Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen 9 Ca 2586/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Koblenz – Ausw. Kammern Neuwied- vom 01.02.2001 – 9 Ca 2586/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.10.2000 nicht fristlos (– sondern erst zum 31.01.2001 –) aufgelöst worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 16.500,00 festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klageschrift vom 18.10.2000, die der Beklagten am 26.10.2000 zugestellt wurde, wehrt sich der Kläger gegen die Kündigung, die ihm die Beklagte mit dem Schreiben vom 11.10.2000 (Bl. 4 f. d.A.) erklärt hat. In der Klageschrift weist der Kläger daraufhin, dass eine ordnungsgemäße Kündigung sozial nicht gerechtfertigt wäre.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied – vom 01.02.2001 – 9 Ca 2586/00 – (dort S. 3 ff = Bl. 43 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sch und R . Wegen des Inhalts (- nicht: des Ergebnisses –) der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.02.2001 – 9 Ca 2586/00 – (Bl. 33 ff. d.A.) verwiesen.
Gegen das seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 17.02.2001 zugestellte Urteil vom 01.02.2001 – 9 Ca 2586/00 – hat der Kläger am 13.03.2001 Berufung eingelegt und diese am 12.04.2001 begründet. Wegen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.04.2001 (Bl. 83 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger führt u.a. aus:
Er sei am 06.10.2000 aufgrund seines Krankheitszustandes objektiv nicht in der Lage gewesen, ohne Gefährdung seiner Gesundheit die mit schwerer körperlicher Anstrengung verbundene Arbeit an der Tiefziehpresse zu verrichten (Beweis: Zeugin Dr. med. A. Sch -B ). Dies sei dem Zeugen Sch bekannt gewesen. Darüber hinaus sei dem Zeugen Sch der Arbeitsunfall vom 02.10.2000 bekannt gewesen sowie der Umstand, dass der Kläger noch nie an dieser Maschine gearbeitet habe (Beweis: Zeugen C S und S J ).
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt – so macht der Kläger geltend -habe die Weisung, die Tiefziehpresse zu bedienen, nur als bewusste Provokation und Schikane aufgefasst werden können.
Soweit es um das Geschehen vom 05.10.2000 geht, behauptet der Kläger, dass dem Zeugen Sch bekannt gewesen sei, dass der Kläger am Morgen diesen Tages seine Arbeitsstelle verlassen habe, um seine Hausärztin aufzusuchen. Der Kläger habe sich nämlich zuvor im Büro des Zeugen Sch in Gegenwart zwei weiterer Mitarbeiter abgemeldet (Beweis: Zeugen Sch und B ).
Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 06.10.2000 behauptet der Kläger, dass der Zeuge Sch seinerzeit ihm barsch und ungehalten geantwortet habe:
„Wenn Du nicht arbeitest, geh' zurück nach Sri Lanka!”
Er, der Kläger, habe geantwortet:
„Entschuldigen Sie, sind Sie ein Nazi?”
Der Kläger behauptet, dass für ihn die Vokabel „Nazi” gleichbedeutend mit „Ausländerfeind” sei.
Zu dem Gespräch im Büro der Geschäftsführerin D T lässt sich der Kläger u.a. wie folgt ein:
Zu Beleidigungen seitens des Klägers sei es im Büro der Geschäftsführerin nicht gekommen. Der Kläger habe weder diese als ausländerfeindlich, noch den Zeugen R als Nazi oder Nazischwein betitelt (Beweis: Parteivernehmung der „Zeugin” D T ).
Soweit ihm, dem Kläger, unterstellt werde, er habe damit gedroht, die Tiefziehpresse kaputt machen zu wollen, sei (auch) dies nicht zutreffend. Der Kläger habe lediglich im Hinblick auf den zuvor vorgefallenen Maschinenunfall gesagt, dass die Maschine ihn kaputt machen werde. Nach näherer Maßgabe seines weiteren Vorbringens macht der Kläger geltend, dass, selbst wenn die (von der Beklagten) vorgetragenen Beleidigungen seitens des Klägers gefallen sein sollten, dies nicht die fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
Soweit es um sprachliche Verständigungsprobleme geht, weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass er den Kläger in diversen Angelegenheiten seit mehreren Jahren vertrete und sich hierzu regelmäßig eines Dolmetschers bediene; andernfalls könnten Missverständnisse oder Irritationen überhaupt nicht vermieden werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 01.02.2001 – 9 Ca 2586/00 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die fristlose Kündigung vom 11.10.2000 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung v...