Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstandszulage. TVöD, Kinderbezogener Entgeltbestandteil, Besitzstandszulage
Leitsatz (amtlich)
Die Besitzstandszulage gem. § 11 TVÜ-VKA besteht auch dann, wenn im September 2005 das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit der Angestellten geruht hat.
Normenkette
TVÜ-VKA § 11
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 15.08.2006; Aktenzeichen 3 Ca 781/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2006 – 3 Ca 781/06 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 15.02.2007 bis zum 14.02.2008 für ihre Tätigkeit bei der Beklagten kinderbezogene Entgeltbestandteile in Höhe von 56,46 EUR monatlich d. h.
für Februar 2007 am 28.02.2007 |
28,23 EUR |
für März 2007 am 31.03.2007 |
56,46 EUR |
für April 2007 am 30.04.2007 |
56,46 EUR |
für Mai 2007 am 31.05.2007 |
56,46 EUR |
für Juni 2007 am 30.06.2007 |
56,46 EUR |
für Juli 2007 am 31.07.2007 |
56,46 EUR |
für August 2007 am 31.08.2007 |
56,46 EUR |
für September 2007 am 30.09.2007 |
56,46 EUR |
für Oktober 2007 am 31.10,.2007 |
56,46 EUR |
für November 2007 am 30.11.2007 |
56,46 EUR |
für Dezember 2007 am 31.12.2007 |
56,46 EUR |
für Januar 2008 am 03.01.2008 |
56,46 EUR |
für Februar 2008 am 29.02.2008 |
28,23 EUR |
zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin den kinderbezogenen Ortszuschlag für zwei zu berücksichtigende Kinder für die Monate Februar 2007 bis Februar 2008 zu zahlen. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand früher der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung, heute der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder. Sie hat, nachdem das erste Kind geboren worden war, in der Zeit ab 01.01.2003 in der Teilzeit in Elternteilzeit gearbeitet und sodann ab 17.11.2003 wieder ihre Arbeit in vollem Umfang aufgenommen und bis zum 02.01.2004 gearbeitet. Am 15.02.2004 wurde ihr zweites Kind geboren. Die Klägerin nahm wiederum Elternzeit in Anspruch, welche bis zum 14.02.2007 andauerte. Im September 2005 bezog sie angesichts der Elternzeit keine Vergütung von der Beklagten. Nach Ablauf der Elternzeit nahm sie gemäß Vertragsänderung im Arbeitsvertrag vom 28.11.2006 eine Beschäftigung als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden wieder auf, die Arbeitszeitvereinbarung ist befristet für die Dauer vom 15.02.2007 bis 14.02.2008.
Nachdem zunächst die Beklagte der Klägerin am 02.11.2005 mitgeteilt hatte, für die bisher im Rahmen des Kinderanteils im Ortszuschlag zu berücksichtigenden Kinder werde eine Besitzstandszulage in Höhe von 181,14 EUR bezahlt, hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2006 die von ihr zunächst unter dem Vorbehalt der Überprüfung erklärte Mitteilung korrigiert und der Klägerin angekündigt, dass bei Wiederaufnahme der Arbeit kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA gezahlt werde.
Entsprechend hat die Beklagte nach Wiederaufnahme der Tätigkeit verfahren.
Der TVöD, nachdem grundsätzlich keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr gezahlt werden, regelt für die Übergangszeit in § 11 „Kinderbezogene Entgeltbestandteile” Folgendes:
”Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O … in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde. …
Unterbrechungen wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich, soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt der Wiederauflebung der Kindergeldzahlung gewährt.”
Gemäß § 11 Abs. 3 TVÜ-VKA gilt Abs. 1 entsprechend für zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten sowie für die Kinder vom bis zum 31.12.2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen, Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 01.01.2006 geboren sind.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe der kinderbezogene Ortszuschlag zu, auch wenn sie im September 2005 tatsächlich kein Entgelt bezogen habe.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
festzustellen, dass der Klägerin nach dem Ende der Elternzeit am 14.02.2007 bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten die kinder...