Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplanabfindung
Leitsatz (redaktionell)
Allein die übereinstimmende Nennung eines Beendigungsdatums eines Arbeitsverhältnisses in verschiedenen Urkunden führt nicht zur Annahme einer Bestätigung eines Aufhebungsvertrags.
Normenkette
BetrVG § 112 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 04.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 2550/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.04.2008, Az. 8 Ca 2550/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistung einer Sozialplanabfindung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der unstreitige Tatbestand ist lediglich um die folgende Tatsache zu ergänzen: Am 29.06.2007 übergab der Kläger der Beklagten ein Schreiben vom 29.06.2007 (vgl. Bl. 141 d. A.), das u. a. folgenden Wortlaut hat:
„… Kündigung meines Arbeitsverhältnisses vom 19.12.2006
Sehr geehrter Herr Dr. H.,
durch die o. g. betriebsbedingte Beendigungskündigung, die bis heute nicht zurück genommen wurde, endet mein Arbeitsverhältnis mit der Firma C. bekanntermaßen am 30.06.2007. …”
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.527,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 04.04.2008 (Bl. 99 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Leistung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007 i. V. m. §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 4 BetrVG nicht zu, da er dem Geltungsbereich des Sozialplanes unter Beachtung von dessen Ziffer 1.2 nicht unterfalle. Er sei zwar von einer betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigung – nämlich jener vom 19.12.2006 – betroffen und habe keinen Vorbehalt erklärt. Jedoch sei er nicht zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Soweit der Sozialplan von dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis spreche, sei die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei aber nicht durch eine Kündigung seitens der Beklagten beendet worden, zumal das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 25.04.2007 rechtskräftig festgestellt habe, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.12.2006 beendet worden sei. Die Beklagte habe auch keine weitere, der Schriftform des § 623 BGB genügende Kündigung ausgesprochen.
Darüber hinaus habe die Beklagte keine mündlich ausgesprochene oder konkludent erklärte arbeitgeberseitige Kündigung gemäß § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Sei – wie im vorliegenden Fall – eine Kündigung formgebunden, müsse auch das bestätigende Geschäft dieser Form genügen.
Soweit die Beklagte in einem Arbeitszeugnis festgestellt habe, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 ende, liege auch insoweit keine Bestätigung einer nichtigen Kündigung vor. Es fehle bereits an dem Willen der Beklagten, hierdurch das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. In der des weiteren von der Beklagten ausgestellten Arbeitsbescheinigung sei ebenfalls keine Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB enthalten, zumal die Beklagte dort sogar angegeben habe, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst beendet habe.
Zudem hätten die Parteien auch keinen der Schriftform des § 623 BGB genügenden Aufhebungsvertrag geschlossen. Auch eine schriftlich übereinstimmende Bestätigung eines Aufhebungsvertrages durch beide Parteien, welche der Schriftform genüge, liege ebenfalls nicht vor.
Wenn der Kläger geltend mache, die Berufung der Beklagten auf das Schriftformerfordernis verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), folge dem die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts nicht, da das Ergebnis der Nichtigkeitsfolge im vorliegenden Fall nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führe. Beiden Parteien sei die Formnichtigkeit von mündlichen Erklärungen bekannt gewesen und darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht eine Machtstellung ausgenutzt, um die Formwahrung zu verhindern. Zudem habe sie bei dem anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht den Eindruck erweckt, es komme auf die Einhaltung der Schriftform bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an.
Schließlich habe der Kläger auch nicht – wie unter Ziffer 1.3 des Sozialplanes geregelt – das Unternehmen aufgrund einer Eigenkündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages in der Zeit seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen. Wie dargelegt, sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten und darüber hinaus würden von der Regelung unter Ziffer 1.3 des Sozialplanes nur solche Arbeitnehmer getroffen, die das Un...