Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahressonderzahlung. Förderung
Leitsatz (amtlich)
Ist der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres arbeitsunfähig erkrankt und bezieht er zudem während dieses Zeitraumes nach seiner Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld, so ruht das Arbeitsverhältnis, so daß er keinen Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung gem. dem TV über eine Jahres sonder Zahlung für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende für die Schuhindustrie hat.
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 16.07.1996; Aktenzeichen 5 Ca 214/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.07.1996 – 5 Ca 214/96 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Jahres sonder Zahlung für 1995 hat.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Schuhfabrikarbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Schuhindustrie in Rheinland-Pfalz, insbesondere der Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung – 13. Monatseinkommen für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende vom 03.02.1992 aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung.
Die Klägerin ist seit dem 11.10.1993 arbeitsunfähig erkrankt. Zum 12.12.1994 wurde die Klägerin von der Krankenkasse ausgesteuert. Die Klägerin beantragte Arbeitslosengeld und stellte einen Rentenantrag. Die Beklagte erstellte eine für das Arbeitsamt bestimmte Arbeitsbescheinigung gem. § 133 AFG und sandte sie der Klägerin zu. Die Klägerin erhielt Arbeitslosengeld.
Die Klägerin hat vorgetragen,
Anspruchsgrundlage für die in der Höhe unstreitige Jahressonderzahlung sei der Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung für die gewerblichen Arbeitnehmer der Schuhindustrie in Rheinland-Pfalz. Anspruchs voraus Setzung sei das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Unerheblich sei, daß sie derzeit arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Beklagte habe nicht durch eine Erklärung auf ihr Direktionsrecht verzichtet. Auch sei kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien konkludent vereinbart worden. Durch eine Arbeitslosmeldung bei gleichzeitigem Rentenantrag auf Gewährung von vorgezogener Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit bringe der Arbeitnehmer nicht zum Ausdruck, daß er nicht an eine Wiederbelebung des Arbeitsverhältnisses glaube. Dies ergebe sich daraus, daß ganz überwiegend die von den Arbeitnehmern gestellten Anträge auf Gewährung von vorgezogenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von den Rentenversicherungsträgern abgelehnt würden, also im rechtlichen Sinne weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Damit bestehe aber noch eine medizinisch begründete Fähigkeit zur Erbringung einer vollschichtigen Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber sei aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, eine innerbetriebliche Umsetzung zu ermöglichen, d.h. zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine betriebliche Umsetzung zu erfolgen habe. Ihr – der Klägerin – sei aber keine zumutbare anderweitige Tätigkeit angeboten worden. Aus wirtschaftlichen Gründen sei sie gezwungen gewesen, sich arbeitssuchend zu melden, ebenso einen Rentenantrag zu stellen. Das Prinzip des ständigen Leistungsaustauschs sei im Dauerschuldverhältnis nicht immer strikt durchzuführen. Es obliege daher den Tarifvertragsparteien, eine Regelung für den möglichen Ausschluß der Jahressonderzahlung zu treffen oder nicht. Werde eine solche Regelung nicht oder nur für bestimmte Fälle fehlender tatsächlicher Arbeitsleistung getroffen, so werde damit vermutet, daß Zeiten fehlender Arbeitsleistung überhaupt oder Zeiten fehlender Arbeitsleistung aus anderen Gründen für den Anspruch auf die Sonderleistung ohne Bedeutung sein sollten. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn eine eindeutige Erklärung des Arbeitnehmers gegeben sei, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses, sei es auch zu geänderten Vertragsbedingungen, nicht mehr zu wünschen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.723,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 03.02.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
in der Erstellung der Arbeitsbescheinigung gem. § 133 AFG, um der Klägerin Arbeitslosengeldgewährung zu ermöglichen, sei ein gleichzeitiger Verzicht auf ihr Direktionsrecht zu sehen. Sie habe konkludent zum Ausdruck gebracht, daß sie auf eine weitere Tätigkeit der Klägerin in ihrem Betrieb verzichte. Das Arbeitsverhältnis sei faktisch beendet, so daß kein Anspruch auf eine Jahres sonder Zahlung bestehe. Zumindest sei von einem konkludent vereinbarten Ruhen des A...