Entscheidungsstichwort (Thema)

AGG. Verstoß gegen. Altersteilzeit. Anspruch auf. Betriebsvereinbarung. Auslegung. Anspruch auf Altersteilzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in § 2 des Tarifvertrags zur Beschäftigungsbrücke vom 31.03.2000 zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. einerseits sowie der Industriegewerkschaft Metall andererseits enthaltenen Daten des Lebensalters als Anspruchsvoraussetzung für den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses verstoßen nicht gegen das AGG.

 

Normenkette

ATG § 1; BetrVG §§ 77, 87-88; Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 31.03.2000 § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1242/07)

ArbG Ludwigshafen (Aktenzeichen 6 Ca 1242/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.02.2008 – 6 Ca 1242/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der Kläger ist seit dem 24.04.1962 als Werkzeugmacher bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Fa. C.C., war Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie. Der Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) vom 31.03.2000, der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. einerseits sowie der Industriegewerkschaft Metall, andererseits geschlossen worden war, fand auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten Anwendung. Der Tarifvertrag TV BB vom 31.01.2000, ist ebenso wie der Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 30.11.2004 ungekündigt. Im Jahre 2006 fand ein Betriebsübergang der C.C. auf die Beklagte statt. Bei der Beklagten hat bislang kein Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Hinsichtlich des Inhalts der zuvor zitierten Tarifverträge wird auf Blatt 22 ff. bzw. 29 ff. der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.03.2007 (vgl. Bl. 4 d. A.) hat der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, beginnend ab dem 01.06.2007 im 4 Jahre verblockten Modell geltend gemacht. Den Antrag hat die Beklagte abgelehnt.

Der Kläger kann mit 63 Jahren ohne Abschläge vorgezogene Altersrente beziehen, da er schwerbehindert ist. Der Kläger vollendet am 30.05.2008 sein 60. Lebensjahr.

Der Kläger hat vorgetragen,

Der TV BB gelte auch gegenüber der Beklagten auf Grund seiner Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG.

Sein Anspruchsschreiben vom 27.03.2007 wahre zwar nicht die tarifvertragliche Ankündungsfrist, sei aber als Willenserklärung auslegungsfähig. Dabei sei gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen. Seinem Antrag sei zu entnehmen, dass er frühestmöglich in Altersteilzeit gehen möchte, und zwar nach den Bestimmungen des TV BB. Des Weiteren sollte die Dauer der Altersteilzeit nach Möglichkeit vier Jahre im verblockten Modell betragen.

Ausgehend von seinem Antrag vom 27.03.2007 könne er, der Kläger, somit unter Einhaltung der Frist Altersteilzeit ab 01.09.2007, verblockt für die Zeit von drei Jahren und acht Monaten beantragen. Die Freistellungsphase beginne am 01.10.2009, die Altersteilzeit ende am 30.04.2011. Ab dem 01.05.2011 könne er dann wie beabsichtigt die vorgezogene Altersrente beziehen. Auch der Einwand der Beklagten, die Freistellungsphase müsse spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monat beginnen, greife nicht ein, da insoweit § 7 des TV BB die Möglichkeit eröffne, auch andere Vereinbarungen zu treffen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom 27.03.2007 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz, beginnend ab dem 01.09.2007 für die Dauer von 3 Jahren und 8 Monaten im verblockten Modell, anzunehmen,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Frist des § 4 TV BB, wonach spätestens vier Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitverhältnisses dieses schriftlich zu beantragen sei, habe der Kläger – was unstreitig ist – nicht eingehalten. Die Einhaltung dieser Frist sei Wirksamkeitsvoraussetzung. Daher sei sie befugt gewesen, den Antrag insgesamt abzulehnen.

Auch liege die weitere Voraussetzung des § 5 TV BB nicht vor. Nach ihrem Kenntnisstand habe der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente, so dass er nicht zum begünstigten Personenkreis zu zählen sei.

Der TV BB enthalte zudem eine weitere maßgebliche Voraussetzung, die der Kläger nicht erfülle. Gemäß § 2 Abs. 1 TV BB beginne die Freistellungsphase spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats. Da der Kläger mit seinem Schreiben vom 27.03.2007 eine Altersteilzeitv...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?