Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung familiärer Belange bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit. Direktionsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ausübung des Direktionsrecht hinsichtlich der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber Personensorgepflichten des Arbeitnehmers nach §§ 1626, 1627 BGB zu berücksichtigen.
Normenkette
GewO § 106 S. 1; BGB §§ 1626-1627
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 25.06.2004; Aktenzeichen 6 Ca 446/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 25.06.2004, AZ: 6 Ca 446/04, wie folgt teilweise abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin Montags von 22:00 Uhr bis Dienstags 06:00 Uhr, Mittwochs von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und Freitags von 22:00 Uhr bis Samstags 06:00 Uhr zu beschäftigen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte hat 80 % und die Klägerin 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Dauer und Lage der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.
Die Beklagte, eine französische Fluggesellschaft, führt vom C-Stadt aus Frachtflüge durch. Die Klägerin ist dort seit dem 20.05.1997 als Fracht – Sachbearbeiterin beschäftigt. Nachdem sie zunächst in Vollzeit (37,5 Stunden wöchentlich) gearbeitet hatte, nahm sie vom 01.03.2002 bis zum 04.03.2003 Elternzeit in Anspruch und arbeitete während dieses Zeitraums wöchentlich 20 Stunden. Nach Beendigung der Elternzeit wurde die Klägerin aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung weiterhin in Teilzeit (20 Stunden wöchentlich) beschäftigt.
Ab März 2003 gestaltete sich die Arbeitszeit der Klägerin zunächst wie folgt:
- von Montags 22:00 Uhr bis Dienstags 06:00 Uhr
- Mittwochs von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr
- von Freitags 22:00 Uhr bis Samstags 06:00 Uhr.
Am 01.03.2004 trat einer neuer Schichtplan in Kraft, nach dessen Inhalt die Arbeitszeiten der Klägerin wie folgt liegen:
- Dienstags 18:00 bis 22:00 Uhr
- Freitags 06:00 Uhr bis 14:15 Uhr
- Samstags 06:00 Uhr bis 14:15 Uhr.
Zuletzt wurde die Klägerin wie folgt eingesetzt:
Im wöchentlichen Wechsel:
Woche 1: Montag: 14:00 – 22:00 Uhr
Freitag: 16:30 – 22:00 Uhr
Samstag: 14:00 – 22:00 Uhr
Woche 2: Montag: 08:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 16:30 Uhr – 22:00 Uhr
Freitag: 22:00 Uhr – 06:00 Uhr.
Die Klägerin ist Mutter eines vierjährigen Kindes. Ihr Ehemann ist berufstätig und arbeitet – auch an Wochenenden – im Schichtdienst, wobei er allerdings nur Früh- und Spätdienste zu verrichten hat. Während der Kindergarten – Öffnungszeiten (Montags bis Freitags jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) hat die Klägerin die Möglichkeit, ihr Kind im Kindergarten betreuen bzw. versorgen zu lassen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie montags von 22:00 Uhr bis dienstags 06:00 Uhr, mittwochs von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und freitags von 22:00 Uhr bis samstags 06:00 Uhr zu beschäftigen,
hilfsweise zu 1),
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die Beklagte im Zeitraum von samstags 06:00 Uhr bis montags 06:00 Uhr Arbeitsleistungen zu erbringen,
hilfsweise zu 1),
- festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die Beklagte an den Wochentagen Montag bis Freitag zwischen 12:00 Uhr und 22:00 Uhr Arbeitsleistungen zu erbringen,
- festzustellen, dass ihre Regelarbeitszeit 18,75 Stunden pro Woche beträgt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 80 bis 84 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.06.2004 abgewiesen.
Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 85 bis 88 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 03.09.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 04.10.2004, Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die Beklagte die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit nur nach billigem Ermessen bestimmen könne. Diesbezüglich sei der zwischen den Parteien unstreitige Umstand nicht berücksichtigt worden, wonach sie – die Klägerin – außerhalb der Nachtzeiten und außerhalb der Kindergarten – Betreuungszeiten ihr Kleinkind betreuen und versorgen müsse und eine anderweitige Sicherstellung der Betreuung ihres Kindes während der betreffenden Zeiten nicht möglich sei. Dem sich hieraus ergebenden erheblichen Interesse auf Einhaltung der im Antrag bezeichneten Arbeitszeiten habe die Beklagte keine eigenen berechtigten Interessen entgegengesetzt.
Zur Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.10.2004 (Bl. 103 bis 105 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz der Kläg...