Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderung, teilweise. Waldarbeiter. Auflösende Bedingung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Streit der Arbeitsvertragsparteien darüber, ob eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist oder nicht, kann auch außerhalb der Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG ausgetragen werden.
2. § 61 Abs. 3 Manteltarifvertrag Waldarbeiter stellt nicht allgemein auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten ab, sondern setzt das Vorhandensein eines bereits eingerichteten freien Arbeitsplatzes voraus.
Normenkette
MTW § 61; TzBfG § 17 S. 1, § 21
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen 8 Ca 1383/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2007 – Az: 8 Ca 1383/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 15.03.1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1990 als Waldarbeiter beschäftigt (gewesen). Im Februar 2006 unterzog sich der Kläger einer Hüftoperation, bei der ihm ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt wurde. Am 21.04.2006 ging dem Kläger der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18.04.2006 zu. Dort wird dem Kläger auf den „Antrag vom 03.02.2006” Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.12.2005 bewilligt (– ab dem 01.06.2007 werden dem Kläger laufend monatlich 260,94 EUR gezahlt –). In dem Rentenbescheid (Bl. 6 ff. d.A.) heißt es weiter u.a.:
„…
Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Sie berufsunfähig sind. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 07.11.2005 erfüllt. …
Als Rentenantrag gilt nach § 116 Abs. 2 SGB VI der am 03.02.2006 gestellte Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ….
…”.
Wegen der Höhe der laufenden Zahlung im einzelnen wird auf die Feststellungen auf Seite 2 – unten – des Rentenbescheides verwiesen.
Mit dem Schreiben vom 25.04.2006 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger unter Bezugnahme auf den Heilverfahren-Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Klinik B. (sinngemäß) mit, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit übermäßig häufigem Treppensteigen 5 Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Am 25.04.2006 fand – im Beisein weiterer Personen – ein Gespräch des Büroleiters E. A. (von der Beklagten) mit dem Kläger statt (vgl. dazu die „Niederschrift über Besprechung Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Forstwirtes A. am 25.04.2006” vom 25.04.2007 (Bl. 28 f. d.A.).
Die Beklagte behauptet – vom Kläger bestritten –,
der Kläger habe in diesem Gespräch auf einen Antrag, ihn weiter zu beschäftigen, verzichtet.
In der eben erwähnten Niederschrift über das Gespräch vom 25.04.2006 heißt es u.a. (– dort S. 2 = Bl. 29 d.A. –):
„…
Herr A. sieht ein, dass bei seiner gesundheitlichen Situation eine Weiterbeschäftigung im Forst und bei der VG C. nicht möglich ist und verzichtet auf einen Antrag zur Weiterbeschäftigung. Frau M. klärt mit der Arbeitsagentur ab, ob Herr A. mit Nachteilen zu rechnen hat, wenn er den Weiterbeschäftigungsantrag nicht stellt.
…
… Ein Antragsformular auf Betriebsrente bei der ZVK wurde Herrn A. ausgehändigt…
…”.
Mit dem Schreiben vom 03.05.2006 (Bl. 17 f. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf § 61 Abs. 1 und Abs. 3 des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTW) mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 30.04.2006 geendet habe. Weiter heißt es im Schreiben vom 03.05.2006:
„… Sie haben nach § 61 Abs. 3 MTW die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Rentenbescheides Ihre Weiterbeschäftigung schriftlich zu beantragen…”.
Mit dem Anwaltsschreiben vom 04.05.2006, der Beklagten vorab per Fax am 04.05.2006 zugegangen, verlangte der Kläger von der Beklagten die Weiterbeschäftigung über den 30.04.2006 hinaus.
Am 30.06.2006 wurde der Beklagten die Klageschrift vom 16.06.2006 zugestellt, die am 20.06.2006 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist und die den Antrag enthielt festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.04.2006 hinaus fortbesteht.
Nach näherer Maßgabe seines erstinstanzlichen Vorbringens hat der Kläger geltend gemacht,
dass es der Beklagten ohne weiteres möglich sei, ihn vollschichtig zu beschäftigen, – gegebenenfalls im Wege der Umverteilung der Arbeiten durch Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Er sei in der Lage, Waldwege anzulegen, zu pflegen und instandzuhalten, die Bekämpfung von Unkraut und Schädlingen auf ebenen und sauber geräumten Flächen zu erledigen, Freischneidearbeiten durchzuführen, das Waldgelände und Wildgehege zu kontrollieren einschließlich Zaun- und Gatterbau, Hölzer manuell zu zerlegen und zu sortieren (Messungen und Klassifizierungen) sowie Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen zu reinigen und zu warten.
Die Beklagte hat sich erstinstanzlich – unter V...