Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung einer Hausmeisterin in Kleinbetrieb. Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Teilkündigung eines einheitlichen Miet- und Arbeitsvertrages
Leitsatz (amtlich)
Wird anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrags mit Vereinbarung einer Mietzahlung zwischen den Parteien zusätzlich ein Arbeitsverhältnis zur Übernahme der Hausmeistertätigkeit gegen Zahlung einer Vergütung abgeschlossen und findet sodann tatsächlich eine monatliche Verrechnung der Zahlungsbeträge statt, führt dies nicht dazu, dass das es sich bei der Kündigung lediglich des Arbeitsverhältnisses um eine unzulässige Teilkündigung handelt.
Normenkette
KSchG §§ 1, 23 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 535, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 05.12.2013; Aktenzeichen 1 Ca 570/13) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.12.2013 - AZ 1 Ca 570/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 zum 30. Juni 2013 und einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18. Juli 2013.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Hausmeisterin beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Vermögensverwaltung sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Die Beklagte vermietet seit 1989 nur noch das Anwesen A-Straße in V-Stadt.
Die Stadt V. hat der Beklagten in der A-Straße in V-Stadt eine Fläche verpachtet, auf der sich Wohn-, Geschäfts- und Lagerräume befinden. Die Beklagte benutzt diese Fläche und die Räumlichkeiten für ihre geschäftlichen Zwecke. Sie vermietete der Klägerin sowie deren Ehemann eine Wohnung in einem dort befindlichen Haus.
Grundlage des Mietverhältnisses ist der "Einheitsmietvertrag" vom 01. Mai 2001 (Bl. 67 ff. d. A.). Nach Ziff. 3 des Mietvertrags beträgt die Miete monatlich 300,00 DM und die Nebenkosten 200,00 DM, so dass sich eine monatliche Zahlung von insgesamt 500,00 DM ergibt.
In einer "Anlage zum Mietvertrag vom 01.05.2001 zwischen F. und R. A. und J. V. GmbH" vom 01. Mai 2001 (Bl. 73 d. A.) heißt es:
"Zu § 22 Sonstiger Vereinbarungen
Die Eheleute F. und R. A. übernehmen ab 01.05.01 die Hausmeistertätigkeit für das Anwesen A-Straße in V-Stadt.
Zu den Hausmeistertätigkeiten gehört u.a.:
...
Die o.g. Arbeiten werden pauschal mit DM 300,00 vergütet. Extra-Arbeiten wie Reparaturen an Dächern und Gebäuden werden separat vergütet."
Die Hausmeistertätigkeiten wurden später mit 165,00 EUR/Monat vergütet. Dieser Betrag entsprach auch später der Höhe nach der Miete, welche die Klägerin und ihr Ehemann und in der Folgezeit die Klägerin allein an die Beklagte für die Überlassung der Wohnung in dem Anwesen A-Straße in V-Stadt zu zahlen hatten. Die Beträge wurden monatlich verrechnet.
Die Lohnabrechnungen für die einzige Arbeitnehmerin der Beklagten, die Klägerin, werden von der C. T. GmbH (künftig: CTG GmbH) erstellt. Dieses Unternehmen erbringt Dienstleistungen auf den Gebieten Logistik und Transport und hat seinen Sitz in der O.-Straße in C-Stadt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (Bl. 10 d. A.) zum 31. März 2013. Mit am 19. März 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangener Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage wegen der Kündigung erhoben. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (Bl. 35 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt, ihrer Berechnung nach zum 31. August 2013. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung.
Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05. Dezember 2013, Az.: 1 Ca 570/13 (Bl. 128 ff. d. A.), Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 nicht aufgelöst worden ist.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene fristlose Kündigung, vorsorglich ordentliche Kündigung vom 18. Juli 2013 aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst werden wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch das genannte Urteil vom 05. Dezember 2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. Februar 2013 nicht mit Ablauf des 31. März 2013 sein Ende gefunden hat, sondern bis zum 30. Juni 2013 fortbestanden hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die ordentliche Kündigung vom 26. Februar 2013 sei nicht am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu messen, da im Betrieb der Beklagten nicht mehr als...