Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 4 Ca 91/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.1994 – 4 Ca 91/94 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der Änderungskündigung des Beklagten vom 22.12.1993 oder aber unverändert unbeschadet dieser Änderungskündigung fortbesteht.
Der am 11.11.1960 geborene Kläger ist verheiratet und zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Er ist am 27.10.1975 in den Betrieb der Gemeinschuldnerin eingetreten und absolvierte eine Ausbildung als Rohrinstallateur. Seit Abschluß seiner Lehre im Juli 1978 arbeitet er bei der Gemeinschuldnerin, zunächst als Monteur, zuletzt wurde der Kläger als leitender Obermonteur beschäftigt. Die zuletzt erzielte Bruttovergütung betrug etwa 4.500,00 DM.
Der Kläger und die Gemeinschuldnerin haben am 12.07.1989 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der unter anderem folgenden Wortlaut hat:
„… Zur Zeit beträgt der Monatslohn nach Lohngruppe L 5 |
DM |
3.402,00 |
zuzüglich 4,1 % Leistungszulage |
DM |
139,45 |
Vereinbarungsgemäß erhält Herr Schindler rückwirkend ab 1.7.1989 eine Kundendienstzulage von |
|
10 % |
Die Kundendienstzulage ist eine innerbetriebliche Vereinbarung und kann bei einer evtl. höheren Umgruppierung angerechnet werden.
Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweiligen Tarifverträge für Heizung- und Klimaindustrie sowie die Arbeitsordnung, deren Inhalt als rechtsverbindlich anerkannt wird.
Ihre Bestimmungen hat der Arbeitnehmer eingesehen.
Auf die tarifvertraglichen Ausschlußfristen ist ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kündigungsfrist ist § 21 des Manteltarifvertrages der Heizungs-, Sanitärtechnik Rheinland-Pfalz e. V., Mainz zu Grunde gelegt. …”
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Blatt 53 der Akte Bezug genommen.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 06.09.1993 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde als Konkursverwalter eingesetzt. Mit Schreiben vom 08.09.1993 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Gemeinschuldnerin zum 30.11.1993 aufgekündigt. Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 10.11.1993 – 4 Ca 2355/93 – festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 08.09.1993 nicht aufgelöst worden ist, sondern weiter besteht. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Beklagten zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 22.12.1993 hat der Beklagte eine Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.1994 ausgesprochen. Das Kündigungsschreiben habe unter anderem folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr Sch.
bislang waren Sie bei der Fa. K. D. GmbH & Co. KG als leitender Obermonteur (Montageleiter) in der Lohngruppe 1.6 beschäftigt.
Mit Schreiben vom 08.09.1993 habe ich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.
Der von Ihnen eingereichten Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Mainz stattgegeben. Obwohl ich an meiner Kündigung vom 08.09.1993 festhalte und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Berufung einlegen werden, spreche ich hiermit rein vorsorglich und für den Fall, daß die bereits mit Schreiben vom 08.09.1993 ausgesprochene Kündigung unwirksam sein sollte, eine Änderungskündigung aus.
In Ihrem bisherigen Arbeitsbereich ist ein erheblicher Arbeits- und Umsatzrückgang eingetreten, so daß ein Bedürfnis für Ihre Beschäftigung als leitender Obermonteur entfallen ist. Es werden Ihnen zukünftig Arbeiten eines selbständigen Monteurs (Lohngruppe 1.4) zugewiesen.
Ich sehe mich aus den genannten betrieblichen Gründen daher veranlasst, das Arbeitsverhältnis unter der Bedingung, daß Sie nicht mit einer Weiterbeschäftigung als selbständiger Monteur in der Lohngruppe 1.4 sowie zu den für diesen Arbeitsplatz allgemein geltenden sonstigen Bedingungen einverstanden sind,
zum 31.01.1994 |
zu kündigen. …” |
Die Bruttovergütung in der Lohngruppe L. 6 beträgt 4.454,00 DM brutto, in der Lohngruppe L. 5 4.056,00 DM und in der Lohngruppe L. 4 3.634,00 DM pro Monat.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 6, 7 der Akte Bezug genommen.
Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 11.01.1994 hat der Kläger die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen vorbehaltlich der sozialen Rechtfertigung im Sinne des § 2 KSchG angenommen.
Mit der am 19.01.1994 erhobenen, am 12.01.1994 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Änderungskündigung.
Der Kläger hat vorgetragen,
es werde das Vorliegen von Verhaltens-, Personen- und insbesondere betriebsbedingten Gründen die die Kündigung sozial rechtfertigen könnten, bestritten. Ferner werde die gebotene Sozialauswahl vor Ausspruch der Kündigung gerügt. Der Kläger sei nie nach Lohngruppe L. 6 des M...