Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhaftigkeit, grobe. Insolvenz. Interessenausgleich. Namensliste. Sozialauswahl
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen, wird gem. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO die gesamte Sozialauswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen, von den Arbeitsgerichten nur auf grobe Fehler hin überprüft.
2. Grob fehlerhaft im Sinne der gesetzlichen Regelung ist eine Sozialauswahl dann, wenn ein evidenter Fehler vorliegt und der Interessenausgleich, insbesondere bei der Gewichtung der Auswahlkriterien, jede Ausgewogenheit vermissen lässt.
Normenkette
InsO § 125; KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 04.02.2005; Aktenzeichen 7 Ca 3055/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.02.2005 – 7 Ca 3055/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.
Der am 08.03.1946 geborene, verheiratete und schwerbehinderte Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 08.09.1987 zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.100,00 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 08.09.1987 sieht eine Einstellung als Rohrschlosser vor.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2004 wurde mit Wirkung zum selben Tage das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 22.09.2004 kam ein Interessenausgleich zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin zustande. Dieser sieht die Kündigung von 32 der zuletzt 90 Mitarbeiter vor, um den Betrieb auf der Basis eines vom Erwerber erarbeiteten Konzepts zu verschlanken. Zugleich haben sich die Betriebspartner auf eine Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter verständigt. Der Kläger wird in dieser Namenliste aufgeführt.
Im Rahmen des Interessensausgleiches werden die gelernten Schlosser in verschiedene Qualifikationsgruppen eingeteilt: Obermonteure, Ausmesser, Vorrichter, Rohrschlosser und Schlosserhelfer. Zu der Gruppe der Schlosserhelfer führt der Interessenausgleich auf Seite 9 unter anderem folgendes aus:
”…
k) Schlosserhelfer:
Die Unternehmerentscheidung beinhaltet, dass die früheren Hilfstätigkeiten der Schlosserhelfer künftig als Annexätigkeiten von den höher qualifizierten Mitarbeitern miterledigt werden, insbesondere den Rohrschlossern und den Vorrichtern.
Es sind dies die reinen Schraubarbeiten der Schlosserhelfer und das Herstellen von Halterungen und Befestigungen.
Aus diesem Grund fallen die Arbeitsplätze der Schlosserhelfer ersatzlos weg, so dass diesen Mitarbeitern zu kündigen ist.
…”
Mit Schreiben vom 25.10.2004 hat der Beklagte daraufhin in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.01.2005 gekündigt. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 26.10.2004 zu. In der vor Kündigungsausspruch vor dem Integrationsamt am 25.10.2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er gegen die Kündigung keine Einwendungen in dem Integrationsamtsverfahren erheben werde und erhebe.
Dem Kläger steht dem Grunde nach eine Abfindung aus dem zwischen dem Betriebsrat und dem Beklagten vereinbarten Sozialplan zu.
Der Kläger hat vorgetragen,
er habe seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und auch später bei dieser Tätigkeiten als Rohrschlosser ausgeübt. Es handele sich dabei keineswegs um einfache oder einfachste Schlosserarbeiten im Sinne von Helfertätigkeiten. Vielmehr sei er bei der X. überwiegend für Tätigkeiten im Rohrleitungsmontagebau beschäftigt worden. Er habe überwiegend Rohrmontagearbeiten anhand von Planunterlagen ausgeführt. Er habe selbstständig Änderungsarbeiten bei den vorgefertigten Rohrteilen und Rohrhalterungen vorgenommen und dabei die gleichen Tätigkeiten ausgeübt wie die von ihm benannten Zeugen W. und V..
Er – der Kläger – sei deshalb der falschen Tätigkeitsgruppe, nämlich den Schlosserhelfern statt den Rohrschlossern, zugeordnet worden. Das habe zur Folge, dass die von dem Beklagten getroffene Unternehmerentscheidung beim Zustandekommen der in den Interessenausgleich integrierten Namensliste als grob fehlerhaft einzustufen sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.10.2004, dem Kläger zugegangen am 26.10.2004, nicht zum 31.01.2005 aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger sei durchaus zutreffend der Gruppe der Schlosserhelfer zuzuordnen gewesen. Die Schlosserhelfer unterschieden sich von den Rohrschlossern in ihrer weiteren Qualifikation (Zusatzkenntnisse). Bei den...