §§ 60, 61 HGB. Ist es inzwischen zeitlich beendet, ergibt es sich aus dem vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gem. §§ 74 ff. HGB.
Normenkette
HGB §§ 60, 74
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen 4 Ga 38/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2009 – 4 Ga 38/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens streiten um die Einhaltung eines (vertraglichen oder nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots.
Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 15.03.2003 bei der Verfügungsklägerin beschäftigt gewesen, zuletzt als „Verkaufsleiter” bei einem Bruttomonatsgehalt von 10.800,00 EUR zuzüglich einer Jahresprämie von 39.000,00 EUR brutto.
Die Verfügungsklägerin ist mit der Herstellung von Fenstern, Fassaden, Türen und Schiebeanlagen aus Kunststoff, Holz und Holz-Aluminium-Verbund beschäftigt. Sie bietet u. a. das sog. C-Holz-Alu-Fenster an.
Die Parteien haben am 25.04.2003 ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot vereinbart. Darin heißt es u. a.:
„2. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, nicht für ein Unternehmen in Deutschland tätig zu sein, das mit der Firma in Konkurrenz steht.
Als Konkurrenzunternehmen gilt ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Fenstern, Haustüren, Fensterläden, Isolier- und Funktionsgläsern oder spezifischen EDV-Programmen für eine dieser Branchen befasst.
Er verpflichtet sich demnach vor allem:
a) nicht ein festes Anstellungsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis bei einem solchen Unternehmen einzugehen,
[…]
3. Die Firma zahlt dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe der (gemeint: Hälfte „der”) zuletzt von ihm bezogenen Vergütung. […]
5. Für jeden Fall der Verletzung des Wettbewerbsverbotes zahlt der Mitarbeiter an die Firma eine Vertragsstrafe von 100.000,– DM, wobei die Geltendmachung höheren Schadensersatzanspruches durch die Firma unbenommen bleibt.”
Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Blatt 12 der Akte Bezug genommen.
Am 27.11.2008 hat die Verfügungsklägerin eine fristlose außerordentliche Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 30.06.2009 erklärt; hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 14 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.04.2009 hat sie eine weitere außerordentliche Kündigung erklärt; hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 15 der Akte Bezug genommen. Der Rechtsstreit über die Wirksamkeit dieser Kündigung ist, ohne dass bislang eine Entscheidung ergangen ist, noch im erstinstanzlichen Rechtszug anhängig.
Der Verfügungsbeklagte hat inzwischen eine neue Anstellung bei der Firma R. in P. gefunden. Er ist dort als „Verkaufleiter Deutschland” beschäftigt. In einer Auskunft der Firma C. vom 15.10.2009 heißt es zur Firma R. unter „Allgemeines”:
„Handelsunternehmen – Eigene Produkte zur Erstellung von Stahl-, Holz- und Aluminiumfassaden, patentrechtlich geschützt
Lieferungen erfolgen an verarbeitende Gewerbe im Fassadenbau”.
Die Firma R. GmbH bietet in der Linie T. Aluminiumfassaden, Stahlfassaden, Holzfassaden und weitere Fassadengestaltungen an. Darüber hinaus bietet sie in der Linie W. Blockfenster, Ganzglasfenster, Klapp-, Dreh- und Kippfenster und andere Fenster an.
Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen,
die Firma R. Bautechnik GmbH in P. sei ein Konkurrenzunternehmen vereinbarten (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots. Dieses Unternehmen betätige sich im Markt der Verfügungsklägerin. Es sei – wie sie – mit der Herstellung und dem Vertrieb von Aluminium- und Holzfassaden sowie Fenstern beschäftigt. Im Bereich Fassaden betätige sich die Verfügungsklägerin nicht allein als Hersteller eines Endprodukts, sondern – wie auch die R. GmbH- als „Systemgeber”. Dies mache etwa zehn Prozent ihres Gesamtumsatzes aus. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte sein umfangreiches Insiderwissen über Kalkulationsgrundlagen und Kundenstamm der Verfügungsklägerin sowie über Preisabsprachen und Wettbewerbsvorteile nunmehr zugunsten der R. GmbH einsetze und damit dem Konkurrenzunternehmen ermögliche, in den Kundenstamm der Verfügungsklägerin einzubrechen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte Mitarbeiter der Verfügungsklägerin abwerbe. Diese Gefahr zeige sich schon daran, dass der Verfügungsbeklagte bereits telefonisc...