Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Altersteilzeitarbeitsvertrag. Beschäftigungsbrücke. Betriebsvereinbarung. Metallindustrie. Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages in der Metallindustrie

 

Leitsatz (redaktionell)

Unter dem sog. „Drehtür 60” – Modell ist zu verstehen, dass die Freistellungsphase der verblockten Altersteilzeit spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs folgenden Monatsersten beginnt.

 

Normenkette

AlfTZG § 1; TVG § 1; ATzG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 4 Ca 3002/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21. April 2010 Az.: 4 Ca 3002/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

Der am 08.04.1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 09.07.1997 als Einrichter zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 2.468,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt im Werk A-Stadt nach ihren Angaben 160 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz Anwendung.

Mit Schreiben vom 20.11.2008 stellte der Kläger folgenden Antrag:

„… hiermit beantrage ich die Altersteilzeit nach den derzeit gültigen tariflichen Bestimmungen, als Blockmodell.

Beginn der Arbeitsphase

08.08.2009 bis 07.08.2012

Beginn der Freistellungsphase

08.08.2012 bis 07.08.2015

…”

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 02.09.2009 aus wirtschaftlichen Gründen ab. Mit der am 29.12.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für den Zeitraum vom 08.08.2009 bis zum 07.08.2015 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 25.01.2010 teilte er der Beklagten mit, er könne die Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und vier Monaten, also ab dem 01.09.2015, beanspruchen.

In einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit (13/II/2000-VW) vom 11.02.2000 (Bl. 17/18 d.A.) war – auszugsweise – folgendes geregelt:

„§ 2 Persönliche Voraussetzungen

Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben … ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abschließen.

§ 5 Anzahl der Beschäftigten nach Altersteilzeit

Ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. …

Für die Firma … Werk II A-Stadt ist die Anzahl der Altersteilzeitverträge auf vorläufig 2 Mitarbeiter begrenzt.

…”

Diese Betriebsvereinbarung wurde zum 01.01.2001 geändert. Die geänderte Betriebsvereinbarung 13/II/2000 vom 01.01.2001 (Bl. 21/22 d.A.) lautet – soweit maßgeblich – wie folgt:

„§ 2 Persönliche Voraussetzungen

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Tarifvertrages zur Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) und zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz.

§ 3 Dauer der Altersteilzeit

Die Altersteilzeit soll die Dauer von 2 Jahren nicht unterschreiten und die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten.

Der Rentenbezug muss unmittelbar an die Altersteilzeit anschließen (keine geplante Arbeitslosigkeit)

§ 5 Anzahl der Beschäftigten nach Altersteilzeit

Nach Maßgabe der Bestimmungen der Tarifverträge ATZ und BB.

§ 6 Rentenauskunft/Mitwirkungspflichten des Altersteilzeitnehmers

Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers vorzulegen, aus dem sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Beschäftigte erstmals eine Rente beanspruchen wird.

…”

Im Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) vom 31.03.2000, gültig ab 01.05.2000 (Bl. 56 -59 d.A.) war – soweit vorliegend von Interesse – geregelt:

§ 2

Anspruch auf Altersteilzeit

Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Tarifvertrages Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit mindestens zweijähriger bis zu sechsjähriger verblockter Altersteilzeit.

Die Freistellungsphase beginnt spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Der beanspruchte Altersteilzeitvertrag darf nicht vor diesem Termin enden.

Unabhängig von Ziff. 1 haben 59- und 60-jährige Arbeitnehmer Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit zweijähriger verblockter Altersteilzeit.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist ausgeschlossen, wenn und solange 4 % (ab 1. Mai 2002 5 %) der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist auch ausgeschlossen, wenn bereits mehr Arbeitnehmer des jeweiligen Jahrgangs des Arbeitnehmers von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen als

40 % des Jahrgangs der 57-jährigen bzw.

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