Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von Urlaub über den Übertragungszeitraum. Forderung
Leitsatz (redaktionell)
Die Tarifparteien können die Übertragungsfrist für den Urlaub (31.03. des Folgejahres) durch Tarifvertrag verlängern. Ist das geschehen, so gilt für diese Frist die Rechtsprechung des BAG für die Urlaubsübertragung bis 31.03. des Folgejahres.
Normenkette
MTV Waldarbeiter der Länder § 49 Abs. 8
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 10.02.1994; Aktenzeichen 7 Ca 965/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.02.1994 – 7 Ca 965/93– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.09.52 beim Forstamt in Kirchheimbolanden als Waldarbeiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar Anwendung.
Wegen dringend zu erledigender Windwurfarbeiten wurde dem Kläger sein Resturlaub aus dem Jahre 1991 über den 30.04.92 hinaus übertragen. Am 22.06.92 trat dann der Kläger seinen Resturlaub an. Er erkrankte jedoch ab dem 04.07.92 und war durchgehend bis zum 15.02.93 arbeitsunfähig. Nach seiner Wiedergenesung machte dann der Kläger seinen noch nicht genommenen Urlaub von 20 Tagen erneut geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.93 ab.
Die Gewährung von Resturlaub ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Wegen des unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens im einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.02.94 – 7 Ca 965/93– Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird zur weiteren Darstellung ebenfalls Bezug genommen.
Der Kläger legte gegen das ihm am 24.03.94 zugestellte Urteil am 22.04.94 Berufung ein und begründete diese nach Fristverlängerung bis zum 24.06.94 am 09.06.94 unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und im übrigen wie folgt:
Der mit der Berufung auf einen Feststellungsantrag umgestellte Klageantrag sei trotz seiner Substidiarität gegenüber dem Leistungsbegehren zulässig, da im öffentlichen Dienst zu erwarten sei, daß sich die Beklagte auch einem Feststellungsbegehren unterwerfe. Die Klageänderung sei auch sachdienlich, da noch nicht abzusehen sei, wann der Kläger sein Klagebegehren realisieren könne.
In der Sache selbst habe das Arbeitsgericht verkannt, daß zwischen den Parteien einzelvertraglich eine über den 30.06.92 hinausgehende Übertragung des Urlaubs vereinbart worden sei. Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz habe mit Rundschreiben an die Bezirksregierungen und die staatlichen Forstämter mit Schreiben vom 30.03.90 mitgeteilt, daß mit Rücksicht auf die dringend anstehenden Windwurfarbeiten Urlaub nur in unbedingt notwendigem Umfange gewährt werden solle. Resturlaub aus dem Jahre 1989 sei über den 30.04.90 hinaus zu übertragen und solle den Bediensteten spätestens bis zum 31.12.90 gewährt werden. Weiterhin habe das Ministerium mit Schreiben vom 11.03.91 mitgeteilt, daß dann, wenn der Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1990 wegen der Aufarbeitung des Windwurfs nicht bis zum 30.06.91 angetreten werden könne, die Übertragungsfrist übertariflich verlängert werde. Entsprechend diesem Rundschreiben sei der Kläger von der Beklagten behandelt worden. Das habe der Kläger widerspruchslos hingenommen. Demzufolge sei eine einzelvertragliche Vereinbarung entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums vom 11.03.91 zustandegekommen.
Im Jahre 1992 hätten die Windwurfarbeiten bis zum 13.05. angedauert. Die für das Jahr 1990 und 1991 getroffenen Regelungen des Ministeriums seien für das Jahr 1992 nicht aufgehoben worden. Von deren Weitergeltung sei daher auszugehen. Demgemäß sei eine Übertragung des Urlaubs über den 30.06.92 hinaus vereinbart. Noch mit Schreiben vom 03.03.93 habe das Forstamt Kirchheimbolanden dem Kläger bestätigt, daß der Resturlaub aus dem Jahre 1991 aus betrieblichen Gründen über den 30.04.92 hinaus übertragen wurde. Diesen Urlaub habe dann der Kläger am 22.06.92 angetreten. Ohne seine am 04.07.92 eingetretene Erkrankung hätte er seinen Urlaubsanspruch nach dem am 30.06.92 endenden tariflichen Übertragungszeitraum verwirklichen können. Der durch Krankheit nicht verwirklichte Urlaubsteil habe entgegen der Meinung der Beklagten entsprechend der einzelvertraglichen Übertragungsregelung in der Zeit vom 15.02.93 bis zum 31.03.93 gewährt werden müssen. Da sich die Beklagte dieser Urlaubsverwirklichung widersetzt habe, sei bei dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in der Form der Nachleistung des Urlaubs entstanden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.02.1994 – 7 Ca 965/93– festzustellen, daß das beklagte Land ...