Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienst-Computer. Erotikseiten. Geschäftsführer. Internetnutzung, private. Kündigung, außerordentliche. Pornografie. Privatnutzung. Telefonnutzung, private. Verhalten, illoyales. Außerordentliche Kündigung. Privatnutzung eines Dienst-Computers (im Anschluss an BAG Urteil vom 05.06.2008 – 2 AZR 754/06)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung wegen verbotswidrigem privaten Internetsurfen können – mit Maßgaben – auch auf die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführerdienstverhältnisses angewendet werden.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; GmbHG §§ 38, 6

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Teilurteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 5 Ca 1654/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12. Juli 2005, Az: 5 Ca 1654/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit von fünf fristlosen Kündigungen der Beklagten.

Der Kläger (geb. am 25.02.1957, ledig, kinderlos) stand bei der Beklagten zu 1) vom 01.04.1991 bis zum 30.06.1995 in einem Arbeitsverhältnis als Bauingenieur. Am 03.07.1995 vereinbarte er mit der Beklagte zu 1) einen Geschäftsführervertrag (Bl. 8-14 d. A.), nach dem er ab 01.07.1995 befristet bis zum 30.06.2005 als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer – neben dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftführer R. S. – für diese Firma tätig sein sollte. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt ca. EUR 8.300,00. Die Beklagte zu 2), vertreten durch die Komplementär-GmbH, ist die alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

Mit Schreiben vom 24.06.2004 (Bl. 641 d. A.) teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass sie den Geschäftsführervertrag nicht verlängern wolle, der Vertrag ende am 30.06.2005 durch Fristablauf. Mit Schreiben vom 25.06.2004 (Bl. 15 d. A.) widerrief sie die Bestellung des Klägers zu ihrem Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung. Das Schreiben fand der Kläger morgens – es war ein Freitag – auf seinem Schreibtisch vor. Der Kläger fragte daraufhin den Geschäftsführer R. S., welche Aufgaben er in Zukunft zu verrichten habe. Herr S. entgegnete dem Kläger, er habe dasselbe zu tun wie bisher, er dürfe nur nicht mehr für die Beklagte zu 1) unterschreiben. Weiteres wurde nicht besprochen. Der Kläger arbeitete am 25.06.2004 weiter und verließ abends sein Büro. Am Montag, dem 28.06.2004 teilte R. S. dem Kläger bei seinem Eintreffen im Betrieb mit, er sei nunmehr freigestellt und solle gehen. Daraufhin hat der Kläger den Betrieb verlassen.

Mit einem von R. S. unterzeichneten Schreiben vom 13.07.2004 (Bl. 16 d. A.), das dem Kläger am 14.07.2004 zugegangen ist, kündigte die Beklagte zu 1) das „Anstellungsverhältnis” fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Der Kläger wies die Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.

Mit Schreiben vom 19.07.2004 (Bl. 18 d. A.), dem Kläger am 20.07.2004 zugegangen, kündigte die Beklagte zu 1) erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht. Auch diese Kündigung, die R. S. für die Beklagte zu 1) unterzeichnet hat, wies der Kläger mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.

Mit Schreiben vom 22.07.2004 (Bl. 19 d. A.), dem Kläger am 23.07.2004 zugegangen, erklärte R. S. im Namen der Beklagten zu 1) vorsorglich eine dritte fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung und wies daraufhin, dass die Kündigung auch im Namen der Beklagten zu 2) erfolge, dies gelte auch für die bisherigen Kündigungen. Der Kläger wies auch diese Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.

Mit Schreiben vom 07.09.2004 (Bl. 82 d. A.), zugegangen am 08.09.2004, kündigte R. S. im Namen der Beklagten zu 1), vorsorglich auch im Namen der Beklagten zu 2) erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Kläger wies die vierte Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.

Mit Schreiben vom 02.03.2005 (Bl. 118 d. A.) sprach R. S. die fünfte fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung aus. Er erklärte die Kündigung im Namen beider Beklagten.

Der Kläger wendet sich gegen alle Kündigungen mit seiner am 02.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 10.09.2004 sowie am 22.03.2005 erweiterten Klage. Außerdem macht er die Zahlung von Tantiemen, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzugslohn und Schadensersatzansprüche wegen Kündigung der Versorgungsanwartschaft geltend. Die Beklagte zu 1) verlangt widerklagend eine Nutzungsentschädigung, weil der Kläger den Firmenwagen erst am 30.06.2005 herausgegeben hat.

Der Kläger hat – soweit vorliegend von Interesse – erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) durch die Kündigungen der Beklagten vom 13.07.2004, 19.07.2004, 22.07.2004 sowie 07.09.2004 und 02.03.2005 nicht beendet worden ist.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat m...

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