Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug des Arbeitgebers. Annahmeverzug. Anrechnung. Arbeitgeber. Arbeitnehmer. Auskunftsanspruch. Auskunftsverpflichtung. Böswilligkeit. Gläubiger. Zwischenverdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer handelt böswillig im Sinne von § 615 S. 2 BGB bzw. § 11 KSchG, wenn er in Kenntnis der objektiven Umstände, dh. Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolge für den Arbeitgeber, vorsätzlich untätig bleibt oder die Arbeitsaufnahme verhindert. Eine Schädigungsabsicht des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 293 ff; KSchG § 11; SGB X § 115

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 6 Ca 2432/03)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, vom26.05.2004 – 6 Ca 2432/03 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.039,55 EUR brutto abzüglich 12.718,85 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.10.2003 zu bezahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage insoweit in Höhe von 1.000,– EUR als endgültig und im Übrigen als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2) Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger in Höhe von 1/37 und der Beklagten in Höhe von 36/37 auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger in Höhe von 7/8 und die Beklagte in Höhe von 1/8.

3) Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 02.01.2001 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.12.2000 (Bl. 7 – 9 d.A.), auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird, als Tankwagenfahrer beschäftigt. Nach der Verdienstabrechnung der Beklagten für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.10.2001 bezog der Kläger eine Jahresgesamtbruttovergütung von 71.565,70 DM (vgl. Bl. 78 d.A.).

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.11. zum 01.12.2001 gekündigt. Durch Urteil der erkennenden Kammer vom 24.06.2003 wurde festgestellt, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet worden.

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger seine Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 30.09.2003. Hierbei geht er unter Bezugnahme auf seine Verdienstbescheinigung von einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von 3.600,– EUR aus. Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass ihm die Beklagte aufgrund eines auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Lohnmodells (Bl. 79 d.A.) der Beklagten ein Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 500,– EUR für das Jahr 2002 und 2003 zusteht.

Nach Zugang des Urteils des Landesarbeitsgerichts in der Kündigungsschutzsache am 26.06.2003 hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2003 seine Lohnansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges bei der Beklagten geltend gemacht (Bl. 27, 28 d.A.). Nachdem die Beklagte die Zahlung abgelehnt hat, hat der Kläger mit einem am 11.09.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vorstehende Zahlungsklage erhoben.

Vor dem Arbeitsgericht hat er geltend gemacht, dass er für die Zeit vom 17.02. bis 28.05.2003 bei der Firma M. einen Zwischenverdienst in Höhe von 7.925,99 EUR brutto erzielt hat. Hierzu hat er die ihm von diesem Arbeitgeber erteilten Lohnabrechnungen für den Zeitraum zur Akte gereicht (Bl. 29 – 32 d.A.). Des Weiteren hat er geltend gemacht, er habe für die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 02.02.2003 vom Arbeitsamt insgesamt Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 8.630,21 EUR netto erhalten. Einen Leistungsnachweis hat er nicht zur Akte gereicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn 50.674,01 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 3.600,– EUR ab dem 01. der Monate Juli 2002 bis Oktober 2003 sowie auf jeweils 500,– EUR brutto ab dem 01.01.2002 und dem 01.01.2003 abzüglich 8.630,21 EUR netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Höhe des geltend gemachten Monatlohnes bestritten und ist der Auffassung, dass dem Kläger nach § 4 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages der Parteien kein Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. Des Weiteren hat die Beklagte eingewendet, der Kläger hätte einen höheren Verdienst erzielen können, wenn er gewollt hätte. Eine Überleitungsanzeige vom Arbeitsamt habe sie nicht erhalten. Sie bestreite daher die Höhe des in Abzug gebrachten Arbeitslosengeldes. Da der Kläger sich weigere, ihr unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen Auskunft zu erteilen, mache sie ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend. Im Übrigen hätte der Kläger sein am 28.05.2003 beendetes Arbeitsverhältnis bei der Firma M. fortführen können und hätte damit einen weiteren Zwischenverdienst erzielt. Dies habe er mutwillig unterlassen, da ihm dieser Arbeitgeber das Arbeitsverh...

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