Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, betriebsbedingte. Auftragsrückgang. Darlegungslast
Leitsatz (redaktionell)
Ein Auftragsrückgang vermag nur dann eine betriebsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber substantiiert darlegt, wie sich die durch den Auftragsrückgang eingetretene Verringerung der Produktion auf die Arbeitsmenge auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entsteht.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen 4 Ca 936/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.10.2008 – 4 Ca 936/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung.
Im Betrieb der Beklagten in C-Stadt stellt diese Kartuschen für Sanitärarmaturen her. Mit den hergestellten Kartuschen beliefert die Beklagte das Unternehmen ABC. Diese stellt Sanitärarmaturen her, mit denen auch der amerikanische Markt beliefert wird. Der Betrieb der Beklagten in C-Stadt wurde vor einigen Jahren von der ABC ausgegliedert. Die Klägerin, geb. am 14.08.1953, ist seit 02.03.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als technische Mitarbeiterin, d. h. als Produktionshilfe, beschäftigt. Hierbei ist sie in den Prozess der Herstellung der Kartuschen eingebunden.
Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt rund 2.254,00 EUR.
Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufungsausbildung Beschäftigten, tätig.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 25.06.2008 das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31.12.2008. Mit bei Gericht am 16.07.2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben.
Im Juni 2008 erhielten weitere drei Produktionshilfen eine betriebsbedingte Kündigung.
Dem im Betrieb der Beklagten in C-Stadt bestehenden Betriebsrat wurde zu Händen des Vorsitzenden durch die Personalleiterin der Beklagten am 17.06.2008 ein Schreiben gleichen Datums zur beabsichtigten Kündigung übergeben. Wegen des genauen Inhalts wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung verwiesen. Im Schreiben steht wörtlich:
”Im Werk C-Stadt hatten wir von April auf Mai dieses Jahres einen enormen Auftragseinbruch zu verzeichnen. Von April auf Mai sind die Aufträge um knapp 50 % zurückgegangen. Aufgrund unserer Marktrecherchen gehen wir davon aus, dass sich die Marktsituation nicht dauerhaft bessern wird. Im Werk C-Stadt wird ausschließlich auftragsbezogen und nicht auf Lager produziert. Dies bedeutet jedoch, dass ein Rückgang der Aufträge automatisch mit einem Rückgang der Produktion verbunden ist. Daher wird sich die innerhalb der Produktion zu bewältigende Arbeitsmenge weiterhin reduzieren. Dieser Umstand führt dazu, dass die vier Arbeitsplätze wegfallen werden”.
Weiter finden sich im Anhörungsschreiben Angaben zur durchgeführten Sozialauswahl. Mit Stellungnahme des Betriebsrates vom 19.06.2008 widersprach dieser der ordentlichen fristgerechten Kündigung und gab an, er sei der Auffassung, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach Meinung des Betriebsrates seien auf der Anlage zur Betriebsratsanhörung nicht alle zu berücksichtigenden Mitarbeiter aufgeführt. Auch sei zu bedenken, dass die Klägerin schon 10 Jahre im Betrieb sei und sich noch nichts habe zu schulden kommen lassen. Weiterhin sei anzumerken, dass die Klägerin in einem Alter sei (54 Jahre), wo sie schwer wieder einen neuen Arbeitsplatz finde. Sie werde außerdem innerhalb der Kündigungsfrist 55 Jahre alt und genieße nach dem noch geltenden Manteltarifvertrag dann erhöhten Kündigungsschutz. Wegen des genauen Wortlautes der Stellungnahme des Betriebsrates wird wiederum auf die in den Gerichtsakten verbliebene Ablichtung verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung der Beklagten sei sozial ungerechtfertigt. Es bestünden keine dringenden betrieblichen Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstünden. Außerdem habe die Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt und den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 25.06.2008 zum 31.12.2008 sein Ende finden wird,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2008 hinaus fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages tatsächlich weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, aufgrund der anhaltenden niedrigen Nachfrage seitens der Firma ABC als einzigem Abnehmer der hergestellten Kartusc...