Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitangebot. Unwirksamkeit. Unwirksamkeit eines Teilzeitangebotes nach dem TzBfG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Reduzierungsverlangen eines Vollzeitbeschäftigten dahingehend, künftig nur noch 14 Stunden im Monat zu arbeiten, was zwingend zu inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrags führen muss, ist nicht ausreichend, um die in § 8 Abs. 3 TzBfG geregelten Arbeitgeberpflichten auszulösen.

 

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 22.02.2011; Aktenzeichen 8 Ca 2168/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.2.2011 – 8 Ca 2168/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit geht um die Wirksamkeit eines Teilzeitangebotes des klagenden Arbeitnehmers und einer damit verbundenen vorsorglichen ordentlichen Eigenkündigung.

Der 44 Jahre alte Kläger wurde von der Beklagten zum 01.04.1996 eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zuletzt nach dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 15.08.2002. Danach oblag dem Kläger die Funktion des Leiters der Instandhaltung der R B (Wasseraufbereitung, Sirupraum/CIP, Chemikalienversorgung, Abwasseranlagen). Der Kläger war Vorgesetzter von 16 Mitarbeitern. Er arbeitete im Schichtsystem. Seine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 4.500,00 EUR.

Der Kläger schloss zum 01.10.2010 einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber. Hierüber war die Beklagte informiert, als er ihr mit Schreiben vom 28.06.2010 (Bl. 19 d. A.) folgendes mitteilte:

Arbeitszeitänderung/Kündigung

Sehr geehrter Herr V.,

aus den schon angesprochenen Gründen beantrage ich hiermit die Verringerung meiner Arbeitszeit laut § 8 TzBfG.

Ich würde gerne ab 01.10.2010 nur noch 14 Stunden im Monat arbeiten (geringfügige Beschäftigung).

Die Verteilung der Arbeitszeit stelle ich mir wie folgt vor.

14 mal eine Stunde, Montag bis Freitag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und / oder alternativ zwei mal sieben Stunden an einem Samstag (nach Absprache).

Sollte keine Einigung zu der von mir beantragten Arbeitszeitänderung (auch Lage der Arbeitszeit) erzielt werden, kündige ich hiermit vorsorglich meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 30.09.2010.

Es ist selbstredend, dass ich unter diesen Bedingungen nicht mehr meine Aufgabe als Abteilungsleiter wahrnehmen kann.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich einen Teil der vielschichtigen und umfangreichen Aufgaben, die ich als Abteilungsleiter bis dato wahrgenommen habe, aufgrund meiner Qualifikation und Erfahrung, auch bei eingeschränkter Stundenzahl übernehmen kann.

Für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit E-Mail vom 29.06.2010 ein Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 20 d. A.), in welchem sie den Eingang der Kündigung des Klägers vom 28.06.2010 zum 30.09.2010 bestätigte. Ob das Schreiben vom 29.06.2010 dem Kläger auch noch im Original auf dem Postweg zugegangen ist, ist zwischen den Parteien bestritten.

Nachdem der Kläger am 20.09.2010 erfahren hatte, dass für ihn ein sogenannter „Durchlaufbogen für ausscheidende Mitarbeiter” erstellt worden war, wies er die Beklagte mit E-Mail vom 22.09.2010 (Bl. 21 d. A.) daraufhin, dass mangels schriftlicher Ablehnung seines Antrags nach § 8 Abs. 2 TzBfG der Antrag auf Teilzeit von der Beklagten angenommen worden sei.

Hiergegen verwahrte sich die Beklagte per E-Mail vom 27.09.2010 (Bl. 23 d. A.) und teilte dem Kläger „nochmal abschließend” mit, dass die Ausübung seiner Funktion in Teilzeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei und verwies auf die Eigenkündigung des Klägers.

Mit seiner vorliegend am 05.10.2010 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Eigenkündigung vom 28.06. aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht; außerdem möchte er festgestellt wissen, dass seine vertragliche Arbeitszeit seit 01.10.2010 14 Stunden pro Monat bei der von ihm mit Schreiben vom 28.06.2010 beantragten Arbeitszeitverteilung betrage. Hilfsweise verfolgt er die Verurteilung der Beklagten, sein Angebot auf Verringerung der Arbeitszeit zu den genannten Konditionen anzunehmen.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, seinem Schreiben vom 28.06. sei nicht zu entnehmen, dass er in erster Linie habe kündigen wollen. Dies ergäbe sich aus der Überschrift des Schreibens. Er habe sein Know-How weiter zur Verfügung stellen wollen. Die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da sie unter einer Bedingung erklärt worden sei. Soweit er mit seinem Schreiben vom 28.06.2010 vorsorglich mitgeteilt habe, für den Fall der Nichteinigung kündigen zu wollen, habe er damit die Erörterungen gemeint, zu denen die Beklagte nach § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet gewesen sei. Da diese dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei, gelte die Arbeitszeit kraft Gesetzes als verringert. Das Schreiben der Beklagten vom 29.06.2010 erfülle ebenfalls mangels Originaluntersc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge