Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzugslohn. Ausschlussfrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist wird die erste Stufe, die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen, durch eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hinsichtlich der Vergütungsansprüche gewahrt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängen. Die zweite Frist beginnt mit dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers.
2. Ein anderweitiger Verdienst des Arbeitnehmers während des Annahmeverzuges ist nicht nur jeweils auf die Vergütung für die Zeitabschnitte anzurechnen, in denen der Kläger seine Dienste anderweitig verwendet hat. Die Verrechnung hat vielmehr auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzugs zu erfolgen.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 615 S. 1; KSchG § 11 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 04.04.2003; Aktenzeichen 2 Ca 472/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom04.04.2003, AZ: 2 Ca 472/01, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 16.02.2001 bis 22.10.2001 keine Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung sowie auf Abgeltung der entgangenen Nutzung eines Dienstwagens. Zwar befand sich die Beklagte infolge der rechtsunwirksamen, mit Schreiben vom 29.01.2001 zum 15.02.2001 ausgesprochenen Kündigung ab dem 16.02.2001 mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug. Die hieraus gemäß § 615 BGB resultierenden Ansprüche des Klägers sind jedoch nach Maßgabe der in § 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages überwiegend verfallen. Soweit die Vergütungsansprüche hinsichtlich einzelner Zeitabschnitte nicht verfallen sind, so verbleibt zu Gunsten des Klägers gleichwohl infolge der nach § 11 KSchG gebotenen Anrechnung anderweitigen Einkommens kein Zahlungsanspruch.
1.
§ 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages enthält eine sog. zweistufige Ausschlussfrist. Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der betreffenden Vertragsklausel bestehen im Streitfall keine Bedenken. Die erste Stufe einer solchen Ausschlussfrist, d. h. die schriftliche Geltendmachung wird im Kündigungsfalle vom Arbeitnehmer bereits durch Erheben einer Kündigungsschutzklage gewahrt, und zwar insbesondere hinsichtlich derjenigen Arbeitsvergütungsansprüche, die vom erfolgreichen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen (vgl. BAG, AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Die an die Ablehnung der Forderungen gekoppelte Frist für die gerichtliche Geltendmachung (zweite Stufe) dieser Ansprüche beginnt mit dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess zu laufen (vgl. BAG, AP Nr. 86 zu § 4 TVG Ausschlussfristen), allerdings nicht vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs (vgl. BAG, AP Nr. 134 und 160 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Der Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung im Falle einer wirksamen Ablehnung des Anspruchs genügt grundsätzlich nur die fristgerecht erhobene Zahlungsklage (vgl. DLW/Dörner, C Rd-Ziffer 3706 ff. m. N. a. d. Rspr.).
Vorliegend hat der Kläger hinsichtlich sämtlicher streitbefangenen Ansprüche die erste Stufe der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist, d. h. deren schriftliche Geltendmachung bereits mit Zustellung seiner Kündigungsschutzklage vom 02.02.2001 an die Beklagte (12.02.2001) gewahrt, da diese Ansprüche vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig waren. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.03.2001, der am 05.03.2001 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und am 07.03.2001 an den Kläger weitergeleitet wurde, die Abweisung der Kündigungsschutzklage beantragt, so dass bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze und unter Berücksichtigung der in § 3 des Arbeitsvertrages (Bl. 5 d. A.) vereinbarten Fälligkeit der Gehaltsansprüche jeweils zum Monatsende die zweite Stufe der Ausschlussfrist, d. h. die einmonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung hinsichtlich des Anspruchs für Februar 2001 mit dem Zugang des Abweisungsantrages beim Kläger sowie hinsichtlich der Ansprüche für die Folgemonate mit dem jeweiligen Monatsende zu laufen begann.
Der Kläger hat seine Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung i. H. v. monatlich 10.000,– DM für den Zeitraum vom 16.02.2001 bis 28.02.2001, für März sowie für April 2001 erst mit Schriftsatz vom 19.06.2001 und somit nach Ablauf der Frist für deren gerichtliche Geltendmachung eingeklagt. Zu diesem Zeitpunkt waren die betreffenden Ansprüche bereits verfallen. Entsprechendes gilt für die mit Schriftsatz vom 15.08.2001 geltend gemachte Arbeitsvergütung für Juni 2001 sowie für die mit Schriftsatz vom 06.02.2002 ...