Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsfrieden. Kündigung. Kündigung, ordentliche. Störung des Betriebsfriedens und ordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Äußerung einer Oberärztin gegenüber Kollegen, eine bestimmte Behandlung werde nur des Geldes wegen durchgeführt, ist gegenüber den behandelnden Ärzten ehrabschneidend.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen 6 Ca 27/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 03.06.2008, Az.: 6 Ca 27/07 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors dieses Urteils wie folgt lautet:
„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht fristlos, sondern unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2007 beendet worden ist.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 13.07.1960 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.02.2003 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.01.2003 (vgl. Bl. 8 ff. d. A.) bei der Beklagten, die mit in der Regel mehreren hundert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in B-Stadt ein Klinikum betreibt, als Oberärztin in der Abteilung Pädiatrie gegen Zahlung eines durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von zuletzt 6.695,57 EUR beschäftigt.
Am 25.03.2006 wies ein Notfallarzt das Mädchen I. K., das zuvor bereits eine Woche wegen Pneumonie bei der Beklagten stationär behandelt und am 23.03.2006 entlassen worden war, zur weiteren stationären Behandlung wieder ein. Für den Fall, dass ein Kind von einem Arzt eingewiesen wird, hatte Prof. Dr. Z die Anweisung gegeben, dieses grundsätzlich stationär aufzunehmen, um eine exakte Abklärung vornehmen zu können. Die am 25.03.2006 diensthabende Klägerin erklärte gegenüber der Mutter der Patientin I. K., eine stationäre Aufnahme sei nicht erforderlich. Die Mutter des Kindes protestierte daraufhin hiergegen und nahm anschließend das Kind wieder mit nach Hause. Eine Krankenschwester, die bei dem Gespräch der Klägerin mit der Mutter der Patientin dabei war, wies die Klägerin anschließend auf die Anordnung von Prof. Dr. Z hin.
Im Jahr 2006 ordnete die Klägerin zur Behandlung eines fieberkranken Kindes gegenüber einer untergeordneten Ärztin an, das Fenster zu öffnen und das Kind nicht zuzudecken. Später bestritt sie in einem Gespräch mit Herrn Prof. Dr. Z, ihrem Vorgesetzten, diese Anordnung erteilt zu haben, während eine Krankenschwester die Anordnung bestätigte. Daraufhin mahnte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17.05.2006 ab, weil sie die Krankenschwester durch ihre eigene unrichtige Sachdarstellung der Lüge bezichtigt habe. Die von der Klägerin daraufhin verfolgte Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 29.08.2007 (7 Sa 325/07) rechtskräftig abgewiesen worden.
Am 03.12.2006 wurde Y, ein am 09.02.2006 geborenes und an einem Medulloblastom (bösartiger Tumor im Kleinhirn) leidendes, querschnittgelähmtes Kind aus Russland in die Klinik der Beklagten aufgenommen. In Russland war bei dem Kind zuvor eine Chemotherapie sowie eine neurochirurgische inkomplette Resektion des Tumors durchgeführt worden. Die Behandlung des Kindes bei der Beklagten oblag den Ärzten der Klinik für Hämatologie, Onkologie und Knochenmarktransplantation (im Folgenden: KMT); untergebracht war es in der Kinderabteilung, dort auf der Station 15 F, in welcher die Klägerin Dienst ableistete.
Die für das Kind zuständigen Ärzte der KMT, Prof. Dr. X und Dr. W beabsichtigten, es mit drei Chemotherapieblöcken und zwei autologen Transplantationen (Übertragung körpereigenen Gewebes von einem Körperteil auf einen anderen) zu behandeln.
Am 05.12.2006 führte die Klägerin mit den Eltern von Y ein ca. halbstündiges Gespräch. Der Aufforderung von Dr. V, dem leitenden Oberarzt der Kinderklinik, den Gesprächsinhalt zu dokumentieren, kam sie nicht nach.
Am 05.12.2006 oder während der Chefarztvisite vom 06.12.2006 erklärte die Klägerin gegenüber Dr. W, dass die für die Patientin Y vorgesehene Therapie für sie unverständlich sei. Dr. W führte aus, das Kind habe eine 20 prozentige Heilungschance und die Querschnittslähmung sei reversibel. Die Schatten auf der Lunge des Kindes seien möglicherweise keine Lungenmetastasen, sondern Pilzinfektionen. Die Klägerin erwiderte, die Neurologie werde sich nicht bessern, da die Ausfallerscheinungen schon viel zu lange bestünden. Die als Pilzinfektion gedeuteten Lungenmetastasen sprächen eindeutig gegen eine Transplantation; bei Pilzinfektionen müssten diese erst einmal drei Wochen behandelt werden, bevor die Transplantation eingeleitet werden dürfe. Die von der Klägerin vorgeschlagene Einberufung einer Tumorkonferenz lehnte Dr. W ab.
Die Klägerin nahm sodann telefonisch Kontakt mit Dr. U, dem Hau...