Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Mehrarbeitsstunden. Zulässigkeit der Verrechnung von Mehrarbeits- mit Minusstunden
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet, bezogen auf einen Zeitraum von einem Jahr 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer voll Beschäftigten zu leisten, so besteht ein Anspruch auf mehr Vergütung nur dann, wenn bezogen auf den gesamten Zeitraum durchschnittlich mehr Stunden geleistet wurden.
2. Der Arbeitgeber befindet sich nicht im Annahmeverzug, soweit in einzelnen Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unterschritten wird.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 615 S. 1; TVöD § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 22.06.2016; Aktenzeichen 1 Ca 1604/15) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juni 2016, Az. 1 Ca 1604/15, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütung für 105,57 Mehrarbeitsstunden vor dem Hintergrund einer - nach Auffassung der Klägerin unzulässigen - Verrechnung von Mehrarbeits- mit Minusstunden.
Die 1972 geborene Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 11. Juli 2012 (Bl. 7 ff. d. A.) seit dem 1. November 2012 bei der Beklagten in deren Theater beschäftigt. Zuvor hat sie dort erfolgreich eine Ausbildung als Herrenschneiderin absolviert und war in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen worden. Der Arbeitsvertrag beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:
"§ 1
(1) Frau A.
ist ab 01. November 2012
auf unbestimmte Zeit eingestellt
□ (...)
□ als Teilzeitbeschäftigte/r
□ (...)
X mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird jeweils der Zeitraum November bis 31. Oktober (Ausgleichszeitraum nach § 6 Abs. 2 TVöD) zugrunde gelegt.
□ (...)
(2) Der/die Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."
Der Änderungsvertrag vom 14. Mai 2013 (Bl. 10 f. d. A.) beinhaltet folgende Regelung unter § 1 Abs. 1:
"Frau A.
ist ab 01. November 2012
auf unbestimmte Zeit eingestellt
□ (...)
□ als Teilzeitbeschäftigte/r
□ (...)
X mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird der Zeitraum 01. November 2012 bis 31. Dezember 2013 und ab 1. Januar 2014 jeweils der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember (Ausgleichszeitraum nach § 6 Abs. 2 TVöD) zugrunde gelegt."
Zwischen der Beklagten und deren Personalvertretung wurde eine Dienstvereinbarung über die Einführung der Zeitwirtschaft und die Flexibilisierung der Arbeitszeit der Stadtverwaltung D-Stadt abgeschlossen. Wegen deren Inhalts in der Fassung vom 15. Januar 2015 wird auf Bl. 55 ff. d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin wird in den letzten Jahren in Teilzeit als Ankleiderin im Theater der Beklagten beschäftigt. Der Ankleidedienst ist Bestandteil der Kostümabteilung des Theaters der Beklagten und den Schneidereien, unterteilt nach Damen und Herren, zugeordnet. Im Ankleidedienst Herren, dem die Klägerin angehört, sind drei Ankleider/innen - eine Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräfte - beschäftigt. Außerdem werden fünf studentische Aushilfen in jedem Ankleidedienst eingesetzt. Die Einsätze der Ankleider/innen beginnen je nach Theaterstück ca. 1,5 bis 2 Stunden vor Vorstellungsbeginn und enden in der Regel mit dem Vorstellungsende bzw. 30 Minuten später, wenn noch Wäsche eingesammelt werden muss. Ein vorläufiger Dienstplan wird in der Regel den Ankleiderinnen mindestens einen Monat im Voraus bekannt gegeben, der endgültige Plan jeden Dienstag für die zwei darauf folgenden Wochen. Die Vorgehensweise der Dienstplanerstellung ist mit dem Personalrat abgestimmt. Die monatliche Sollarbeitszeit der Klägerin wird von der Beklagten in den einzelnen Monaten unterschiedlich abgerufen.
In einem Vermerk der stellvertretenden Verwaltungsdirektorin Z. Y. der Beklagten vom 8. Oktober 2014 (Bl. 43 d. A.) heißt es:
"Im Ergebn...