Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch einer Polizeiangestellten bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften auf Zahlung eines Ausgleichs für geleistete Nachtarbeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Sonderbestimmungen im Anhang Z zum TVAL II, insbesondere die Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst enthalten als "Gesamtpaket" eine Ausgleichsregelung für die Belastungen durch Nachtarbeit. Eine gesonderte Vergütung gem. § 6 Abs. 5 ArbZG ist daher nicht zusätzlich zu gewähren.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; TVG § 1; TV AL II Anhang Z
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 29.11.2016; Aktenzeichen 8 Ca 969/16) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. November 2016, Az. 8 Ca 969/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit.
Die 1970 geborene Klägerin ist seit 2003 bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Sie wird als Polizeiangestellte auf dem Flugplatz R. eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.
In den Allgemeinen Bestimmungen des TVAL II ist ua. eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Arbeitswoche geregelt (§ 9 Ziff. 1). Tarifliche Nachtarbeit ist die zwischen 21:00 und 6:00 Uhr geleistete Arbeit (§ 11 Ziff. 1). Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt nach § 20 Ziff. 1b TVAL II 25% der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung. Im Besonderen Teil des TVAL II sind für bestimmte Personengruppen Sonderbestimmungen vereinbart. So sieht bspw. der Anhang P Sonderbestimmungen für Feuerwehrpersonal vor. Der Anhang Z enthält Sonderbestimmungen ua. für Polizeipersonal. Die Sonderbestimmungen verdrängen oder ergänzen die dort im Einzelnen genannten Allgemeinen Bestimmungen (§ 3 Ziff. 1a TVAL II). Die Sonderbestimmungen im Anhang Z lauten - auszugsweise - wie folgt:
"I.
Mantelbestimmungen
...
3. Zu § 9 Regelmäßige Arbeitszeit
a) Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt:
...
(4) für Polizeipersonal (Anhang Z Ziff. II. 5b)
(a) die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 43 Stunden
in der Arbeitswoche oder 86 Stunden
innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Arbeitswochen.
...
8. Zu § 20 Zeitzuschläge
a) Ziffer 1 entfällt für
(1) ... Polizeipersonal (Anhang Z Ziff. II. 5b)
für alle vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden. ...
...
9. Zu § 21 Sonstige Zulagen
...
b) Ziffer 2 (Funktionszulage) wird wie folgt ergänzt:
Polizeipersonal, das überwiegend im Polizeivollzugsdienst tätig ist, erhält eine pauschale Polizeizulage in Höhe von 121,63 Euro pro Monat.
...
II.
Bestimmungen über die Eingruppierung und Einstufung
...
5. Zu § 58 Gehaltsgruppen
Die Gehaltsgruppeneinteilung des § 58 entfällt. Es gelten folgende Gehaltsgruppeneinteilungen:
a)
Angestellte
Gehaltsgruppeneinteilung ZB
...
Gehaltsgruppe ZB 3
Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten mäßigen Schwierigkeitsgrades verrichten, für die eine Berufsausbildung oder eine gute Spezialausbildung erforderlich ist.
Beispiele: ... Polizeiangestellte (nicht im Wechselschichtdienst)
Gehaltsgruppe ZB 4
Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten verrichten, die gute Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die im allgemeinen durch eine Berufsausbildung oder in einzelnen Fällen durch langjährige Erfahrung erworben sind.
Beispiele: ... Polizeiangestellte (nicht im Wechselschichtdienst)
...
b)
Polizeipersonal
im Wechselschichtdienst
Gehaltsgruppeneinteilung ZP
Gehaltsgruppe ZP 1
Polizeiangestellte/r in der betriebsinternen Ausbildung (in der Regel 3 Monate)
Gehaltsgruppe ZP 2
Polizeiangestellte/r unter unmittelbarer Aufsicht nach abgeschlossener betriebsinterner Ausbildung oder mit abgeschlossener Berufsausbildung oder mittlerem Bildungsabschluss oder mit tätigkeitsrelevanter Erfahrung (zum Beispiel Bundeswehr, Werksschutz, etc.)
Gehaltsgruppe ZP 3
Polizeiangestellte/r unter allgemeiner Aufsicht und mindestens 6 Monaten Tätigkeit in der Gehaltsgruppe ZP 2
Gehaltsgruppe ZP 4
Polizeiangestellte/r unter allgemeiner Aufsicht in Tätigkeiten, die zusätzliche Weiterbildungsmaßnahmen oder Qualifikationen erfordern (zum Bespiel Streifendienstausbildung)
Gehaltsgruppe ZP 5
Polizeiangestellte/r in Tätigkeiten gemäß ZP 4 in der Funktion als Teamleiter
III.
Lohntarif Z, Gehaltstarif Z
...
4. Zu § 63 Gehaltstabelle C
Der § 63 entfällt. Stattdessen ist vereinbart:
a)
Gehaltstabelle ZB
für Angestellte
(Anhang Z Ziffern II.5a, 3b (2))
Monatliche Vergütungssätze
für eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden
Gütig ab 1. September 2016 Beträge in Euro
Gehaltsgruppe |
Stufen 1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Endstufe |
... |
|
|
|
|
|
|
|
ZB 3 |
|
|
|
|
|
|
2536,38 |
ZB 4 |
|
|
|
|
|
|
2709,10 |
... |
|
|
|
|
|
|
|
b)
Gehaltstabelle ZP
für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst
(A...