Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsverhältnis. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Allein der Umstand, dass sich der Auszubildende in einem nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängerten Ausbildungsverhältnis befindet, ist kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr.

 

Normenkette

BBiG § 21 Abs. 3; BGB §§ 242, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1816/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.03.2009, Az.: 2 Ca 1816/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet ist, an die Klägerin als Auszubildende noch restliche Ausbildungsvergütung für den Zeitraum August 2008 bis einschließlich Februar 2009 sowie ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen.

Die Klägerin ist seit dem 01.08.2005 Auszubildende der Beklagten für den Beruf der Altenpflegerin. Bis zum 31.07.2008 erhielt die Klägerin eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 764,70 EUR brutto. Die Klägerin bestand die Abschlussprüfung nicht. Die Klägerin stellte ein Verlängerungsverlangen i. S. d. § 21 Abs. 3 BBiG. Während die Beklagte den weiteren Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 850,– EUR brutto zahlt sowie den weiteren Auszubildenden für das Jahr 2008 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 835,55 EUR brutto zuwendete, erhielt die Klägerin nach wie vor ihre bisherige monatliche Ausbildungsvergütung und kein Weihnachtsgeld. Mit ihrer Klage begehrt sie die Zahlung der Differenz der von ihr bezogenen Ausbildungsvergütung zu der Ausbildungsvergütung, welche die Beklagte an die weiteren Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr zahlt (monatlich 85,30 EUR brutto für die Zeit von August 2008 bis Februar 2009) sowie ein Weihnachtsgeld in an die weiteren Auszubildenden gezahlter Höhe von 835,55 EUR brutto.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Parteivorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.03.2009, Az.: 2 Ca 1816/08 (Bl. 36 ff. d. A.).

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 597,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2009 sowie 835,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt:

Die Beklagte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie die Klägerin von der höheren Vergütung für das 3. Ausbildungsjahr deshalb ausnehme, weil diese die Prüfung nicht bestanden habe. Ein sachlicher Grund hierfür liege nicht vor. Der Zweck der Anhebung der Ausbildungsvergütung habe mit dem Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung nichts zu tun. Deshalb dürfe ein einzelner Auszubildender nicht deshalb benachteiligt werden, weil er die Prüfung nicht bestehe. Diese Wertentscheidung folge aus § 21 Abs. 3 BBiG. Aus den gleichen Erwägungen könne die Klägerin auch das Weihnachtsgeld verlangen.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 21.04.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 20.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am (Montag, den) 22.06.2009 mit Schriftsatz gleichen Datums, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 60 ff. d. A.), im Wesentlichen wie folgt begründet.

Für eine differenzierte Behandlung der Klägerin gegenüber denjenigen Auszubildenden, die sich ab dem 31.07.2008 im regelmäßigen 3. Lehrjahr befänden und ihre Abschlussprüfung noch vor sich hätten, bestehe ein nachvollziehbarer, klar definierbarer, an objektiven Kriterien festzumachender Unterschied. Soweit das Arbeitsgericht auf die Wertung des § 21 Abs. 3 BBiG abgestellt habe, werde verkannt, dass eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 3 BBiG der Ausnahmefall sei. Hätte die Klägerin den Verlängerungsanspruch nicht geltend gemacht, hätte sie sogar die Zwischenzeit bis zur weiteren Prüfung auf eigene Kosten überbrücken müssen. Wenn auf der anderen Seite die Beklagte als Ausbildende aufgrund der gesetzlichen Regelung verpflichtet sei, für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung und der Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs für die Auszubildende ein Ausbildungsplatz vorzuhalten, sei diese Pflicht auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß zu begrenzen. Diesem erforderlichen Maß entspreche die hier gezeigte Vorgehensweise. Eine Verpflichtung, der Klägerin in dieser Situation noch zusätzliche Leistungen zukommen zu lassen, wie die geltend gemachte Erhöhung der Ausbildungsvergütung und die Zahlung von Weihnachtsgeld, bestehe daher nicht und werde ...

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