Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit. Kündigungserklärung. Bestimmtheit einer Kündigungserklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im bloßen Verlassen des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer ist mangels Wahrung der Schriftform des § 623 BGB keine Kündigungserklärung zu sehen.

2. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer danach mit, dass er dessen vermeintlich wirksame Eigenkündigung bzw. dessen vermeintlichen Wunsch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags akzeptiere, so wahrt dies nicht den Grundsatz der Kündigungsklarheit.

 

Normenkette

BGB §§ 295, 615, 623

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 2 Ca 247/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Mai 2007, Az.: 2 Ca 247/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis seine Beendigung gefunden hat. Gegenstand der Klage sind ferner Restvergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar bis April 2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Mai 2007, Az. 2 Ca 247/07 (Bl. 43 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat Januar 2007 234,00 EUR und für die Monate Februar bis April 2007 jeweils 1.248,00 EUR brutto, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, die Kündigungsschutzklage sei deshalb abzuweisen, weil eine arbeitgeberseitige Kündigung, insbesondere in Form des Schreibens der Beklagten vom 31. Januar 2007 nicht vorliege. Die Beklagte habe mit diesem Schreiben nur eine vermeintlich vom Kläger ausgesprochene fristlose Eigenkündigung bestätigen oder eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollen. Es handele sich insoweit nicht um eine Willens-, sondern eine Wissenserklärung. Da ein etwaiger Wille der Beklagten, ihrerseits eine Kündigung auszusprechen, in dem genannten Schreiben keinen Ausdruck gefunden habe, ändere hieran auch die Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 2007, in welchem die Beklagte ausführte, ihr Schreiben vom 31. Januar 2007 sei zumindest in eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses umzudeuten, hieran nichts. Für den Monat Januar 2007 könne der Kläger Vergütung für weitere 22,5 geleistete Arbeitsstunden verlangen. Für die Monate Februar, März und April 2007 folge ein Vergütungsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. In diesem Zeitraum habe das Arbeitsverhältnis fortbestanden. Unabhängig davon, ob das Verhalten des Klägers, insbesondere sein Verlassen des Arbeitsplatzes, als fristlose Kündigung aufgefasst werden könnte, wäre eine solche jedenfalls nach §§ 623, 125 S. 1 BGB formnichtig. Mangels Wahrung der Schriftform scheide auch die Annahme eines Auflösungsvertrages aus. Es habe keines Arbeitsangebotes des Klägers bedurft, da die Beklagte im Anschluss an ihr Schreiben vom 31. Januar 2007 dem Kläger keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit der Beklagten anzuzeigen, da die Beklagte die Weiterbeschäftigung des Klägers abgelehnt habe.

Gegen dieses ihr am 18. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25. Juni 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus, wobei hinsichtlich der näheren Einzelheiten auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2007 (Bl. 57 ff. d. A.) verwiesen wird:

Beide Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2007 als fristlose Kündigung zu werten sei, da ausweislich eines Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Februar 2007 und der Klageschrift auch der Kläger dieses Schreiben als fristlose Kündigung aufgefasst habe. Bei dem Schreiben vom 31. Januar 2007 handele es sich um ein Bestätigungsschreiben, wonach die Beklagte eine vom Kläger erklärte mündliche, fristlose Kündigung bestätigt habe, wobei ihr nicht bekannt gewesen sei, dass auch eine eigene Kündigung des Arbeitnehmers der Schriftform bedürfe. Als Bestätigungsschreiben habe das genannte Schreiben einen auf die sofortige und fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärungsinhalt.

Aus der Klageschrift ergebe sich auch nicht, dass die Kündigungsschutzklage nur vorsorglich erhoben worden sei. Der Kläger sei sich ausweislich der Kündigungsschutzklage vielmehr vollkommen sicher und habe eindeutig erklärt, dass das Schreiben vom 31. Januar 2007 zumindest konkludent als fristlose Kündigung auszulegen sei. Auch die Voraussetzungen des Annahmeverzuges lägen...

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