Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungslast. Diskriminierung. Mobbing. Persönlichkeitsrecht, allgemeines. Schadensersatz. Mobbing-Schadensersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Erforderlich sind aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein von der Rechtsordnung missbilligendes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Die Voraussetzungen hierfür hat die klagende Partei darzulegen.

 

Normenkette

ArbGG § 58; BGB § 823

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen 7 Ca 1431/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.12.2005 – 7 Ca 1431/05 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, den sie auf eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes stützt.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25./27.08.1998 (Bl. 179 – 182 d.A.) als Mitarbeiterin der Hauswirtschaft zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.725,10 Euro nebst Zulagen in Vollzeit beschäftigt. Sie war eingesetzt in einer Senioreneinrichtung in E.. Am 13.09.2005 hat die Klägerin dieses Arbeitsverhältnis selbst fristlos gekündigt, nachdem sie vorher etwa ein Jahr lang durchgängig als arbeitsunfähig erkrankt gefehlt hatte. Bereits vor diesem Zeitraum hatte die Klägerin mehrfach krankheitsbedingt gefehlt. Diese Fehlzeiten führte sie insbesondere auf die nach ihrer Auffassung für sie unerträglichen Arbeitsbedingungen an ihrem Arbeitsplatz zurück, weil sie von ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, Frau H., ständig gemobbt worden sei.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Frau H. habe ihr gegenüber ständig ungerechtfertigte Vorwürfe wegen häufigen Zuspätkommens und unsauberer Arbeit erhoben. Dies habe die Vorgesetzte in einem dauerhaft aggressiven Ton unter Aufwiegelung der Kollegen ihr gegenüber vorgebracht. Frau H. habe keine Gelegenheit ausgelassen, sie überall schlecht zu machen.

Am 04.04.2003 habe sie, die Klägerin, eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen angeblicher Beleidigung ihrer Vorgesetzten erhalten. Darauf angesprochen habe Frau H. erklärt, „ich hätte noch mehr beleidigende Worte in die Abmahnung schreiben können, Du kannst sowieso nichts dagegen unternehmen”. Als „Strafarbeit” habe sie das Schild des Seniorenheims in der Außenlage reinigen müssen. Hierbei habe sie kniehoch im Gestrüpp gestanden, obwohl dies Aufgabe der Hausmeister gewesen wäre. Sie, die Klägerin, habe dann vom Balkon Nr. 106 aus mit angehört, wie Frau H. sich in Gegenwart von zwei Hausmeistern über sie lustig gemacht habe, indem Frau H. sich geäußert hat, „so, jetzt könnt Ihr mal sehen, die habe ich geschickt das Schild zu schrubben”, was mit einem allgemeinen Gelächter quittiert worden sei. Sie habe längere Zeit sieben Privathaushalte im Seniorenheim nebenher geputzt. Dies habe sie dann grundlos untersagt bekommen. Der Heimleiter L. habe angeordnet, dass alle Mitarbeiterinnen ihren Arbeitsbereich wechseln sollen, so dass sie ihren langjährigen Arbeitsbereich weggenommen bekommen habe, obwohl einige Bewohner sich für ihr Verbleiben eingesetzt hätten. Anfang März 2004 habe sie trotz Eiseskälte, bei Außentemperaturen zwischen Plus 1 und Plus 6 Grad Celsius, die Fenster des Hauscafe's reinigen müssen. Die Leiter habe hierbei auf gefrorenen Kieselsteinen gestanden, so dass sie sich an der Leiter und einer Eisenstange habe festhalten müssen. Wegen eines Gribbelns im Arm sei sie dann für drei Wochen krankgeschrieben worden. Als sie eine Folgebescheinigung abgegeben habe, sei sie von Frau H. darauf angesprochen worden, was sie eigentlich habe und wie lange die Erkrankung noch dauere, sie solle sich doch einmal einen anderen Arzt suchen, der sie schneller gesund bekomme, da der von ihr aufgesuchte Arzt wohl nichts tauge. Auch im Zusammenhang mit der Zuteilung von Praktikanten habe sie sich ungerechtfertigte Vorwürfe der Frau H. anhören müssen. Als sie sich beim Heimleiter über ihre Vorgesetzte beschwert habe, sei Frau H. hinzugekommen, habe sie angebrüllt und ihr unberechtigte Vorwürfe wegen ihrer schlechten Arbeitsleistung gemacht.

Sowohl ihr Hausarzt als auch eine Fachärztin für Psychiatrie und eine HNO-Ärztin haben ihr bestätigt, dass ihre gesundheitlichen Leiden auf Mobbing-Handlungen und der für sie unerträglichen Arbeitsbedingungen beruhten. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,– Euro zu leisten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestel...

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