Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Eingruppierung. Sozialarbeiter in einem Polizeipräsidium
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialarbeiters, dessen Aufgabenbereich die psycho-soziale Betreuung von Polizeibediensteten und deren Angehörigen ist, entspricht nicht den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 des Teil II, Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT, weil sich die Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1665/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.03.2007 – 2 Ca 1665/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung. Der Kläger ist seit dem 01.11.1995 bei dem beklagten Land als „Polizei-Sozialbetreuer” beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag BAT vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen Anwendung.
Der Kläger erhält seit dem 01.02.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Mit seiner Klage macht er Ansprüche aus einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT, welche er erstmals mit Schreiben vom 08.02.2001 beantragt hatte, ab dem 08.08.2000 geltend. Die monatliche Vergütungsdifferenz beträgt zwischen den beiden Vergütungsgruppen 275,75 EUR brutto.
Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Er ist im Polizeipräsidium A-Stadt dem Polizeipräsidenten direkt unterstellt. Seine wesentliche Aufgabe ist die Hilfe für Polizeibedienstete und Angehörige, die sich in persönlichen oder beruflichen Krisensituationen befinden. Hierbei wird er von zehn nebenamtlichen so genannten „sozialen Ansprechpartnern” unterstützt. Im Bereich des Polizeipräsidiums sind ca. 14.000 Bedienstete betroffen, von diesen nahmen im Jahr 2006 ca. 8 % Hilfe des Klägers in Anspruch. Nach der „Beschreibung der durch den Stelleninhaber auszuübenden Tätigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT und der Protokollnotiz Nr. 1 hierzu (Arbeitsvorgänge)” sind dem Kläger folgende Aufgabenbereiche übertragen.
- • Psychosoziale Betreuung von psychisch auffälligen – erkrankten Bediensteten mit Depressionen – Angststörungen – Neurosen/Persönlichkeitsstörungen, oder andere Krankheitsbildern
- • Psychosoziale Betreuung von Bediensteten bei psychosomatischen oder somatischen Erkrankungen
- • Betriebliche Suchtarbeit und psychosoziale Betreuung von suchtgefährdeten und suchtkranken Bediensteten
- • Psychosoziale Betreuung von Polizeibeamtinnen und Beamten nach einem belastenden Ereignis – zur Vermeidung einer „Posttraumatischen Belastungsstörung”
- • Praxisbegleitung/Anleitung/Ausbildung der nebenamtlichen „Sozialen Ansprechpartner”
- • Kontinuierliche Zusammenarbeit mit der Polizeiführung den zuständigen Personalräten der Personalabteilung und den örtlichen Gesundheitsämtern
- • Kooperation der hauptamtlichen Sozialbetreuer auf Landesebene/Gremienarbeit/interne- und präsidialübergreifende Vernetzung
- • Mitarbeit im Rahmen polizeispezifischer Arbeitsgruppen auf Präsidial- und Landesebene
Nachdem der vom Polizeipräsidenten unterstützte Höhergruppierungsantrag des Klägers erfolglos war, hat er mit am 27.10.2006 bei Gericht eingegangener Feststellungsklage sein Klagebegehren auf Vergütungszahlung nach der Vergütungsgruppe III BAT anhängig gemacht.
Er hat vorgetragen, die von ihm auszuübende Tätigkeit falle nach Art und Umfang unter Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IV a BAT, so dass ihm nach vierjähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 7 zustehe.
Unter beispielhafter Vorlage einzelner an jedem Arbeitstag verrichteter Tätigkeiten und deren detaillierten Schilderung hat der Kläger behauptet, seine Tätigkeit verlange von ihm profundes Fachwissen über psychiatrische Krankheitsbilder, deren Symptome und Verlauf, Betreuungsbehandlungs- und Therapiemöglichkeiten.
Über die im Einzelfall erforderlichen Interventionsmaßnahme gebe es keine Dienstvorschriften, so dass er sich ganz auf sein Fachwissen und seine Erfahrung verlassen müsse. Er trage in seinem Tätigkeitsbereich die alleinige Verantwortung, weil ihm kein Fachvorgesetzter vorstehe. Die von ihm übernommene Verantwortung sei außerordentlich groß, da er oft als erster ins Vertrauen gezogen werde und jedes falsche Wort erheblichen Schaden anrichten könne. Er betreue Waffenträger, die in Krisensituationen fremd- und selbstgefährdend sein könnten. Damit habe er die Mitverantwortung für die personelle Funktionsfähigkeit und letztlich die innere Sicherheit des Polizeipräsidiums. Seine Arbeit gehe über die Normalverantwortung eines Sozialarbeiters weit hinaus.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung n...