Entscheidungsstichwort (Thema)
Verringerung der Arbeitszeit. Arbeitszeit. Verringerung
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber kann das Änderungsangebot des Arbeitnehmers im Rahmen von § 8 TzBfG nur einheitlich annehmen oder ablehnen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will (Anschluss an BAG, Urteil v. 18.02.2003 – 9 AZR 356/02).
Normenkette
TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen 6 Ca 3858/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 14.07.2004, Az. 6 Ca 3858/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit.
Wegen des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Prozessgeschichte wird auf die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 14.07.2004 (Seite 3 – 11 = Bl. 184 – 192 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit auf 15 Wochenarbeitsstunden zuzustimmen,
- die Beklagte zu verurteilen, sie, die Klägerin, auf der Grundlage des nach Maßgabe des Antrags zu 1. geänderten Arbeitsvertrages an den Wochentagen von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat mit Urteil vom 14.07.2004 (Bl. 182 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit der Klägerin auf 15 Wochenstunden zuzustimmen. Desweiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin auf der Grundlage des nach Maßgabe der Ziffer 1. des Tenors geänderten Arbeitsvertrages an den Wochentagen von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr zu beschäftigen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien nicht etwa deshalb unzulässig, weil sich aus ihnen der Zeitpunkt, ab dem die Klägerin den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung verlange, nicht ergebe. Denn aufgrund des dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens stehe rechtskräftig fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin ab dem 15.02.2003 über den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Arbeitsgerichtes hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits in Teilzeit zu beschäftigen. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruches der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit/Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen der Klägerin seien nach §§ 8, 7 Teilzeitbefristungsgesetz erfüllt. Dem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden wöchentlich und der Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit auf drei Stunden arbeitstäglich von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr stünden keine betrieblichen Belange im Sinne des § 8 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz entgegen. Solche Gründe seien von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Im Übrigen sind die Ausführungen des Arbeitsgerichtes inhaltsgleich mit jenen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.09.2003, das in dem einstweiligen Verfügungsverfahren verkündet worden ist, welches die Prozessparteien unter dem damaligen zweitinstanzlichen Aktenzeichen 9 Sa 419/03 geführt haben. Von einer wiederholenden Darstellung dieser Entscheidungsgründe, welche den Prozessparteien bekannt sind, wird abgesehen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied –, welches ihr am 23.08.2004 zugestellt worden ist, am 21.09.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 23.11.2004 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 23.11.2004 verlängert worden war.
Die Beklagte hat geltend gemacht,
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Koblenz sei das Organisationskonzept der Beklagten schlüssig. In der Abteilung Forschung und Entwicklung, in welcher bereits zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrages der Klägerin 23,6 % aller Laboranten Teilzeitkräfte gewesen seien, sei die Höchstgrenze der Beschäftigungsmöglichkeit für Teilzeitkräfte erreicht gewesen, da aufgrund der beim Einsatz von Teilzeitkräften auftretenden Koordinationsprobleme und Reibungsverluste ein betriebswirtschaftliches Arbeiten nicht mehr möglich gewesen sei. Das Organisationskonzept der Beklagten sei im Betrieb auch tatsächlich umgesetzt worden, zumal die Teilzeitwünsche anderer Mitarbeiter aus dem Bereich Forschung und Entwicklung abgelehnt worden seien. Im Bereich Forschung und Entwicklung müssten die Arbeitsprozesse solange wie möglich kontinuierlich von de...