Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Fahrers eines Müllsammelfahrzeugs. Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Der Fahrer eines Müllsammelfahrzeugs ist auch dann in die Vergütungsgruppe 5 des Bundes-Entgelttarifvertrages vom 13. Juli 1994 in der Entsorgungswirtschaft einzugruppieren, wenn er vor der Industrie- und Handelskammer die Abschlussprüfung als Berufskraftfahrer – Fachrichtung Güterverkehr – bestanden hat. Allein dadurch unterfällt er noch nicht dem ersten Richtbeispiel der Vergütungsgruppe 7, wonach „Berufskraftfahrer mit Prüfung” dort einzugruppieren sind.
Normenkette
Bundes-Entgelttarifvertrag vom 13. Juli 1994 in der Entsorgungswirtschaft §§ 2-3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 05.06.1998; Aktenzeichen 2 Ca 2178/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juni 1998 – 2 Ca 2178/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges beschäftigt und bezieht Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5 des Bundesentgeltrahmentarifvertrages für die Entsorgungswirtschaft vom 13. Juli 1994 (im Folgenden: BERT). Dieser Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Organisationszugehörigkeit beider Parteien Anwendung.
Der Kläger war bereits im Besitz des Führerscheins der Klasse II und fuhr bereits zuvor das Müllsammelfahrzeug bei der Beklagten als er am 19. April 1997 mit Erfolg vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer W. die Abschlussprüfung als Berufskraftfahrer – Fachrichtung Güterverkehr – bestanden hat. Nach Ablegen dieser. Prüfung wurde der Kläger weiterhin mit den gleichen fahrerischen Tätigkeiten wie zuvor bei der Beklagten eingesetzt und die Beklagte zahlte nach wie vor die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5 BERT.
Der Kläger ist der Auffassung, es stehe ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 BERT zu. Diese Vergütungsgruppe enthalte das Richtbeispiel „Berufskraftfahrer mit Prüfung”. Da er unstreitig diese Qualifikation habe und auch ein Kraftfahrzeug fahre, für das der Führerschein der Klasse II erforderlich sei, stehe ihm nach den Eingruppierungsgrundsätzen von § 2 Abs. 2 S. 3 BERT Vergütung aus dieser Vergütungsgruppe zu. In dieser tariflichen Bestimmung sei ausdrücklich festgehalten, dass die aufgeführten Richtbeispiele die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe auch erfülle.
Bis zum Monat Juni 1997 stünden ihm rückständige Differenzbeträge in Höhe von 351,05 DM zu.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 351,05 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, die an ihn zu zahlende Vergütung ab Juli 1997 nach der Vergütungsgruppe 7 nach § 2 Abs. 3 des Bundesentgelttarifvertrages (BETV) für die Entsorgungswirtschaft i.V.m. § 3 des Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) der Entsorgungswirtschaft abzurechnen und auszuzahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass er seit dem 1. Juli 1997 nach der Vergütungsgruppe 7 nach § 2 Abs. 3 des Bundesentgelttarifvertrages (BETV) für die Entsorgungswirtschaft i.V.m. § 3 des Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) der Entsorgungswirtschaft eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Kläger für tarifgerecht eingruppiert. Die vom Kläger zusätzlich erworbenen Kenntnisse bei dem Lehrgang eines Berufskraftfahrers – Fachrichtigung Güterverkehr – benötige er als Fahrer eines Müllsammelfahrzeuges nicht. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass er bereits vorher die gleiche Tätigkeit verrichtet habe. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag komme es auf die ausgeübten Tätigkeiten, nicht jedoch auf Berufsbezeichnungen an. Im Übrigen stimme die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruches nicht, weil Zeitzuschläge erst ab der 46. Wochenarbeitsstunde nach dem Bundesmanteltarifvertrag zu zahlen seien.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 5. Juni 1998, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 könne nur derjenige Berufskraftfahrer mit Prüfung erhalten, der auch die entsprechenden Tätigkeiten ausführe. Für das Fahren eines Müllfahrzeuges sei diese zusätzliche Qualifikation nicht erforderlich. Soweit der Kläger bei dem Lehrgang Kenntnisse erlangt habe über die Arten des Güterkraftverkehrs, über das Behandeln der Beförderungsgüter, über den Abschluss und das Abwickeln von Beförderungsverträgen und über das Verhalten bei grenzüberschreitendem Güterverkehr, seien diese zusätzlich erworbenen Kenntnisse bei seiner täglichen Arbeit bei der Beklagten nicht erforderlich. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3–7 dieses U...