Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsantrag. Druckkündigung, außerordentliche. Kündigung, außerordentliche. Kündigung, unwirksame. Unkündbarkeit. Verhältnismäßigkeitsprinzip. Außerordentliche Druckkündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein autoritärer Führungsstil und mangelnde Fähigkeit zur Menschenführung können eine außerordentliche personenbedingte Druckkündigung rechtfertigen. Daran vermag ein möglicherweise berechtigtes Unwerturteil über den Druck nichts zu ändern. Dieser berührt zwar das Verhältnis Arbeitgeber/Dritter, nicht aber die kündigungsrechtliche Situation des betroffenen Arbeitnehmers selbst.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG §§ 13, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen 6 Ca 1864/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 14.02.2007 – 6 Ca 1864/06 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts (s. Ziff. 1) hinsichtlich der Ziff. 2 des Urteilstenors aufgehoben.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte fristlose Kündigung mit Auslauffrist vom 02.11.2006 aufgelöst worden ist.

4. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

5. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

6. Die Kosten beider Rechtszüge hat zu 1/6 die Klägerin, zu 5/6 die Beklagte zu tragen.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer sogenannten außerordentlichen Druckkündigung, hilfsweise einer außerordentlichen Druckkündigung mit Auslauffrist.

Die Klägerin ist seit dem 29.05.1984 im Kindergarten der Beklagten beschäftigt. Ab dem 01.01.1989 (siehe Bl. 6, 7 d. A.) arbeitete sie dort Zweitkraft im Kindergarten; sie hat zuletzt 2.141,00 EUR brutto verdient.

Das Arbeitsverhältnis ist seit vielen Jahren belastet. Unter dem 04.04.1990 hat der Dipl.-Psych. B. in einem an die Bezirksregierung gerichteten Schreiben u. a. mitgeteilt: „Da sich Frl. A. mit ihrer Handlungsweise, die in sich selbst hohe Aussagekraft hat in Bezug auf Motivation, Kooperationsbereitschaft etc., nun jeglicher teamtherapeutischen Intervention entzieht, bleibt nur folgende Empfehlung:

Erstellen einer umfassenden, klaren Dienstanweisung für Frl. A. im Sinne einer Arbeitsplatzbeschreibung, die sämtliche Pflichten, Verantwortlichkeiten und auch Rechte beinhalten sollte. Somit würden konstruktive Mitarbeit und Pflichterfüllung, aber auch deren Verletzung oder Zuwiderhandlungen evident und messbar, was dann zu möglichen Konsequenzen führen könnte.”

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 40, 41 d. A. Bezug genommen.

Am 04.05.1990 haben die Arbeitsvertragsparteien daraufhin folgende Vereinbarung getroffen:

„Vereinbarung

Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage verpflichten sich Frau R. und Frau A. im Interesse des Kindergartens zum Wohl der Kinder vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und hierbei insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  1. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten sind in erster Linie im vertrauensvollen Gespräch unter vier Augen zu klären.
  2. Frau A. akzeptiert, dass Frau R. Leiterin des Kindergartens ist und verpflichtet sich, ihren dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten.
  3. Frau R. verpflichtet sich ihrerseits, im Sinne einer vertrauensvollen Teamarbeit, die dienstlichen Anweisungen entsprechend der Größe und der Personalstärke des Kindergartens so zu erteilen, dass eine sinnvolle Teamarbeit gefördert wir, d. h. auch, dass Frau A. in die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens mit einbezogen wird.

Ergebnisprotokolle über Teamgespräche werden wechselweise geführt und von allen Teilnehmers durch Unterschrift anerkannt.

Herr A. weißt Frau R. und Frau A. darauf hin, dass bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, der Inhalt oder Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse gefährdet ist.

Dies gilt auch im Fall der Pflichtverletzungen, die dem Geist dieser Vereinbarung widersprechen.

A-Stadt, 04.05.1990 …”

Eine Einzelsupervision, die durch die Diplom-Supervisorin G. unter dem 24.06.2002 zusammengefasst wird, führte zu folgenden Empfehlungen:

  • „Das Gesamtteam sollte durch eine kontinuierliche Fachberatung begleitet werden. Es sollte festgestellt werden, welche Informationen, Methoden, Didaktik, praktische Unterstützung etc. Team und Leitung für eine professionelle Weiterentwicklung wünscht und benötigt.
  • Für Frau B. sollte es einen Ansprechpartner vor Ort geben, der sie in fachlichen Fragen berät und im Sinne der kurzen Wege Störungen und Konflikte mit allen Beteiligten direkt klärt.
  • Teamsupervision: Ziele in der Supervision könnten u. a. darin bestehen, dass Team und Leitung auf fachlicher Ebene klare Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernehmen, auftretende Störungen und Konflikte sachlich und ohne persönliche Abwertungen klären, gemeinsam für alle Beteiligten akzeptable Lösungen finden (kompromissbereit und -...

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