Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Berufungsbegründung. Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Annahmeverzug nach wörtlichem Angebot der Arbeitsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus.

2. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i. V. m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB Arbeitsvergütung, hat er deshalb darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet hat oder dass einer der Tatbestände (wie z.B. § 615 BGB) vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.

3. In bestimmten Fallkonstellationen kann der Arbeitgeber auch ohne tatsächliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug geraten. Ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 615; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 295, 611a, 614; GewO §§ 106, 108

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 13.04.2021; Aktenzeichen 4 Ca 232/20)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.04.2021 - 4 Ca 232/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.

Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag am 01.10.2019 vereinbart, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 3 - 8 d.A. Bezug genommen wird, wonach der Kläger als Bauleiter im Rohrleitungsbau für die Beklagte tätig werden sollte. Das Bruttomonatsgehalt sollte bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden 4.500,- EUR betragen. Das Arbeitsverhältnis sollte danach am 01.10.2019 beginnen; freilich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger Arbeitsleistungen für die Beklagte tatsächlich erbracht hat.

Es existieren Abrechnungen einer Firma T. für den Kläger für die Monate November 2019 bis Februar 2020, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 20 - 23 d.A. Bezug genommen wird, die jeweils ein Bruttomonatsgehalt von 4.500,- EUR ausweisen.

Mit Schreiben vom 20.02.2020, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 41 d.A. Bezug genommen wird, hat der Kläger selbst das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fristlos zum 29.02.2020 gekündigt.

Mit der streitgegenständlichen Klage macht der Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe am 01.11.2019 begonnen, für die Beklagte zu arbeiten. Er sei zur Erledigung von Montagearbeiten eingesetzt worden und nicht wie vertraglich vereinbart als Bauleiter. Er habe diese Arbeiten eine Zeitlang erledigt, jedoch wiederholt erklärt, dass er nach der arbeitsvertraglichen Absprache als Bauleiter eingesetzt werden müsse. Seit dem 01.12.2019 sei er von der Beklagten nicht mehr zur Arbeit eingesetzt worden, da nach deren Mitteilung mangels bestehender Aufträge keine Einsatzmöglichkeit bestanden habe. Die Beklagte habe ihm sodann gegen Ende November 2019 mitgeteilt, aktuell bestehe keine Möglichkeit, ihn als Bauleiter zu beschäftigen, man rechne aber zeitnah damit, einen entsprechenden Auftrag zu erhalten, der eine Beschäftigung als Bauleiter dann möglich mache. Er sei von dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Z. angewiesen worden, solange zu Hause zu bleiben, bis er benachrichtigt werde, dass er seine Arbeit als Bauleiter aufnehmen solle. Nachdem ihm gesagt worden sei, er solle bis auf Weiteres zu Hause bleiben, habe er nahezu täglich mit Herrn Z. Kontakt gehabt, da die Beklagte, die erstmals einen Betrieb in Deutschland führe, viele organisatorische Fragen zu lösen gehabt habe. Der Kontakt habe telefonisch sowie auch vor Ort in der Betriebsstätte stattgefunden. Herr Z. habe bei diesen Gelegenheiten immer wieder erklärt, er rechne damit, dass man in der kommenden Kalenderwoche oder jedenfalls in absehbarer Zeit einen Auftrag erhalte und der Kläger dann seine Tätigkeit als Bauleiter tatsächlich aufnehmen könne.

Durch ein Schreiben seiner Krankenversicherung vom 19.02.2020 habe er erfahren, dass die Beklagte ihn nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Die Beklagte habe den Lohn für den Monat November 2019 am 20.03.2020 bezahlt.

Für eine Firma T. sei er zu keiner Zeit tätig gewesen. Er habe mit diesem Unternehmen auch keinen Arbeitsvertrag ...

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