Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohn. Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Arbeitnehmer in einer Aufhebungsvereinbarung bestätigt, dass keinerlei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mehr bestehen, und gelangt das Arbeitsgericht zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer diese Vereinbarung auch selbst gewollt und unterzeichnet hat, so bestehen keine weiteren Ansprüche auf Zahlung von Lohn, Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.
Normenkette
GewO § 108 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 15.01.2014; Aktenzeichen 4 Ca 1311/11) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Lohn, Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei der Beklagten, die in W-Stadt ein Restaurant betrieben hat, aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 11, 12 d. A.) als Spezialitätenkoch beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien beträgt der monatliche Bruttolohn 1.750,00 EUR (§ 3) und die wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden an fünf Tagen (§ 4). In § 6 des Arbeitsvertrags heißt es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Verpflegung zum Preis von 200,30 EUR zur Verfügung stellt. Nach § 8 des Arbeitsvertrags sind die Bestimmungen des Tarifvertrages (Lohn und Manteltarif) für das Hotel- und Gaststättengewerbe Bestandteil des Arbeitsvertrags.
Der Kläger reiste am 11. August 2010 nach Deutschland ein und begab sich in das Lokal der Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger unmittelbar am darauf folgenden Tag - so der Kläger - oder krankheitsbedingt erst einen Monat später - so die Beklagte - mit der Arbeit begann.
Nachdem zunächst monatlich lediglich 1.000,00 EUR brutto als Lohn abgerechnet worden waren, erfolgten im April 2011 jeweils Korrekturabrechnungen auf der Basis von 1.600,00 EUR brutto zuzüglich 85,00 EUR "Sachbezug Kost". Die Korrekturabrechnungen führten insgesamt dazu, dass für den Monat April 2011 ein Auszahlbetrag von 3.153,59 EUR errechnet wurde.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger an seinem letzten Arbeitstag, den 15. Mai 2011, eine Aufhebungsvereinbarung (Original in chinesischer Sprache, Bl. 53 d. A.) mit folgendem Inhalt (nach der deutschen Übersetzung, Bl. 52 d. A.) unterzeichnet hat:
"Aufhebungsvereinbarung
Weil der Vertragsmitarbeiter Herr T. B. anderweitig eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, will er dem Arbeitgeber des Restaurants "C. T." in W-Stadt das Arbeitsverhältnis kündigen. Nach beiderseitiger Vereinbarung wird einstimmig zugestimmt, den Arbeitsvertrag zwischen Herrn T. B. und dem Restaurant "C. T." mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Vor der Auflösung des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber des Restaurants "C. T." bereits dem Herrn T. B. sämtliche ihm zustehende Arbeitsentgelte für den Zeitraum von September 2010 bis zum April 2011 ausgezahlt.
Der Lohn für den halben Monat Mai 2011 beträgt netto achthundert Euro; der Betrag wird bei der Unterzeichnung dieser Aufhebungsvereinbarung vom Arbeitgeber auf der Stelle gezählt und in bar an den Mitarbeiter T. B. ausgezahlt.
Außerdem hat der Mitarbeiter für jedes Jahr einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Da der Vertragsarbeiter noch kein volles Jahr gearbeitet hat, hat er somit einen Anspruch auf ca. 20 Tage Urlaub, bzw. ca. neunhundert Euro Urlaubsgeld; dieses wird auch bei dieser Gelegenheit zusammen abgerechnet und an ihn ausgezahlt.
Diese Aufhebungsvereinbarung tritt nach beiderseitiger Einwilligung und Unterzeichnung sofort in Kraft, wobei T. B. in der Gegenwart von beiden den Betrag von 1.700,00 EUR (eintausendsiebenhundert Euro) nachgezählt und erhalten hat.
Bisher hat das Restaurant "C. T." bereits mit T. B. die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Arbeiter und Arbeitnehmer geklärt und abgewickelt und schuldet dem Vertragsmitarbeiter T. B. keinerlei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mehr."
Mit seiner am 19. Juli 2011 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage, die der Beklagten am 23. Juli 2011 zugestellt worden ist, macht der Kläger einen Differenzlohnanspruch in Höhe von 16.073,24 EUR brutto abzüglich gezahlter 7.050,00 EUR netto für die Zeit vom 12. August 2010 bis 15. Mai 2011, Überstundenvergütung für die Zeit vom 12. August 2010 bis 27. Februar 2011 und vom 12. März 2011 bis 15. Mai 2011 in Höhe von insgesamt 11.013,42 EUR brutto, Urlaubsabgeltung in Höhe von 808,10 EUR brutto und die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate August 2010 und Mai 2011 geltend.
Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe auf den ihm für die Zeit vom 12. August 2010 bis zum 15. Mai 2011 zustehenden Bruttolohn in Höhe von insgesamt 16.073,24 EUR lediglich 7.050,00 EUR netto insgesamt gezahlt, und zwar für die Zeit vom 12. bis 31. August 2010 500,00 EUR netto, von...