Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Polizeiverwaltungsangestellten. Eingruppierung. Polizeiverwaltungsangestellte. Verkehrsüberwachung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Polizeiverwaltungsangestellte, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung Geschwindigkeitsmessungen durchführt, erbringt keine selbstständigen Leistungen im Sinne des Klammerzusatzes zur Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe Vc BAT Anl. 1a.

 

Normenkette

BAT VergGrp. Vc Anl. 1a; BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen 8 Ca 3169/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 4 AZR 560/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das am 09.03.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2004 verkündete Urteil des ArbG Koblenz 8 Ca 3169/03 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 5.400,00 festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach Anlage 1 a zum BAT, insbesondere darüber, ob die Klägerin nach Vergütungsgruppe (VergGr.) V c BAT zu vergüten ist. Aufgrund entsprechender einzelvertraglicher Bezugnahme bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Klägerin ist seit dem Jahre 1972 als Angestellte im Polizeidienst bei dem Polizeipräsidium W. beschäftigt. Seit 1997 ist die Klägerin im Messdienst der Verkehrsüberwachung (der Verkehrsdirektion W.) tätig. Bis Dezember 2001 führte sie nach entsprechender Schulung Geschwindigkeitsmessungen durch. In der Zeit vom 17.01.2002 bis zum 09.12.2002 nahm die Klägerin an einer Ausbildung im Bereich „Abstandsmessung” teil. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens führt die Klägerin seit Januar/Februar 2003 keine Abstandsmessungen, sondern ausschließlich bzw. nur noch Geschwindigkeitsmessungen durch (s. dazu S. 3 oben der Klageschrift = Bl. 3 d.A. und S. 3 oben der Klageerwiderung = Bl. 18 d.A.). Das beklagte Land zahlt der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Vorprozessual hat die Klägerin mit den Schreiben vom 07.04.2000 und vom 12.10.2001 sinngemäß geltend gemacht, dass sie in die VergGr. V c BAT einzugruppieren sei.

Im Anschluss an das Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 12.02.2003 (Bl. 29 f d.A.) verfolgt die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren mit der Klageschrift vom 13.08.2003, die dem beklagten Land am 27.08.2003 zugestellt worden ist, weiter. Im Rahmen der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung hat das Land den arbeitsvorgangsmäßigen Zuschnitt der Gesamttätigkeit der Klägerin wie folgt dargestellt (s. dazu im einzelnen die Klageerwiderung vom 30.09.2003, dort S. 3 ff = Bl. 18 ff d.A. nebst Stellenbeschreibung, Bl. 23 ff d.A., und Stellenbewertung, Bl. 28 d.A.):

  1. Einrichtung einer Messstelle und Messung (Abstands/Geschwindigkeitsmessung; „Brückenmessungen”): 20 %.
  2. Auswertung der Messungen der Abstands und Geschwindigkeitsmessung: 20 %.
  3. Einrichtung einer Messstelle und Messung von reinen Geschwindigkeitsmessungen: 50 %.
  4. Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen: 5 %.
  5. Berichte und Stellungnahmen; Gerichtstermine: 5 %.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz, das am 09.03.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2004 verkündet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Gegen das ihm am 29.04.2004 zugestellte Urteil vom 17.02./09.03.2004 hat das beklagte Land am 18.05.2004 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 24.06.2004, Bl. 107 d.A.) am 22.07.2004 (Bl. 108 ff d.A.) ergänzt mit dem Schriftsatz vom 29.07.2004 (Bl. 127 d.A.) begründet. Die Klägerin hat am 24.08.2004 Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

In seiner Berufungsbegründung legt das Land u.a. dar, dass die Arbeitszeit der Klägerin an Messtagen 8 Stunden beträgt (5 Stunden reine Messzeit; 1,5 Stunden Fahrtzeit und 1,5 Stunden administrative Aufgaben). In dem im voraus erstellten Dienstplan werde der Klägerin genau vorgegeben, wann und wo sie Messungen durchführen solle. Die Gesamtmessung stehe wegen der aus der örtlichen Zuständigkeit der Polizeiinspektion resultierenden Verantwortung unter der Leitung des Kontrollleiters, der zu der örtlichen Dienststelle gehöre. Er sei gegenüber allen Mitarbeitern bei der Messung auch der Klägerin gegenüber ausschließlich weisungsberechtigt. Die Klägerin habe gegenüber den weiteren Mitarbeitern kein Weisungsrecht.

Die Entscheidung darüber, ob eine Messung an anderer Stelle durchgeführt werde, treffe der Kontrollleiter. Das beklagte Land verweist darauf, dass die Bedingungen des Aufbaues des Messgeräts bis ins Detail ...

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