rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit, regelmäßige. Mehrarbeit. Verlängerung. Mehrarbeit und Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen, noch keine Vertragsänderung.

2. § 14 TzBfG dient nicht der Regelung von einzelnen Arbeitsbedingungen.

 

Normenkette

BGB § 625; TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 10.02.2009; Aktenzeichen 6 Ca 904/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 10.02.2009, Az.: 6 Ca 904/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 10.02.2009 (dort S. 3-5 = Bl. 75-77 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 13.10.2008 bis zum 01.02.2010 weiterhin regelmäßig mit einer Stundenzahl von 34,25 wöchentlich zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat mit Urteil vom 10.02.2009 (Bl. 73 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die Anordnung von Mehrarbeit über einen Zeitraum von über vier Jahren hinweg sei die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien über die Dauer der Arbeitszeit nicht dahingehend abgeändert worden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Beschäftigung von 34,15 Stunden habe. Durch die ausdrückliche Anordnung von Mehrarbeit habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass ihre Arbeitgeberin die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht habe verändern wollen. Selbst wenn die Anordnung der Mehrarbeit ohne sachliche Notwendigkeit in der Vergangenheit erfolgt sein sollte, würde dies nicht zu einer weitergehenden zukünftigen Beschäftigungspflicht führen. Unter Beachtung der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14.11.2007 (AZ 7 Sa 523/2007) sei es mithin nicht zu einer dauerhaften Vertragsänderung hinsichtlich der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 10.02.2009 (= Bl. 78 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 27.02.2009 zugestellt worden ist, hat am 23.03.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 27.04.2009 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend,

es sei zu einer einvernehmlichen Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 34,25 Stunden seit April 2004 durch konkludentes Verhalten der Arbeitsvertragsparteien gekommen. Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit durch Zuweisung von Mehrarbeit sei seitens der Beklagten von Anfang an ohne sachliche Begründung erfolgt. Seit Oktober 2005 habe die Klägerin nicht mehr im Rahmen der zunächst angeordneten Mehrarbeit wegen Krankheitsvertretungen gearbeitet. Vielmehr habe sie ab diesem Zeitpunkt andere Arbeiten als zuvor übernommen. Von Überstunden könne im Übrigen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit ableiste. Die am 21.06.2004 angeordnete Mehrarbeit sei auch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich widerrufen worden.

Außerdem sei in entsprechender Anwendung von § 14 TzBfG zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit in Höhe von 34,25 Stunden dadurch zustande gekommen, dass die zunächst befristet angeordnete Mehrarbeit sachlich begründet gewesen sei, aber ab Oktober 2005 diese Sachbegründung entfallen sei. Entsprechend den analog anzuwendenden Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sei die sachgrundlose weitere Befristung nach vorhergehender Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich gewesen.

Letztlich folge der klägerische Anspruch auch aus der entsprechenden Anwendung des § 625 BGB. Trotz Klageerhebung habe die Beklagte der Klägerin auch weiterhin Mehrarbeit bis zu 34,25 Wochenstunden zugewiesen, welche die Klägerin dann auch abgeleistet habe.

Schließlich habe die Klägerin im Jahr 2004 einen Antrag auf Vollzeitbeschäftigung gestellt, der zurückgewiesen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2009 (Bl. 98 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 10.02.2009, AZ: 6 Ca 904/2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 13.10.2008 bis zum 01.02.2010 weiterhin regelmäßig mit einer Stundenzah...

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