Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechte eines an einem gesetzlichen Wochenfeiertag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogenen Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Wochenfeiertag außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen wird, hat bei Gewährung von Freizeitausgleich nach § 8 Abs. 1 und Abs. 5 TV-L auch (zusätzlich) Anspruch auf die Vergütung der tatsächlich angefallenen Arbeit.
Normenkette
EFZG § 2; TV-L § 8 Abs. 1, 5
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 16.01.2018; Aktenzeichen 6 Ca 518/17) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2018 - 6 Ca 518/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden, die der Kläger während Rufbereitschaft am 1. Mai 2015 leistete, auf seinem Arbeitszeitkonto.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 13. Januar 1994 (vgl. Bl. 6 - 7 d. A.) seit dem 1. Januar 1994 beschäftigt. Er ist beim C. in der Autobahnmeisterei in Z beschäftigt und dort als Vorarbeiter tätig. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden TV-L vergütet.
Zwischen dem C. und dem Gesamtpersonalrat des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz wurde am 21./22. Oktober 2013 eine Dienstvereinbarung zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten vereinbart (vgl. Bl. 99 - 103 d. A.). In das Arbeitszeitkonto können ua. Überstunden und Rufbereitschaftsstunden eingebucht werden.
Beim C. werden keine Dienstpläne geführt. Für den Kläger gelten montags bis freitags feste Arbeitszeiten. Freitags beginnt seine regelmäßige Arbeitszeit um 7.00 Uhr und endet um 12.30 Uhr. Darüber hinaus wird der Kläger für Rufbereitschaft eingeteilt.
Am Freitag, dem 1. Mai 2015 (einem Feiertag), war der Kläger von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für Rufbereitschaft eingeteilt. Im Rahmen dieser Rufbereitschaft wurde er von 14.15 Uhr bis 19.30 Uhr (für fünf Stunden und 15 Minuten) zur Arbeit außerhalb seines Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Abs. 4 TV-L herangezogen. Dieser Arbeitseinsatz lag zeitlich außerhalb der Regelarbeitszeit, die für den Kläger gegolten hätte, wenn der 1. Mai 2015 kein Feiertag gewesen wäre.
Der Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist in § 8 TV-L geregelt. Dort heißt es auszugsweise:
"(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) |
für Überstunden |
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- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 |
30 v.H., |
... |
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d) |
bei Feiertagsarbeit |
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ohne Freizeitausgleich |
135 v.H., |
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mit Freizeitausgleich |
35 v. H., |
...
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. ...
...
(5) 1Für Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. ... 5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Abs. 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. ..."
Wie das beklagte Land im Kammertermin beim Landesarbeitsgericht klargestellt hat, wird das Arbeitszeitkonto nicht in der Weise geführt, dass monatlich Sollstunden eingestellt werden, die durch geleistete Arbeitsstunden und sonstige Stundegutschriften reduziert werden.
Der Kläger erhielt für den 1. Mai 2015 Entgeltfortzahlung (nach § 2 EFZG). Darüber hinaus erhielt er als Rufbereitschaftspauschale nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TV-L das vierfache Stundenentgelt.
Für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts iSd. § 7 Abs. 4 TV-L von 14.15 Uhr bis 19.30 Uhr vergütete das beklagte Land (so seine Aufstellung in der Berufungsbegründung, die in der Sache unstreitig ist) den Kläger wie folgt:
Weiter wurden dem Arbeitszeitkonto sechs Stunden (fünf Stunden und 15 Minuten gerundet auf volle Stunden) als Freizeitausgleich gutgeschrieben.
Der Kläger hat mit seiner am 24. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage eine Zeitgutschrift von weiteren 5,15 Stunden für den am 1. Mai 2015 geleisteten Dienst geltend gemacht u...