Entscheidungsstichwort (Thema)

Detektivkosten. Schadenersatz. Schadenersatzanspruch und Detektivkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in Rechnung gestellten Detektivkosten müssen zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 280

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1204/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.02.2008, Az. 2 Ca 1204/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadenersatz.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.02.2008 (dort Seite 3 bis 5 = Bl. 86 – 88 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.376,86 EUR netto (Entgelt Mai 2007) zu zahlen,
  2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,
  2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.570,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 27.02.2008 (Bl. 84 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger Entgelt für Mai 2007 in Höhe von 1.119,75 EUR netto zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.570,29 EUR nebst Zinsten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.06.2007 zu zahlen.

Zur Begründung der Leistungsverurteilung des Klägers hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagten stehe ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.566,23 EUR zu. Der Kläger habe nämlich, anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen ihn, die Beauftragung eines Detektivbüros durch die Beklagte verursacht und sei einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt worden. Der konkrete Tatverdacht sei daraus erwachsen, dass der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.04.2007 gesehen worden sei, wie er zusammen mit seiner Ehefrau für die Beklagte Zeitungen ausgetragen habe. Daraufhin habe die Beklagte das Detektivbüro X. mit der Beobachtung des Klägers in den folgenden Nächten beauftragt. Die vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers ergebe sich daraus, dass dieser in dem Zeitraum ab dem 16.04.2007 eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und die Beklagte veranlasst habe, die Ehefrau des Klägers für diesen als Aushilfskraft einzustellen und zu bezahlen. Tatsächlich sei er aber nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe nämlich in zumindest zwei Nächsten genau jene Tätigkeiten verrichtet, die er arbeitsvertraglich hätte erbringen müssen. Soweit er sich darauf berufe, er habe am 16.04. und 17.04.2007 jeweils nur zwei Stunden Zeitungen ausgetragen und sei hierzu, trotz seiner Arbeitsunfähigkeit, in der Lage gewesen, da es ihm von ärztlicher Seite lediglich verwehrt gewesen sei, vollschichtig tätig zu werden, sage hierzu das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest nichts aus.

Der bei der Beklagte durch die Beauftragung des Detektivbüros entstandene Schaden belaufe sich auf 2.566,23 EUR, zumal von den Kosten in Höhe von 3.321,65 EUR, welche das Detektivbüro in Rechnung gestellt habe, lediglich der erstgenannte Betrag angemessen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei.

Soweit die Beklagte eine Aufrechnung mit ihrem Schadenersatzanspruch gegen das Nettoeinkommen des Klägers aus dem Monat Mai 2007 erklärt habe, würden hiervon 257,05 EUR netto als pfändbarer Betrag von dem Monatseinkommen des Klägers erfasst. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.570,29 EUR sei vollumfänglich begründet, zumal von den erstattungsfähigen Detektivkosten in Höhe von 2.566,23 EUR lediglich 257,05 EUR durch Aufrechnung erloschen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 27.02.2008 (Bl. 89 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 11.03.2008 zugestellt worden ist, hat am 11.04.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.06.2008 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 13.06.2008 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

er schulde nicht den mit der Widerklage der Beklagten erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 1.570,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2007. Zum Einen fehle es an einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung, da er eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetäuscht habe. Laut dem vorgelegten ärztlichen Attest sei er während seiner Arbeitsunfähigkei...

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