Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 30.11.1995; Aktenzeichen 4 Ca 4077/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbG Magdeburg von30.11.1995 –4 Ca 4077/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der … geborene Kläger, geschieden und ohne Kinder, war seit 1963 bei der Firma … bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 (Bl. 7/7 R.d.A.) als Obermonteur in Lohngruppe 10 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Sachsen-Anhalt.
Am 01.10.1993 übernahm die aus den alten Bundesländern stammende Beklagte die Armaturenserviceaktivitäten von der MAW GmbH nebst 24 Mitarbeitern, darunter der Kläger. Nachdem die Servicetätigkeit im Bereich der MAW-Armaturen in den neuen Bundesländern alsbald zum Erliegen kam, wurde der Kläger – wie auch seine Kollegen – überwiegend in den alten Bundesländern mit dem Service von BS-Armaturen (aus dem Hause der Beklagten) betraut. Dabei verrichtete er auf unveränderter vertraglicher Grundlage im wesentlichen Monteurstätigkeit ohne Leitungs- oder Aufsichtsfunktion. Sein letztes Bruttomonatseinkommen betrug ca. 4.300,00 DM.
Am 20.02.1995 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan sowie einen Interessenausgleich (Bl. 21 – 29 d.A.), wonach „aufgrund der anhaltenden mangelhaften Auslastung des Standortes Magdeburg” die Belegschaft von 24 auf zunächst 16 Arbeitnehmer reduziert werden sollte. Am 15.06.1995 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Dieser äußerte mit Schreiben vom 16.06.1995 (Bl. 30 d.A.) Bedenken und verweigerte seine Zustimmung. Mit Schreiben vom 10.07.1995 (Bl. 6 d.A.), dem Kläger zugegangen am 13.07.1995, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 29.02.1996.
Hiergegen richtet sich dessen am 27.07.1995 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage, mit der er geltend gemacht hat, daß ein betriebsbedingter Kündigungsgrund nicht dargetan, die Sozialauswahl fehlerhaft und der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.07.1995 nicht aufgelöst worden ist;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. über den 28.02.1996 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Monteur weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß aufgrund eines erheblichen Auftragseinbruches nach der Übernahme der MAW Serviceaktivitäten in der Zeit von Oktober 1993 bis Dezember 1994 nur eine „Auslastung” von 41,1 % erreicht worden sei. Bauleitende Tätigkeiten als Obermonteur seien für MAW-Armaturen nicht mehr angefallen. Für bauleitende Tätigkeiten an BS-Armaturen sei der Kläger nicht ausreichend qualifiziert und sein Einsatz als einfacher Monteur wirtschaftlich nicht tragbar. Der Kläger könne nur mit den Mitarbeitern … (beide ebenfalls Lohngruppe 10) verglichen werden, von denen der eine tarifvertraglich unkündbar und der andere sozial schutzwürdiger sei. Der Mitarbeiter … Lohngruppe 10) sei aufgrund von „Spezialkenntnissen” nicht vergleichbar, der Mitarbeiter … (Lohngruppe 10) sei „anders qualifiziert”, weitere vom Kläger benannte Monteure seien ebenfalls „anders qualifiziert” und als Monteure in Lohngruppe 08 eingesetzt …. Der Betriebsrat sei in mehreren Sitzungen ordnungsgemäß angehört worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.1995 dem Kündigungsschutzantrag wegen nicht ausreichender Darlegung der Betriebsratsanhörung stattgegeben. Den Weiterbeschäftigungsantrag hat es abgewiesen. Mit der Berufung strebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage an. Wegen der Formalien von Berufung und Berufungsbegründung sowie der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.1996 Bezug genommen (Bl. 142 d.A.).
Die Beklagte führt an, daß dem Interessenausgleich vom 20.02.1995 mehrfache Gespräche zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung über die geringe Auslastung vorausgegangen seien. Auf Wunsch des Betriebsrates seien die Kündigungen erst im Sommer ausgesprochen worden. Am 15.06.1995 sei der Betriebsrat hierzu mit Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Daten angehört worden.
Eine Tätigkeit als Obermonteur sei für den Kläger nicht mehr vorhanden. Mit den einfachen Monteuren aus Lohngruppe 08 könne der Kläger als Obermonteur nicht verglichen werden. Der Mitarbeiter Neuhoff besitze im Gegensatz zum Kläger Spezialkenntnisse, zum Beispiel an BS-Armaturen, insbesondere Sicherheitsventilen. Mit den übrigen Monteuren könne der Kläger schließlich ebenfalls nicht verglichen werden, da sie in größerem Umfang als der Kläger mit eigenständigen Erledigungen von Monteurstätigkeiten eingesetzt würden.
Demgegenüber bestreitet der Kläger nach wie vor die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates und die geringe Auslastung der Mont...