Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Bestand. Kündigung. Unbegründetheit einer Kündigungsschutzklage wegen Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Begründetheit einer im Wege der Kündigungsschutzklage beantragten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat.
2. Behauptet der die Kündigungsschutzklage erhebende Arbeitnehmer ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu einer Mehrheit von Arbeitgebern und besteht es nicht zu allen Arbeitgebern, ist die gegen die Mehrheit von Arbeitgebern erhobene Klage als unbegründet abzuweisen.
Normenkette
KSchG § 4
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen 6 Ca 973/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 15.2.2011, AZ: 6 Ca 973/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung.
Bei den Beklagten handelt es sich um vier Gesellschaften einer Unternehmensgruppe, die am Markt als „ Z” auftritt und die sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, der Y Papierverarbeitung GmbH als Vertriebsleiter beschäftigt. Diese traf am 15.02.2001 mit dem Kläger eine als „Änderungsvertrag” bezeichnete Vereinbarung folgenden Inhalts:
„§ 1 Übertritt
Der Stelleninhaber tritt rückwirkend ab dem 01.02.2001 zu folgender, der Yl-Gruppe angehörenden Gesellschaft über:
X Papiererzeugung GmbH
G-Straße
Burg
§ 2 Aufgaben- und Tätigkeitsbereich
a) Der Stelleninhaber ist als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements eingesetzt und führt seine Tätigkeiten im Rahmen der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Richtlinien aus.
b) Der Dienstsitz in Offenbach/Queich.
§ 3 Schlussbestimmungen
Die übrigen Bestimmungen des zugrunde liegenden Anstellungsvertrages vom 15.09.1997 bleiben davon unberührt und gelten ohne Einschränkungen weiter.”
Die betreffende Vereinbarung ist auf Arbeitgeberseite vom einzelvertretungsberechtigten (Mit-)Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften der Z Unternehmensgruppe unterzeichnet. Bei der in § 1 der Vereinbarung genannten X Papiererzeugung GmbH handelt es sich um die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3..
Dem Kläger wurde von allen Gesellschaften der Unternehmensgruppe Prokura erteilt.
Die Beklagte zu 3. kündigte das Arbeitsverhältnis (zunächst) am 22.09.2010 sowie nochmals mit Schreiben vom 14.10.2010 fristlos. Nachdem der Kläger im Hinblick auf diese Kündigungen geltend gemacht hatte, er stehe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zu sämtlichen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, sprachen auch die Beklagten zu 1., 2. und 4. eine fristlose und nachfolgend vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Darüber hinaus kündigten die Beklagten gemeinsam vorsorglich auch ein etwaiges mit ihnen bestehendes einheitliches Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat sämtliche dieser Kündigungen im Wege von Kündigungsschutzklagen angegriffen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind eine von den Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2010 gemeinsam ausgesprochene fristlose Kündigung sowie eine von ihnen gemeinsam mit Schreiben vom 30.11.2010 vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung.
Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, er stehe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit allen Beklagten. Diese hätten als Mehrheit von Arbeitgebern im Rahmen dieses einheitlichen Arbeitsverhältnisses ihm gegenüber agiert. Die Kündigungen seien aus mehreren Gründen unwirksam.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorsorgliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03. November 2010 nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. November 2010 aufgelöst ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben erstinstanzliche u.a. geltend gemacht, zwischen ihnen und dem Kläger bestehe kein Arbeitsverhältnis. Der Kläger habe nur mit der Beklagten zu 3. in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Die vorliegend streitbefangenen Kündigungen, die sich lediglich auf das vom Kläger behauptete einheitliche Arbeitsverhältnis bezögen, seien daher rein vorsorglich im Hinblick auf die vom Kläger vertretene Rechtsansicht ausgesprochen worden.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbe...